7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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4. Die betreffenden Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 Unterabsatz 2 […] festgesetzte Obergrenze hinaus führt. Artikel 46 Fonds auf Gegenseitigkeit 1. Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Weinbauern unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen. 2. Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden. Artikel 47 Ernteversicherung 1. Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn diese durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden. 2. Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf: a) 80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden; b) 50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen i) Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste; ii) durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 104 ANLAGE DGB 1 B DE

3. Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten. 4. Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen. Artikel 48 Investitionen 1. Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebs verbessern und einen oder […] beide der folgenden Aspekte betreffen: a) die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II, b) die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II. 2. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 20 begrenzt. 20 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 105 ANLAGE DGB 1 B DE

3. Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger —<br />

unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere<br />

Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben —<br />

durch die be<strong>tr</strong>effenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der<br />

erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.<br />

4. Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf<br />

dem Versicherungsmarkt führen.<br />

Artikel 48<br />

Investitionen<br />

1. Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in<br />

Infras<strong>tr</strong>ukturen von Weinbaube<strong>tr</strong>ieben und in die Vermarktung von Wein kann eine<br />

Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Be<strong>tr</strong>iebs verbessern und<br />

einen oder […] beide der folgenden Aspekte be<strong>tr</strong>effen:<br />

a) die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von<br />

Anhang VI Teil II,<br />

b) die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit<br />

den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II.<br />

2. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinstunternehmen sowie<br />

kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission<br />

vom 6. Mai 2003 be<strong>tr</strong>effend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und<br />

mittleren Unternehmen 20 begrenzt.<br />

20<br />

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.<br />

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