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Vervielfältigung zum eigenen privaten Gebrauch - Rechtsprobleme ...

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<strong>Vervielfältigung</strong> auf Papier (§ 42 Abs 1)<br />

höchstpersönlichen <strong>Gebrauch</strong>s zu verstehen sondern umfasst sowohl den <strong>privaten</strong> als auch<br />

kommerziellen oder beruflichen <strong>Gebrauch</strong>. 6<br />

In Bezug auf juristische Personen stellt sich die Frage, ob es innerhalb des Vervielfältigenden (der<br />

Juristischen Person) überhaupt eine Öffentlichkeit geben kann und falls dies bejaht wird, wann eine<br />

solche Öffentlichkeit gegeben ist. 7 Der OGH hielt es jedenfalls für ausreichend, dass die 19 Mitglieder<br />

einer Zeitungsredaktion eine geschlossene Einheit bilden und stellte fest, dass diese schon durch die<br />

gemeinsamen Beziehungen <strong>zum</strong> Zeitungsunternehmen persönlich miteinander verbunden sind. 8<br />

Jedoch wird insb bei größeren Unternehmen immer die Einschränkung auf „einzelne“<br />

<strong>Vervielfältigung</strong>en besonders zu beachten sein.<br />

Es kann festgehalten werden, dass auch die „Öffentlichkeit“ in Grenzfällen nur unter Berücksichtigung<br />

der Umstände des Einzelfalles bestimmbar ist.<br />

Durch die UrhG-Nov wurde die <strong>Vervielfältigung</strong> <strong>zum</strong> <strong>eigenen</strong> <strong>Gebrauch</strong> auf Papier und ähnliche Träger<br />

eingeschränkt. Daher stellt sich die Frage was konkret unter „ähnlichen Trägern“ zu verstehen ist. ME<br />

ist davon auszugehen, dass dieser Zusatz dazu dienen sollte, die <strong>Vervielfältigung</strong> nicht völlig<br />

undifferenziert ausschließlich auf Papier zu beschränken, § 42 Abs 1 jedoch nicht jedwede analoge<br />

Nutzung ermöglichen sollte. 9 Auch Stoffe 10 und Folien nicht nur Karton oder Pappe 11 , sind daher mE<br />

„ähnliche Träger“. Die Ähnlichkeit der Träger mit Papier ist mE nicht auf dessen stoffliche Ähnlichkeit<br />

zu beziehen, sondern auf die Ähnlichkeit der Verwendungs- bzw Wiedergabemöglichkeiten.<br />

Es schadet dabei auch nicht, wenn es – wie etwa bei der Kopierfunktion von Scannen/bzw der<br />

Scanfunktion neuerer Kopierer – zur kurzfristigen Speicherung (und damit digitalen <strong>Vervielfältigung</strong>)<br />

der Vorlage kommt, denn diese ist durch den neuen § 41a (flüchtige und begleitende<br />

<strong>Vervielfältigung</strong>en) abgedeckt. 12<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

Kucsko, Geistiges Eigentum, 1209; Walter, MR 1989, 69.<br />

Vgl dazu Fiebinger, MR 1993, 44.<br />

Vgl OGH 26.01.1993, 4 Ob 94/92 „Null-Nummer II“, MR 1993, 65; Fiebinger, MR 1993, 44.<br />

Wobei sich die Frage stellt, warum nicht jedwede analoge <strong>Vervielfältigung</strong> erlaubt wird, da solche einzelnen, analogen Kopien<br />

idR nicht das wirtschaftliche Problem der Rechteinhaber darstellen und dies überdies zu einen scharfen Abgrenzung geführt<br />

hätte.<br />

10 Oder auch Holz, Torten usw.<br />

11 Ciresa, Urheberwissen, 136.<br />

12 Diese Konstellation zeigt im Übrigen, dass die Begründung Nr 17 des Rates <strong>zum</strong> Gemeinsamen Standpunkt, Amtsblatt Nr C<br />

344 vom 01.12.2000, in Bezug auf die Aussage, Art 5 Abs 1 Info-RL sei nur anwendbar, wenn dessen lit a und b kumulativ<br />

vorliegen, falsch ist. Wenn nämlich für die Anwendbarkeit von Art 5 Abs 1 Info-RL neben der Vorraussetzung der<br />

„rechtmäßigen Nutzung“ stets auch die Voraussetzung vorliegen müsste, dass es „alleiniger Zweck“ dieser <strong>Vervielfältigung</strong> ist,<br />

„eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler“ zu ermöglichen, so würde jede Kopie mit der<br />

Kopierfunktion eines Scanner (bzw die Nutzung der Scanfunktion jedes Kopierers) eine unzulässige <strong>Vervielfältigung</strong> (nämlich<br />

die kurzfristige digitale Speicherung) mit sich bringen, da diese in keiner Weise den Zweck „einer Übertragung in einem Netz<br />

zwischen Dritten durch einen Vermittler“ verfolgt. Richtiger wäre es wohl zu sagen, dass die genannten Vorraussetzungen im<br />

Kontext der Übermittlung im Internet trotz des Terminus „oder“ nur schein-alternativ (<strong>zum</strong> Begriff sogleich im Folgenden)<br />

sind. Nur bei Konstellationen wie etwa der Nutzung der Kopierfunktion eines Scanners (bzw der Scanfunktion eines<br />

Kopierers), bei denen der Zweck gar nicht in der Übermittlung per Internet liegt, dem „oder“ des Art 5 Abs 1 lit a Info-RL<br />

tatsächlich eine alternative Funktion zukommt. Wäre dem nicht so, würden Speicherungen, die durch die Nutzung des<br />

Internets anfallen, gegenüber anderen ephemeren Speicherungen privilegiert, was zu einer unsachlichen Differenzierung<br />

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