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FIFA Organisationsreglement (FOR).indd - FIFA.com

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6 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

4<br />

<strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee (Art. 30 f. der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und<br />

<strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitee (Art. 33 der <strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />

4.1 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten<br />

4.1.1 Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee ist das ausführende Organ der <strong>FIFA</strong>. Die<br />

Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees<br />

richten sich nach den geltenden <strong>FIFA</strong>-Statuten und -Reglementen, den auf<br />

das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee anwendbaren Beschlüssen und Entscheidungen<br />

der <strong>FIFA</strong>-Organe und <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane.<br />

4.1.2 Gemäss Art. 31 der <strong>FIFA</strong>-Statuten nimmt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

insbesondere folgende Aufgaben wahr: Überwachung der Tätigkeit<br />

der <strong>FIFA</strong>-Organe mit Ausnahme des <strong>FIFA</strong>-Kongresses (Art. 22 der<br />

<strong>FIFA</strong>-Statuten), der Audit- und Compliance-Kommission (Art. 36 der<br />

<strong>FIFA</strong>-Statuten und der <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane (Art. 61 der <strong>FIFA</strong>-Statuten),<br />

Festlegung der Richtlinien der <strong>FIFA</strong>-Gesamtstrategie, inkl. der Richtlinien<br />

der Vermarktungsstrategie, Genehmigung des vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />

erstellten und dem <strong>FIFA</strong>-Kongress zur Verabschiedung vorzulegenden<br />

Budgets sowie der vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär erstellten und dem<br />

<strong>FIFA</strong>-Kongress zur Verabschiedung vorzulegenden Jahresrechnung<br />

sowie Verabschiedung der Beschlüsse des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten bezüglich<br />

Gründung, Auflösung, Umstrukturierung und wesentlicher Änderung von<br />

Tochtergesellschaften sowie Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen<br />

an Gesellschaften.<br />

4.1.3 Gemäss Art. 24 Abs. 4 der <strong>FIFA</strong>-Statuten bestimmt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee,<br />

welche Konföderation in der Audit- und Compliance-Kommission<br />

und den <strong>FIFA</strong>-Rechtsorganen über wie viele Sitze verfügt, und schlägt<br />

dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat spätestens vier Monate vor Beginn des <strong>FIFA</strong>-<br />

Kongresses gemäss Bestimmungen zur Leumundsprüfung Kandidaten für<br />

die Ämter der Vorsitzenden, Vizevorsitzenden und Mitglieder der Auditund<br />

Compliance-Kommission und der <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane vor.

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