FIFA Organisationsreglement (FOR).indd - FIFA.com
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32 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
7 Audit- und Compliance-Kommission<br />
7.1 Zusammensetzung<br />
Für die Zusammensetzung der Kommission gelten folgende Bestimmungen:<br />
i) Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder<br />
dürfen nicht dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee angehören, ii) der <strong>FIFA</strong>-Kongress<br />
wählt die Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren, iii) die Mitglieder<br />
können erneut ernannt und abberufen werden (Art. 34 Abs. 2 und 3<br />
der <strong>FIFA</strong>-Statuten), iv) die Kommission setzt sich aus einem Vorsitzenden,<br />
Vizevorsitzenden und maximal acht Mitgliedern zusammen, und v) die<br />
Mitglieder verfügen über finanzielle und/oder regulative und juristische<br />
Kenntnisse und Erfahrung und sind an keinen Beschlüssen beteiligt, die<br />
die Geschäfte der <strong>FIFA</strong> betreffen.<br />
7.2 Organisation<br />
7.2.1 Die Kommission kann zur Lösung bestimmter Probleme mit anderen<br />
Kommissionen zusammenarbeiten.<br />
7.2.2 Die Kommission kann zur Erledigung dringender Aufgaben jederzeit<br />
Experten beiziehen oder ein „Bureau“ oder einen Ausschuss einsetzen.<br />
7.2.3 Die Kommission kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Personen aus<br />
dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat beiziehen. Die Kommission kann externe<br />
Berater, Experten und andere Spezialisten in ihren Diensten halten, wenn<br />
sie dies zur Erledigung ihrer Aufgaben für angemessen hält.<br />
7.2.4 Die <strong>FIFA</strong> stellt für die Zahlung i) beigezogener externer Berater,<br />
Experten und Spezialisten und ii) die ordentlichen administrativen Auslagen<br />
der Kommission, die zur Erledigung ihrer Aufgaben notwendig und angemessen<br />
sind, ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Spesen der<br />
Kommissionsmitglieder sind in Art. 7.5 geregelt.