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FIFA Organisationsreglement (FOR).indd - FIFA.com

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III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

41<br />

sekretär ist in allen administrativen Angelegenheiten, die gemäss <strong>FIFA</strong>-Statuten,<br />

<strong>FOR</strong> oder anderen Reglementen nicht anderen Organen vorbehalten sind, zuständig<br />

und entscheidungsbefugt.<br />

9.2 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär ist im Schweizer Handelsregister als kollektivzeichnungsberechtigt<br />

(zu zweien) eingetragen.<br />

9.3 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär nimmt gemäss Art. 72 der <strong>FIFA</strong>-Statuten und<br />

gegebenenfalls mit der Hilfe des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariats folgende Aufgaben<br />

wahr:<br />

a) Er organisiert das <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat und sorgt dafür, dass die<br />

administrativen Geschäfte der <strong>FIFA</strong> reibungslos, umgehend und ordnungsgemäss<br />

erledigt werden.<br />

b) Er schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten zur Genehmigung die Ziele der Divisionen<br />

vor und arbeitet zu Händen des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die Grundlagen<br />

zur Festlegung der Richtlinien der <strong>FIFA</strong>-Gesamtstrategie, inkl. der Richtlinien<br />

der Vermarktungsstrategie, aus.<br />

c) Er genehmigt auf Vorschlag der jeweiligen Direktoren die Organisationsstruktur<br />

innerhalb der Divisionen, beantragt beim <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die<br />

Schaffung einer neuen Division und schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten zur Genehmigung<br />

Massnahmen zur Beurteilung und Förderung der Leistung der<br />

Divisions- und Stabsdirektoren vor.<br />

d) Er legt die Zeichnungsberechtigung von Mitgliedern von <strong>FIFA</strong>-Organen<br />

und <strong>FIFA</strong>-Arbeitnehmern zur Vertretung der <strong>FIFA</strong> für den Abschluss von<br />

Rechtsgeschäften und zur Unterzeichnung der Korrespondenz in Ergänzung<br />

zu diesem Reglement fest, soweit die betreffenden Personen nicht<br />

im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.<br />

e) Er setzt unter der Aufsicht des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten und unter Beachtung<br />

der Richtlinien und Weisungen des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die Beschlüsse<br />

und Entscheidungen der <strong>FIFA</strong>-Organe und – unter Vorbehalt anderslautender<br />

Bestimmungen – der ständigen Kommissionen und<br />

Ad-hoc-Kommissionen um, insbesondere die Beschlüsse des <strong>FIFA</strong>-Kongresses<br />

und des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees; er bereitet den <strong>FIFA</strong>-Kongress<br />

administrativ und organisatorisch vor, organisiert und führt die<br />

Sitzungen mit den <strong>FIFA</strong>-Direktoren, legt der Audit- und Compliance-<br />

Kommission Änderungs- und Anpassungsvorschläge zum <strong>FOR</strong> vor und

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