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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Höchstsatz für alle Unternehmen in den Regionen<br />

in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Ver<strong>tr</strong>ags und auf den kleineren Inseln des<br />

Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 21<br />

gelten. Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der<br />

Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen<br />

Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität<br />

halbiert. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für<br />

staatliche Beihilfen zur Rettung und Ums<strong>tr</strong>ukturierung von Unternehmen in<br />

Schwierigkeiten 22 kommen für die Unterstützung nicht in Be<strong>tr</strong>acht.<br />

3. Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU)<br />

Nr. [KOM(2011)615] aufgeführt sind, gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben.<br />

4. Für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten<br />

gelten folgende Beihilfehöchstsätze:<br />

a) 50 % in weniger entwickelten Regionen,<br />

b) 40 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen,<br />

c) 75 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Ver<strong>tr</strong>ags,<br />

d) 65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006.<br />

5. Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 61 der<br />

Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011)615] entsprechend.<br />

Artikel 49<br />

Destillation von Nebenerzeugnissen<br />

1. Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der<br />

Weinbereitung, die unter den in Anhang VII Teil II Abschnitt D festgelegten Bedingungen<br />

durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden.<br />

21<br />

22<br />

ABl. L 265 vom 25.9.2006, S. 1.<br />

ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 106<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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