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FIFA Organisationsreglement (FOR).indd - FIFA.com

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32 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

7 Audit- und Compliance-Kommission<br />

7.1 Zusammensetzung<br />

Für die Zusammensetzung der Kommission gelten folgende Bestimmungen:<br />

i) Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder<br />

dürfen nicht dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee angehören, ii) der <strong>FIFA</strong>-Kongress<br />

wählt die Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren, iii) die Mitglieder<br />

können erneut ernannt und abberufen werden (Art. 34 Abs. 2 und 3<br />

der <strong>FIFA</strong>-Statuten), iv) die Kommission setzt sich aus einem Vorsitzenden,<br />

Vizevorsitzenden und maximal acht Mitgliedern zusammen, und v) die<br />

Mitglieder verfügen über finanzielle und/oder regulative und juristische<br />

Kenntnisse und Erfahrung und sind an keinen Beschlüssen beteiligt, die<br />

die Geschäfte der <strong>FIFA</strong> betreffen.<br />

7.2 Organisation<br />

7.2.1 Die Kommission kann zur Lösung bestimmter Probleme mit anderen<br />

Kommissionen zusammenarbeiten.<br />

7.2.2 Die Kommission kann zur Erledigung dringender Aufgaben jederzeit<br />

Experten beiziehen oder ein „Bureau“ oder einen Ausschuss einsetzen.<br />

7.2.3 Die Kommission kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Personen aus<br />

dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat beiziehen. Die Kommission kann externe<br />

Berater, Experten und andere Spezialisten in ihren Diensten halten, wenn<br />

sie dies zur Erledigung ihrer Aufgaben für angemessen hält.<br />

7.2.4 Die <strong>FIFA</strong> stellt für die Zahlung i) beigezogener externer Berater,<br />

Experten und Spezialisten und ii) die ordentlichen administrativen Auslagen<br />

der Kommission, die zur Erledigung ihrer Aufgaben notwendig und angemessen<br />

sind, ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Spesen der<br />

Kommissionsmitglieder sind in Art. 7.5 geregelt.

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