27.12.2013 Aufrufe

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5. Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4<br />

Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der be<strong>tr</strong>effenden Einbußen belaufen und eine der<br />

folgenden Formen haben:<br />

a) unbeschadet des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 […], der die vorübergehende<br />

Pflanzungsrech<strong>tr</strong>egelung be<strong>tr</strong>ifft, Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und<br />

neuer Rebflächen für einen Zei<strong>tr</strong>aum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der<br />

vorübergehenden Regelung;<br />

b) finanzielle Entschädigung.<br />

6. Die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Ums<strong>tr</strong>ukturierung und Umstellung<br />

von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten<br />

Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Ums<strong>tr</strong>ukturierungs- und Umstellungskosten<br />

75 % dieser Kosten nicht überschreiten.<br />

Artikel 45<br />

Grüne Weinlese<br />

1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder<br />

Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Er<strong>tr</strong>ag der be<strong>tr</strong>effenden Fläche auf<br />

Null gesenkt wird.<br />

2. Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts<br />

zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union bei<strong>tr</strong>agen, um Marktkrisen<br />

vorzubeugen.<br />

3. Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom be<strong>tr</strong>effenden<br />

Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden. Die Zahlung darf<br />

50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von<br />

Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder<br />

Entfernung nicht überschreiten.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 103<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!