FIFA Organisationsreglement (FOR).indd - FIFA.com
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<strong>FIFA</strong>-<strong>Organisationsreglement</strong><br />
(<strong>FOR</strong>)
Fédération Internationale de Football Association<br />
Präsident:<br />
Joseph S. Blatter<br />
Generalsekretär: Jérôme Valcke<br />
Adresse:<br />
<strong>FIFA</strong><br />
<strong>FIFA</strong>-Strasse 20<br />
Postfach<br />
8044 Zürich<br />
Schweiz<br />
Telefon: +41-(0)43-222 7777<br />
Telefax: +41-(0)43-222 7878<br />
Internet:<br />
www.<strong>FIFA</strong>.<strong>com</strong>
<strong>FIFA</strong>-<strong>Organisationsreglement</strong><br />
(<strong>FOR</strong>)
2<br />
Hinweis: Beziehen sich die Begriffe auf natürliche Personen, sind Mann und Frau<br />
gleichgestellt. Der Einfachheit halber wird nur die männliche Form verwendet.<br />
Begriffe in der Einzahl schliessen die Mehrzahl mit ein und umgekehrt.
INHALT<br />
3<br />
Artikel<br />
Seite<br />
<strong>FIFA</strong>-ORGANISATIONSREGLEMENT (<strong>FOR</strong>)<br />
I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen 4<br />
1. Anwendungsbereich 4<br />
II. <strong>FIFA</strong>-Gesamtorganisation 5<br />
2. <strong>FIFA</strong>-Organisation 5<br />
3. Allgemeines Verhalten der Mitglieder der <strong>FIFA</strong>-Organe<br />
und -Rechtsorgane – <strong>FIFA</strong>-Compliance-Richtlinien 5<br />
III. <strong>FIFA</strong>-Organisation: Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten<br />
und Organisation 6<br />
4. <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee (Art. 30 f. der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und<br />
<strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitee (Art. 33 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) 6<br />
5. <strong>FIFA</strong>-Präsident (Art. 32 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) 8<br />
6. Ständige Kommissionen (Art. 34 ff. der <strong>FIFA</strong>-Statuten),<br />
mit Ausnahme der Audit- und Compliance-Kommission;<br />
Ad-hoc-Kommissionen 10<br />
7. Audit- und Compliance-Kommission 32<br />
8. Rechtsorgane 39<br />
9. <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär (Art. 72 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und<br />
Stellvertretender <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär 40<br />
IV. Schlussbestimmungen 44<br />
10. Offizielle Sprachen 44<br />
11. Inkrafttreten 44<br />
Anhang 1: Leumundsprüfung und Leumundserklärung 45<br />
1. Allgemeine Bestimmungen 45<br />
2. Leumundserklärung für Personen, die sich einer<br />
Leumundsprüfung unterziehen müssen 46<br />
3. Leumunds- und Unabhängigkeitserklärung der Vorsitzenden<br />
und Vizevorsitzenden beider Kammern der Ethikkommission<br />
und des Vorsitzenden und Vizevorsitzenden der Audit- und<br />
Compliance-Kommission 49<br />
4. Inkrafttreten 52
4 I. EINLEITUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
1 Anwendungsbereich<br />
Das <strong>FIFA</strong>-<strong>Organisationsreglement</strong> (<strong>FOR</strong>) bestimmt gemäss <strong>FIFA</strong>-Statuten<br />
die Organisation der <strong>FIFA</strong> und regelt i) die Aufgaben, Befugnisse und<br />
Zuständigkeiten der in Art. 21 der <strong>FIFA</strong>-Statuten genannten <strong>FIFA</strong>-Organe (mit<br />
Ausnahme des <strong>FIFA</strong>-Kongresses) und der Mitglieder dieser Organe sowie ii) bestimmte<br />
Punkte der in Art. 61 der <strong>FIFA</strong>-Statuten genannten <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane.
II. <strong>FIFA</strong>-GESAMTORGANISATION<br />
5<br />
2 <strong>FIFA</strong>-Organisation<br />
2.1 Dieses Reglement regelt folgende Organisationseinheiten:<br />
a) <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee (Art. 30 f. der <strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />
b) <strong>FIFA</strong>-Präsident (Art. 32 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und Präsidialabteilung<br />
c) ständige Kommissionen der <strong>FIFA</strong> (Art. 34 ff. der <strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />
und bestimmte Punkte der <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane (Art. 61 ff. der<br />
<strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />
d) <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär (Art. 72 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und Stellvertretender<br />
<strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />
2.2 Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee ist befugt, im Rahmen seiner Aufgaben und<br />
Befugnisse gemäss <strong>FIFA</strong>-Statuten und <strong>FOR</strong> Reglemente zu verabschieden.<br />
Die ständigen Kommissionen können Änderungen an diesen Reglementen<br />
beantragen.<br />
2.3 Der <strong>FIFA</strong>-Präsident, die ständigen Kommissionen, die Rechtsorgane<br />
und der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär sind befugt, im Rahmen ihrer Aufgaben und<br />
Befugnisse gemäss <strong>FIFA</strong>-Statuten und <strong>FOR</strong> Weisungen, Zirkularschreiben,<br />
Handbücher und ähnliche Dokumente zu erlassen.<br />
3<br />
Allgemeines<br />
Verhalten der Mitglieder der <strong>FIFA</strong>-Organe<br />
und -Rechtsorgane – <strong>FIFA</strong>-Compliance-Richtlinien<br />
Mitglieder der <strong>FIFA</strong>-Organe und -Rechtsorgane haben bei ihrer Tätigkeit und<br />
im Rahmen ihrer Funktion alles zu tun, was dem Zweck der <strong>FIFA</strong> (Art. 2 der<br />
<strong>FIFA</strong>-Statuten) dient, und alles zu unterlassen, was ihrem Zweck abträglich<br />
sein kann. Sie haben inner- und ausserhalb der <strong>FIFA</strong> alle anwendbaren Gesetze<br />
und Reglemente sowie das für sie geltende <strong>FIFA</strong>-Regelwerk („internes <strong>FIFA</strong>-<br />
Regelwerk“) wie den <strong>FIFA</strong>-Verhaltenskodex, das <strong>FIFA</strong>-Ethikreglement und das<br />
<strong>FIFA</strong>-Disziplinarreglement zu kennen und einzuhalten.
6 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
4<br />
<strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee (Art. 30 f. der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und<br />
<strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitee (Art. 33 der <strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />
4.1 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten<br />
4.1.1 Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee ist das ausführende Organ der <strong>FIFA</strong>. Die<br />
Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees<br />
richten sich nach den geltenden <strong>FIFA</strong>-Statuten und -Reglementen, den auf<br />
das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee anwendbaren Beschlüssen und Entscheidungen<br />
der <strong>FIFA</strong>-Organe und <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane.<br />
4.1.2 Gemäss Art. 31 der <strong>FIFA</strong>-Statuten nimmt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
insbesondere folgende Aufgaben wahr: Überwachung der Tätigkeit<br />
der <strong>FIFA</strong>-Organe mit Ausnahme des <strong>FIFA</strong>-Kongresses (Art. 22 der<br />
<strong>FIFA</strong>-Statuten), der Audit- und Compliance-Kommission (Art. 36 der<br />
<strong>FIFA</strong>-Statuten und der <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane (Art. 61 der <strong>FIFA</strong>-Statuten),<br />
Festlegung der Richtlinien der <strong>FIFA</strong>-Gesamtstrategie, inkl. der Richtlinien<br />
der Vermarktungsstrategie, Genehmigung des vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />
erstellten und dem <strong>FIFA</strong>-Kongress zur Verabschiedung vorzulegenden<br />
Budgets sowie der vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär erstellten und dem<br />
<strong>FIFA</strong>-Kongress zur Verabschiedung vorzulegenden Jahresrechnung<br />
sowie Verabschiedung der Beschlüsse des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten bezüglich<br />
Gründung, Auflösung, Umstrukturierung und wesentlicher Änderung von<br />
Tochtergesellschaften sowie Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen<br />
an Gesellschaften.<br />
4.1.3 Gemäss Art. 24 Abs. 4 der <strong>FIFA</strong>-Statuten bestimmt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee,<br />
welche Konföderation in der Audit- und Compliance-Kommission<br />
und den <strong>FIFA</strong>-Rechtsorganen über wie viele Sitze verfügt, und schlägt<br />
dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat spätestens vier Monate vor Beginn des <strong>FIFA</strong>-<br />
Kongresses gemäss Bestimmungen zur Leumundsprüfung Kandidaten für<br />
die Ämter der Vorsitzenden, Vizevorsitzenden und Mitglieder der Auditund<br />
Compliance-Kommission und der <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane vor.
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
7<br />
4.1.4 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den <strong>FIFA</strong>-Statuten<br />
und im restlichen internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerk hat das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
bei der <strong>FIFA</strong> die uneingeschränkte exekutive Gewalt. Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
kann einzelne der ihm zugewiesenen Aufgaben, Befugnisse und<br />
Zuständigkeiten an den <strong>FIFA</strong>-Präsidenten delegieren. In diesem Fall erstattet<br />
der <strong>FIFA</strong>-Präsident dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Bericht.<br />
4.1.5 Das <strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitee verfügt zwischen zwei Sitzungen des<br />
<strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees über die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten<br />
des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees gemäss Art. 33 der <strong>FIFA</strong>-Statuten.<br />
4.2 Sitzungen<br />
4.2.1 Der <strong>FIFA</strong>-Präsident beruft die Sitzungen des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees<br />
und des <strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitees gemäss Art. 31 Abs. 2 und 3 sowie<br />
Art. 33 Abs. 2 der <strong>FIFA</strong>-Statuten ein, im Fall des <strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitees<br />
sofort, im Fall des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees mindestens 14 Tage im Voraus<br />
per Brief und/oder E-Mail mit Angabe von Datum, Zeit und Ort der Sitzung<br />
sowie der Punkte auf der Tagesordnung (die vom <strong>FIFA</strong>-Präsidenten unter<br />
Berücksichtigung möglicher Vorschläge anderer Komiteemitglieder gemäss<br />
Art. 31 Abs. 5 der <strong>FIFA</strong>-Statuten erstellt wird). Die Einladung beinhaltet<br />
die Unterlagen, die die Mitglieder für eine angemessene Vorbereitung der<br />
Sitzung benötigen.<br />
4.2.2 Als Vorsitzender des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees leitet der <strong>FIFA</strong>-Präsident<br />
die Sitzungen gemäss <strong>FIFA</strong>-Statuten und <strong>FOR</strong>. Er eröffnet und schliesst die<br />
Debatten und erteilt den Komiteemitgliedern das Wort. Ist er verhindert,<br />
leitet der amtsälteste <strong>FIFA</strong>-Vizepräsident als Vizevorsitzender die Sitzung.<br />
4.2.3 Ist zu einem Geschäft eine Abstimmung notwendig, gilt die einfache<br />
Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Jedes Mitglied<br />
des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees und des <strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitees hat eine<br />
Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des<br />
Komitees den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.
8 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
4.2.4 Komiteesitzungen sind vertraulich.<br />
4.2.5 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär oder im Verhinderungsfall der<br />
Stellvertretende <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär erstellt als Sitzungssekretär von<br />
jeder Sitzung ein Protokoll. Das Protokoll wird grundsätzlich vom <strong>FIFA</strong>-<br />
Generalsekretär unterzeichnet.<br />
4.3 Spesen<br />
Die Mitglieder werden gemäss geltendem <strong>FIFA</strong>-Spesenreglement<br />
entschädigt.<br />
5 <strong>FIFA</strong>-Präsident (Art. 32 der <strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />
5.1 Der <strong>FIFA</strong>-Präsident vertritt die <strong>FIFA</strong> (Art. 32 Abs. 1 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und<br />
ist im Schweizer Handelsregister als kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien<br />
eingetragen. Er ist Vorsitzender des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees. Die Aufgaben,<br />
Befugnisse und Zuständigkeiten des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten richten sich nach den<br />
geltenden <strong>FIFA</strong>-Statuten und -Reglementen sowie den auf den <strong>FIFA</strong>-Präsidenten<br />
anwendbaren Beschlüssen und Entscheidungen der <strong>FIFA</strong>-Organe.<br />
5.2 Dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten untersteht die <strong>FIFA</strong>-Präsidialabteilung, die für die<br />
Erledigung der administrativen Arbeit und der vom <strong>FIFA</strong>-Präsidenten bezeichneten<br />
Geschäfte zuständig ist<br />
5.3 Gemäss Art. 32 der <strong>FIFA</strong>-Statuten hat der <strong>FIFA</strong>-Präsident folgende spezifischen<br />
Aufgaben:<br />
a) Er schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee die Richtlinien der <strong>FIFA</strong>-Gesamtstrategie,<br />
inkl. der Richtlinien der Vermarktungsstrategie, vor, setzt<br />
die vom <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee festgelegten Richtlinien der <strong>FIFA</strong>-<br />
Gesamtstrategie, inkl. der Richtlinien der Vermarktungsstrategie,<br />
um, genehmigt auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs die Ziele
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
9<br />
der Divi sionen, bewilligt auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs<br />
die Einsetzung einer neuen Division, beurteilt die Leistung des <strong>FIFA</strong>-<br />
Generalsekretärs und bewilligt auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs<br />
die Massnahmen zur Beurteilung und Förderung der Leistung der Divisions-,<br />
Stabs- und Subdivisionsdirektoren (gesamthaft: „Direktoren“).<br />
b) Er bereitet unter Vorbehalt der Befugnisse des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs<br />
gemäss Art. 25 Abs. 1 der <strong>FIFA</strong>-Statuten die Geschäfte, Erlasse und<br />
Beschlüsse des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees und des <strong>FIFA</strong>-Kongresses vor<br />
und erstattet dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee und dem <strong>FIFA</strong>-Kongress mindestens<br />
einmal pro Jahr Bericht.<br />
c) Er kann die Ein- oder Absetzung des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs vorschlagen.<br />
d) Er bewilligt die Anstellung der vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär vorgeschlagenen<br />
Direktoren, stellt den Stellvertretenden <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />
an und beendet dessen Anstellungsverhältnis (beides<br />
auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs), stellt die Mitarbeiter der<br />
Präsidialabteilung an und beendet ihr Anstellungsverhältnis und verabschiedet<br />
auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs die Lohnstruktur<br />
(inkl. Boni) samt Sozialleistungen, die nicht in die Zuständigkeit des<br />
Vergütungsausschusses fällt.<br />
e) Er billigt die Vorschläge des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs bezüglich<br />
Gründung, Auflösung und Umstrukturierung von <strong>FIFA</strong>-Tochtergesellschaften<br />
sowie Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen<br />
an Gesellschaften und unterbreitet die Beschlüsse dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
zur Verabschiedung.<br />
f) Er bestätigt auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs die Vertreter in<br />
<strong>FIFA</strong>-Tochtergesellschaften und in Gesellschaften, an denen die <strong>FIFA</strong><br />
beteiligt ist.<br />
5.4 Der <strong>FIFA</strong>-Präsident kann einzelne der ihm zugewiesenen Aufgaben, Befugnisse<br />
und Zuständigkeiten an den <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär oder an einzelne<br />
Mitglieder des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees delegieren. In diesem Fall erstattet der<br />
<strong>FIFA</strong>-Generalsekretär oder erstatten die einzelnen Mitglieder des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees<br />
dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten Bericht.
10 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
6<br />
Ständige<br />
Kommissionen (Art. 34 ff. der <strong>FIFA</strong>-Statuten),<br />
mit Ausnahme der Audit- und Compliance-Kommission;<br />
Ad-hoc-Kommissionen<br />
6.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Kommissionen gleichermassen.<br />
Vorbehalten sind Sonderbestimmungen gemäss Art. 6.2.<br />
6.1.1 Funktion<br />
Die ständigen Kommissionen und die Ad-hoc-Kommissionen beraten und<br />
unterstützen das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee bei der Erledigung seiner Aufgaben<br />
(Art. 21 Abs. 4 der <strong>FIFA</strong>-Statuten).<br />
6.1.2 Zusammensetzung<br />
1 Für die ständigen Kommissionen gelten folgende Bestimmungen:<br />
i) Die Vorsitzenden und Vizevorsitzenden gehören dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
an, ii) das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee ernennt die Mitglieder<br />
für eine Amtszeit von vier Jahren, iii) die Mitglieder können erneut<br />
ernannt und jederzeit abberufen werden (Art. 34 Abs. 2 und 3 der<br />
<strong>FIFA</strong>-Statuten), und iv) eine Kommission setzt sich aus einem Vorsitzenden,<br />
Vizevorsitzenden und der als notwendig erachteten Anzahl<br />
Mitglieder zusammen.<br />
2 Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee kann die Zusammensetzung der Ad-hoc-<br />
Kommissionen im Einzelfall festlegen.<br />
6.1.3 Organisation<br />
1 Die Kommissionen können zur Lösung bestimmter Probleme mit<br />
anderen Kommissionen zusammenarbeiten.<br />
2 Die Kommissionen können zur Erledigung dringender Aufgaben jederzeit<br />
Experten beiziehen oder ein „Bureau“ oder einen Ausschuss
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
11<br />
einsetzen. Ein solcher Beschluss muss vom <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
verabschiedet werden. Der Vorsitzende stellt beim <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
einen entsprechenden Antrag. Dieser Art. 6.1.3 Ziff. 2 gilt<br />
auch für ein solches „Bureau“ oder einen solchen Ausschuss.<br />
3 Die Kommissionen können zur Erledigung ihrer Aufgaben Personen<br />
aus dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat beiziehen.<br />
4 Die Vorsitzenden vertreten die Kommissionen gegenüber dem <strong>FIFA</strong>-<br />
Exekutivkomitee.<br />
6.1.4 Sitzungen<br />
1 Die Kommissionen treten stets zusammen, wenn Geschäfte anstehen.<br />
Der Vorsitzende und der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär erstellen einen<br />
Jahresplan mit den Sitzungsterminen.<br />
2 Der Vorsitzende erstellt zusammen mit dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär die<br />
Tagesordnung. Die Mitglieder können beim Vorsitzenden schriftlich<br />
Punkte für die Tagesordnung vorschlagen.<br />
3 Die Tagesordnung enthält im Allgemeinen folgende Punkte:<br />
a) Begrüssung durch den <strong>FIFA</strong>-Präsidenten<br />
b) Begrüssung der neuen Mitglieder durch den <strong>FIFA</strong>-Präsidenten<br />
c) Bemerkungen des Vorsitzenden<br />
d) Appell<br />
e) Genehmigung der Tagesordnung<br />
f) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung<br />
g) Tagesordnung mit den einzelnen Diskussionspunkten und<br />
Anlagen<br />
h) Verschiedenes<br />
i) Nächste Sitzung
12 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
4 Die Tagesordnung wird vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär oder in dessen<br />
Abwesenheit vom Stellvertretenden <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär unterzeichnet.<br />
Die Tagesordnung mit etwaigen Anlagen ist rechtzeitig<br />
vor der Sitzung an die Mitglieder zu verschicken. Die Tagesordnung<br />
kann abgeändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder<br />
einem entsprechenden Antrag zustimmt. Dokumente, die<br />
zusätzliche Informationen zu den zu behandelnden Punkten auf der<br />
Tagesordnung enthalten, können den Mitgliedern jederzeit abgegeben<br />
werden.<br />
5 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär oder in dessen Abwesenheit der Stellvertretende<br />
<strong>FIFA</strong>-Generalsekretär eröffnet die Sitzung und erteilt dem<br />
<strong>FIFA</strong>-Präsidenten oder dem Kommissionsvorsitzenden das Wort. Der<br />
Kommissionsvorsitzende leitet die Sitzung. Er eröffnet und schliesst<br />
die Debatten und erteilt den Kommissionsmitgliedern das Wort.<br />
Ist er verhindert, leitet der Vizevorsitzende die Sitzung. Ist dieser<br />
ebenfalls abwesend, wählt die Kommission für diese Sitzung ein<br />
anwesendes Mitglied zum Vorsitzenden.<br />
6 Ist zu einem Geschäft eine Abstimmung notwendig, gilt die einfache<br />
Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Jedes<br />
Kommissionsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt<br />
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.<br />
Geheime Abstimmungen sind verboten.<br />
7 Kommissionssitzungen sind vertraulich.<br />
8 Von jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt.
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
13<br />
6.1.5 Pflichten der Kommissionsmitglieder<br />
1 Die Kommissionsmitglieder nehmen persönlich an den Sitzungen<br />
teil.<br />
2 Die Kommissionsmitglieder üben ihre Kommissionstätigkeit im Geiste<br />
gegenseitiger Achtung und zum Wohl der <strong>FIFA</strong> aus. Sie lesen die<br />
Tagesordnung und die zugestellten Unterlagen vor der Sitzung sorgfältig<br />
durch. Sie beteiligen sich aktiv an den Debatten.<br />
3 Ist ein Mitglied in einer Angelegenheit aufgrund seiner Person oder<br />
der vertretenen Interessen direkt oder indirekt betroffen („befangen“),<br />
tritt das Mitglied bei einer Abstimmung in den Ausstand. Eine solche<br />
Befangenheit ist dem Vorsitzenden vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.<br />
4 Kommissionsmitglieder halten sich bei ihrer Kommissionstätigkeit an<br />
das interne <strong>FIFA</strong>-Regelwerk, insbesondere die <strong>FIFA</strong>-Statuten und das<br />
<strong>FIFA</strong>-Ethikreglement, sowie an sämtliche <strong>FIFA</strong>-Beschlüsse.<br />
6.1.6 Spesen<br />
Die Kommissionsmitglieder werden gemäss geltendem <strong>FIFA</strong>-Spesenreglement<br />
entschädigt.<br />
6.1.7 Beziehung zum <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
1 Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee kann den Kommissionen über ihre<br />
Aufgaben gemäss Art. 6.2 ff. hinaus jederzeit weitere Aufgaben<br />
übertragen.<br />
2 Die Vorsitzenden der Kommissionen erstatten dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
über die Kommissionstätigkeit regelmässig mündlich oder<br />
schriftlich Bericht.
14 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
3 Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee kann Kommissionsmitglieder jederzeit<br />
abberufen. Insbesondere gilt das Nichterscheinen zu den Kommissionssitzungen<br />
als Abberufungsgrund.<br />
4 Die Kommissionen können beim <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen<br />
an diesem Art. 6 beantragen.<br />
6.2 Besondere Bestimmungen zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben<br />
der ständigen Kommissionen<br />
A. Kommissionen zur Corporate Governance und Geschäftsführung<br />
6.2.1 Finanzkommission<br />
1 Die Kommission setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem Vizevorsitzenden<br />
und vier Mitgliedern zusammen. Jede Konföderation hat<br />
einen Sitz.<br />
2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
in allen Finanzbelangen der <strong>FIFA</strong>. Sie hat insbesondere folgende<br />
Aufgaben:<br />
a) die finanzielle Führung der <strong>FIFA</strong> zu überwachen,<br />
b) das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in Finanzbelangen und der Vermögensverwaltung<br />
zu beraten,<br />
c) das vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär erstellte Budget und die Jahresrechnung<br />
zu prüfen und je nachdem zu genehmigen oder<br />
abzulehnen,<br />
d) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee das genehmigte Budget und die genehmigte<br />
Jahresrechnung zur Verabschiedung zu unterbreiten,<br />
e) weitere Punkte in Bezug auf die <strong>FIFA</strong>-Finanzen zu behandeln.
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
15<br />
6.2.2 Kommission für rechtliche Angelegenheiten<br />
1 Die Mitglieder der Kommission für rechtliche Angelegenheiten verfügen<br />
über eine juristische Qualifikation.<br />
2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in<br />
allen rechtlichen Belangen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) im Auftrag des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees Rechtsgutachten zu erstellen<br />
und zu bestimmten Punkten Stellung zu nehmen,<br />
b) die Entwicklung der <strong>FIFA</strong>-Statuten und -Reglemente zu verfolgen<br />
und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee angemessene Änderungen vorzuschlagen,<br />
c) fallweise die für die Verbände geltenden Bestimmungen und<br />
Reglemente zu kontrollieren und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
gegebenenfalls angemessene Massnahmen zur Umsetzung der<br />
gewünschten Änderungen vorzuschlagen,<br />
d) alle anderen rechtlichen Belange zum Fussball und zur Stellung<br />
der <strong>FIFA</strong> zu behandeln.<br />
6.2.3 Medienkommission<br />
1 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in<br />
allen Medienbelangen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) das <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat und die Kommissionen bei der<br />
Öffentlichkeitsarbeit und der Zusammenarbeit mit den Medien<br />
zu beraten,<br />
b) Vorschläge für <strong>FIFA</strong>-Publikationen zu entwickeln und bei Bedarf<br />
bei deren Konzeption und Vorbereitung mitzuwirken,<br />
c) die jeweils zuständigen Organisationskommissionen bei den<br />
organisatorischen Vorgaben für die Medienarbeit bei <strong>FIFA</strong>-Wettbewerben<br />
zu beraten,<br />
d) Richtlinien für die Medienarbeit zu erstellen,
16 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
e) die Methoden für die Vorbereitung und Ausstellung der Akkreditierungen<br />
der Medienvertreter und die Organisation von<br />
Medienveranstaltungen bei <strong>FIFA</strong>-Wettbewerben zu überwachen,<br />
f) die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Mediensektor<br />
zu fördern,<br />
g) Entwicklungen auf dem Mediensektor zu beobachten und<br />
Vorschläge zur Bewältigung neuer Herausforderungen zu unterbreiten,<br />
h) alle Medienbelange zu behandeln, die die <strong>FIFA</strong> und den Fussball<br />
betreffen.<br />
2 Auf Antrag der Kommission kann der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär für Spezialaufgaben<br />
vorübergehend Experten in die Kommission berufen.<br />
Diese Experten haben nur beratende Funktion.<br />
6.2.4 Strategiekommission<br />
1 Die Strategiekommission setzt sich aus dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten als<br />
Vorsitzendem, dem Ersten <strong>FIFA</strong>-Vizepräsidenten als Vizevorsitzendem,<br />
den Präsidenten der Konföderationen, dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />
und bei Bedarf weiteren Mitgliedern zusammen. Der<br />
<strong>FIFA</strong>-Präsident kann für bestimmte Geschäfte weitere Vertreter des<br />
Fussballs sowie der Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und Politik zur<br />
Mitarbeit einladen.<br />
2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee bei<br />
den globalen Strategien im Fussball. Sie hat insbesondere folgende<br />
Aufgaben:<br />
a) sich mit den wichtigen Entwicklungen im internationalen Fussball<br />
zu befassen,<br />
b) Strategien zu grundsätzlichen Fussballbelangen zu erarbeiten,
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
17<br />
c) Leitsätze bezüglich der Ausübung des Fussballs, seiner<br />
Organisation und seines politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen<br />
Umfelds zu erarbeiten und Methoden für die<br />
konkrete Umsetzung vorzuschlagen,<br />
d) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee die Schaffung der für die Verwirklichung<br />
dieser Ziele notwendigen Instanzen vorzuschlagen.<br />
6.2.5 Marketing- und Fernsehkommission<br />
1 Die Marketing- und Fernsehkommission setzt sich aus einem Vorsitzenden,<br />
einem Vizevorsitzenden sowie aus drei qualifizierten<br />
Marketing- und Fernsehexperten zusammen.<br />
2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
bei der Gesamtstrategie für die Marketing- und Fernsehrechte an<br />
Veranstaltungen unter dem Dach der <strong>FIFA</strong> sowie in allen Belangen<br />
hinsichtlich der Ausarbeitung und der Ausführung von Verträgen<br />
zwischen der <strong>FIFA</strong> und ihren Marketing- und Fernsehpartnern. Sie<br />
hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee alle notwendigen Massnahmen zur<br />
Förderung und zum Schutz der Interessen und/oder des Ansehens<br />
der <strong>FIFA</strong> in Geschäftsverträgen vorzuschlagen,<br />
b) das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen zu Marketing- und<br />
Fernsehverträgen zu beraten,<br />
c) die von der <strong>FIFA</strong>-Division TV und Marketing ausgearbeitete<br />
Marketing- und Fernsehstrategie zu analysieren,<br />
d) weitere Marketing- und Fernsehbelange zu behandeln.<br />
6.2.6 Kommission der Verbände<br />
Die Kommission der Verbände berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
bei allen Verbandsangelegenheiten. Sie hat insbesondere folgende<br />
Aufgaben:
18 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
a) die Beziehungen zwischen der <strong>FIFA</strong> und ihren Mitgliedsverbänden<br />
zu koordinieren,<br />
b) Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen der <strong>FIFA</strong> und den<br />
Verbänden mit besonderen Bedürfnissen und Problemen zu erarbeiten,<br />
c) Anträge von Verbänden, die von ausserordentlichen Ereignissen<br />
betroffen sind, zu prüfen und anschliessend dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
vorzulegen,<br />
d) Verbände auf deren Anfrage hin bei der Verbesserung der internen<br />
Organisation insbesondere auf administrativer Ebene zu<br />
beraten,<br />
e) in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Dokumente<br />
oder Kurse/Seminare für die Verbesserung der Administration<br />
der Verbände zu erstellen bzw. zu organisieren. Die <strong>FIFA</strong><br />
entscheidet endgültig über die Anträge der betreffenden Organisationen,<br />
f) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee ein Verfahren für die Aufnahme von<br />
Verbänden in die <strong>FIFA</strong> vorzuschlagen und die Aufnahmegesuche<br />
zu behandeln,<br />
g) neue Mitglieder der <strong>FIFA</strong> beim Aufbau und bei der Organisation<br />
der Administration zu unterstützen,<br />
h) Probleme bei Verbänden zu untersuchen und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
geeignete Lösungsmassnahmen vorzuschlagen,<br />
i) alle weiteren Verbandsangelegenheiten zu behandeln.<br />
6.2.7 Entwicklungskommission<br />
Die Entwicklungskommission ist für die globalen <strong>FIFA</strong>-Entwicklungsprogramme<br />
zuständig. Die Kommission erarbeitet und definiert<br />
angemessene Strategien, überprüft diese Strategien und analysiert und<br />
überwacht die entsprechende Unterstützung und die Programme zugunsten<br />
der Mitgliedsverbände und Konföderationen. Sie hat insbesondere<br />
folgende Aufgaben:<br />
a) die wichtigsten entwicklungstechnischen Herausforderungen<br />
unter Berücksichtigung des geografischen, sozialen, wirtschaftli-
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
19<br />
chen und fussballerischen Potenzials und des Solidaritätsprinzips<br />
zu analysieren und die zuständigen <strong>FIFA</strong>-Organe zu informieren,<br />
b) das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee bei allen Verbands- und Entwicklungsprogrammen<br />
der <strong>FIFA</strong> zu beraten und zu unterstützen,<br />
c) neue Entwicklungsinitiativen vorzuschlagen und die betreffenden<br />
Budgetfragen zu klären,<br />
d) Richtlinien und Reglemente für alle bestehenden und neuen<br />
Programme für Mitgliedsverbände und Konföderationen zu erarbeiten,<br />
e) die folgenden Programme zu überwachen:<br />
- FAP: strategische Leitlinien für die Verwendung der Jahresbeiträge<br />
vorzuschlagen,<br />
- Goal: Bewilligung von Projektanträgen der Mitgliedsverbände<br />
und Überwachung der Umsetzung,<br />
- PER<strong>FOR</strong>MANCE: Genehmigung der jährlichen Gesamtbudgetzuteilung<br />
(Fachwissen und Anreize) und Überwachung<br />
der Umsetzung der Jahresaktivitäten,<br />
- neue Entwicklungsprogramme oder Sonderprojekte: Genehmigung<br />
des thematischen Schwerpunkts, der Art der<br />
Initiativen und der Budgetzuteilung je Kontinent und/oder<br />
Land,<br />
- andere technische Programme zur Fussballentwicklung für<br />
Mitgliedsverbände und Konföderationen (Kurse, Unterstützung<br />
für besondere Bereiche wie Kinder- und Jugendfussball<br />
usw.),<br />
f) alle weiteren Belange im Zusammenhang mit Entwicklungsprogrammen<br />
zu behandeln.<br />
6.2.8 Kommission für den Status von Spielern<br />
1 Die Kommission für den Status von Spielern setzt sich neben dem<br />
Vorsitzenden und dem Vizevorsitzenden grundsätzlich aus folgenden<br />
Mitgliedern zusammen:
20 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
a) Vertreter der Mitgliedsverbände: insgesamt sechs Mitglieder<br />
b) Spielervertreter: insgesamt sechs Mitglieder<br />
c) Klubvertreter: insgesamt sechs Mitglieder<br />
2 Die Kommission erstellt und überwacht die Einhaltung des Reglements<br />
bezüglich Status und Transfer von Spielern und legt den<br />
Status der Spieler für die verschiedenen <strong>FIFA</strong>-Wettbewerbe fest. Ihre<br />
richterliche Gewalt ist im Reglement bezüglich Status und Transfer<br />
von Spielern geregelt.<br />
3 Die Kommission ist ebenfalls für die Arbeit der Kammer zur Beilegung<br />
von Streitigkeiten gemäss Reglement bezüglich Status und<br />
Transfer von Spielern zuständig.<br />
4 Die besonderen Aufgaben der Kommission sind im Reglement<br />
bezüglich Status und Transfer von Spielern und in der Verfahrensordnung<br />
für die Kommission für den Status von Spielern und für die<br />
Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten geregelt.<br />
6.2.9 Kommission für Stadien und Sicherheit<br />
1 Die Kommission für Stadien und Sicherheit erarbeitet und überwacht<br />
die Einhaltung des <strong>FIFA</strong>-Reglements für Stadionsicherheit.<br />
2 Sie ist ebenfalls für die Überwachung der Entwicklung in den Bereichen<br />
Stadien und Sicherheit zuständig.<br />
3 Die besonderen Aufgaben der Kommission sind im <strong>FIFA</strong>-Reglement<br />
für Stadionsicherheit geregelt.
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
21<br />
B. Kommissionen zur Verwaltung des Spiels<br />
6.2.10 Fussballkommission<br />
1 Die Fussballkommission setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem<br />
Vizevorsitzenden und einer Auswahl von Spielern, Schiedsrichtern,<br />
Trainern, Funktionären, medizinischen Experten und weiteren Vertretern<br />
der Fussballwelt zusammen.<br />
2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in<br />
allen Belangen des Fussballs, insbesondere seiner Struktur, und bei<br />
allen technischen Aspekten und Entwicklungsfragen. Sie hat insbesondere<br />
folgende Aufgaben:<br />
a) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Empfehlungen und Anträge zu unterbreiten,<br />
die sich mit der strukturellen Entwicklung des Fussballs<br />
befassen,<br />
b) das Verhältnis zwischen den Klubs, Ligen, Verbänden,<br />
Konföderationen und der <strong>FIFA</strong> zu analysieren und dem<br />
<strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Massnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit<br />
vorzuschlagen,<br />
c) den Fussball zu fördern,<br />
d) die grundlegenden Aspekte des Fussballs zu analysieren,<br />
e) Gefahren für den Fussball zu bekämpfen,<br />
f) Projekte für Fans zu unterstützen und zu entwickeln,<br />
g) Empfehlungen für ein gesundes Umfeld im Fussball abzugeben,<br />
h) die Ursprünge des Fussballs zu bewahren,<br />
i) weitere allgemeine Fussballbelange zu behandeln,<br />
j) Trainingsmethoden für den Fussball zu entwickeln,<br />
k) sich mit Belangen im Bereich Spielfelder zu befassen,<br />
l) alle anderen technischen Fussballbelange zu behandeln.
22 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
6.2.11 Schiedsrichterkommission<br />
Die Schiedsrichterkommission, die sich aus einem Wettbewerbsausschuss<br />
und einem Ausschuss zur Schiedsrichterförderung zusammensetzt,<br />
berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />
Zusammenhang mit dem Schiedsrichterwesen sowie Schiedsrichtern und<br />
Schiedsrichterassistenten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) die Spielregeln umzusetzen und deren Auslegung festzulegen,<br />
b) die offiziellen Übersetzungen der Spielregeln zu genehmigen,<br />
c) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee zu Händen des International Football<br />
Association Board (IFAB) Änderungen der Spielregeln vorzuschlagen,<br />
d) den Wortlaut der Spielregeln in den offiziellen <strong>FIFA</strong>-Publikationen<br />
zu genehmigen,<br />
e) auf Vorschlag der Verbände eine Liste der Schiedsrichter und<br />
Schiedsrichterassistenten zu erstellen, die internationale Spiele<br />
leiten dürfen,<br />
f) Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten für die Spiele der<br />
<strong>FIFA</strong>-Wettbewerbe oder auf Anfrage für andere Turniere zu bezeichnen,<br />
g) weltweit für eine einheitliche Schiedsrichterpraxis und eine einheitliche<br />
Anwendung der Spielregeln zu sorgen,<br />
h) einheitliche Kriterien für die Beurteilung der Schiedsrichter und<br />
Schiedsrichterassistenten durch die Verbände festzulegen,<br />
i) Kurse für Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und Schiedsrichterinstrukteure<br />
zu organisieren,<br />
j) eine Liste geeigneter Instrukteure und Referenten für Schiedsrichterkurse<br />
zu erstellen,<br />
k) Lehrmittel für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten zu<br />
entwickeln und zu erstellen,<br />
l) dafür zu sorgen, dass jeder Verband über eine ordnungsgemäss<br />
konstituierte Kommission für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten<br />
verfügt und dass diese ordnungsgemäss arbeitet,
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
23<br />
m) die Einhaltung des Reglements für die Organisation des Schiedsrichterwesens<br />
bei <strong>FIFA</strong>-Mitgliedsverbänden durch die<br />
Mitgliedsverbände zu kontrollieren und zu überwachen,<br />
n) weitere Belange im Zusammenhang mit Schiedsrichtern und<br />
Schiedsrichterassistenten zu behandeln.<br />
6.2.12 Kommission für Fairplay und soziale Verantwortung<br />
Die Kommission für Fairplay und soziale Verantwortung berät und unterstützt<br />
das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen des Fairplay und des<br />
sozialen Engagements der <strong>FIFA</strong>. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) Belange des Fairplay zu behandeln, den Fairplay-Gedanken zu<br />
fördern und weltweit gegen Diskriminierung im Fussball anzukämpfen,<br />
b) Fragen der sozialen und ökologischen Verantwortung im Zusammenhang<br />
mit der <strong>FIFA</strong> und ihrer Tätigkeit zu behandeln,<br />
c) die <strong>FIFA</strong>-Strategie zur sozialen und ökologischen Verantwortung<br />
vorzugeben und zu verabschieden,<br />
d) Kandidaten für den jährlichen <strong>FIFA</strong>-Fairplay-Preis vorzuschlagen,<br />
e) Bestimmungen für die Beurteilung des Fairplay-Verhaltens der<br />
Teams bei <strong>FIFA</strong>-Endrunden zu erlassen,<br />
f) alle Belange betreffend Fairplay und soziale Verantwortung im<br />
Zusammenhang mit der <strong>FIFA</strong> und dem Fussball zu behandeln.<br />
6.2.13 Medizinische Kommission<br />
1 Die Mitglieder der Medizinischen Kommission müssen über eine<br />
sportmedizinische Qualifikation verfügen, auf Fussball spezialisiert<br />
sein und so viele sportmedizinische Bereiche wie möglich abdecken.
24 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in<br />
allen sportmedizinischen Belangen. Sie hat insbesondere folgende<br />
Aufgaben:<br />
a) Empfehlungen zu theoretischen, praktischen und klinischen Aspekten<br />
der Medizin, Physiologie und Hygiene abzugeben,<br />
b) einen medizinischen Leitfaden für Trainer, Spieler, Schiedsrichter<br />
und Schiedsrichterassistenten zu erarbeiten,<br />
c) einen Leitfaden für Spieler zur Verbesserung ihrer Athletik, Fitness<br />
und Ausdauer zu erarbeiten,<br />
d) Empfehlungen an Trainer und andere Teamverantwortliche zur<br />
physischen Vorbereitung der Spieler abzugeben,<br />
e) Ernährungsrichtlinien für Spieler zu erarbeiten,<br />
f) einen Leitfaden zur allgemeinen Hygiene im Sport zu erlassen,<br />
in dem die Auswirkungen bestimmter Wirkstoffe wie Alkohol,<br />
Nikotin, Arzneien und Drogen auf den Organismus dargelegt<br />
werden,<br />
g) Weisungen für die medizinischen Dienstleistungen bei internationalen<br />
Spielen und Turnieren zu erlassen,<br />
h) Verletzungen bei Spielen zu untersuchen und Richtlinien zur Verletzungsprävention<br />
und zur besseren Behandlung zu erarbeiten,<br />
i) die <strong>FIFA</strong>-Anti-Doping-Stelle bei der Erarbeitung des <strong>FIFA</strong>-Anti-<br />
Doping-Reglements, der Aufzeichnung und Überprüfung der<br />
medizinischen Aspekte positiver Tests sowie der Berichterstattung<br />
an die <strong>FIFA</strong>-Disziplinarkommission zu beraten,<br />
j) weitere sportmedizinische Themen im Zusammenhang mit dem<br />
Fussball zu behandeln,<br />
k) die Gründung und den Aufbau von Dopingkontrolllaboratorien<br />
auf dem Gebiet der <strong>FIFA</strong>-Mitgliedsverbände zu fördern.
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
25<br />
6.2.14 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft<br />
Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft<br />
berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />
Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft.<br />
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) die <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />
b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />
c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft zu<br />
erstellen und herauszugeben,<br />
d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft<br />
zu behandeln.<br />
6.2.15 Organisationskommission für den <strong>FIFA</strong> Konföderationen-Pokal<br />
Die Organisationskommission für den <strong>FIFA</strong> Konföderationen-Pokal<br />
berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />
Zusammenhang mit der Organisation des <strong>FIFA</strong> Konföderationen-Pokals.<br />
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) den <strong>FIFA</strong> Konföderationen-Pokal gemäss Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />
b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />
c) den offiziellen Bericht zum <strong>FIFA</strong> Konföderationen-Pokal zu erstellen<br />
und herauszugeben,<br />
d) weitere Punkte zur Organisation des <strong>FIFA</strong> Konföderationen-<br />
Pokals zu behandeln.
26 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
6.2.16 Organisationskommission für die Olympischen Fussballturniere<br />
Die Organisationskommission für die Olympischen Fussballturniere<br />
berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />
Zusammenhang mit der Organisation der Olympischen Fussballturniere. Sie<br />
hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) die Olympischen Fussballturniere gemäss Wettbewerbsreglement<br />
und Olympischer Charta zu organisieren,<br />
b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement<br />
und an der Olympischen Charta vorzuschlagen,<br />
c) den offiziellen Bericht zu den Olympischen Fussballturnieren zu<br />
erstellen und herauszugeben,<br />
d) weitere Punkte zur Organisation der Olympischen Fussballturniere<br />
zu behandeln.<br />
6.2.17 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft<br />
Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft berät<br />
und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />
Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft. Sie<br />
hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) die <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />
b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />
c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft zu erstellen<br />
und herauszugeben,<br />
d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft<br />
zu behandeln.
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
27<br />
6.2.18 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft<br />
Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft berät<br />
und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />
Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft. Sie<br />
hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) die <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />
b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />
c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft zu erstellen<br />
und herauszugeben,<br />
d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft<br />
zu behandeln.<br />
6.2.19 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft<br />
Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft berät<br />
und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />
Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft. Sie<br />
hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) die <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />
b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />
c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft zu erstellen<br />
und herauszugeben,<br />
d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft<br />
zu behandeln.
28 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
6.2.20 Kommission für Klubfussball<br />
Die Kommission für Klubfussball erörtert alle Fragen, die weltweit die<br />
Interessen des Klubfussballs betreffen. Sie hat insbesondere folgende<br />
Aufgaben:<br />
a) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Empfehlungen und Anträge zu<br />
unterbreiten, die sich mit der strukturellen Entwicklung des<br />
Klubfussballs befassen,<br />
b) den Klubfussball weltweit zu fördern,<br />
c) die Entwicklung des weltweit für den Klubfussball geltenden<br />
rechtlichen Rahmens zu verfolgen und Einschätzungen und/oder<br />
Vorschläge vorzubringen,<br />
d) Grundsätze für die Regelung des Klubfussballs zu entwickeln,<br />
e) sich mit anderen Belangen zu befassen, die den weltweiten<br />
Klubfussball betreffen.<br />
6.2.21 Kommission für Frauenfussball und die <strong>FIFA</strong> Frauen-<br />
Weltmeisterschaft<br />
Die Kommission für Frauenfussball und die <strong>FIFA</strong> Frauen-<br />
Weltmeisterschaft berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
in allen Belangen im Zusammenhang mit der <strong>FIFA</strong> Frauen-<br />
Weltmeisterschaft und dem Frauenfussball. Sie hat insbesondere<br />
folgende Aufgaben:<br />
a) die <strong>FIFA</strong> Frauen-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />
b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />
c) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Massnahmen zur Förderung des<br />
Frauenfussballs vorzuschlagen,
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
29<br />
d) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> Frauen-Weltmeisterschaft zu<br />
erstellen und herauszugeben,<br />
e) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> Frauen-Weltmeisterschaft<br />
und alle anderen Frauenfussballbelange zu behandeln.<br />
6.2.22 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-<br />
Weltmeisterschaft<br />
Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-Weltmeisterschaft<br />
berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />
Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-Weltmeisterschaft.<br />
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) die <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu<br />
organisieren,<br />
b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />
c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-Weltmeisterschaft<br />
zu erstellen und herauszugeben,<br />
d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-Weltmeisterschaft<br />
zu behandeln.<br />
6.2.23 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-<br />
Weltmeisterschaft<br />
Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-Weltmeisterschaft<br />
berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />
Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-Weltmeisterschaft.<br />
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
30 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
a) die <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu<br />
organisieren,<br />
b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />
c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-Weltmeisterschaft<br />
zu erstellen und herauszugeben,<br />
d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-Weltmeisterschaft<br />
zu behandeln.<br />
6.2.24 Futsal-Kommission<br />
Die Futsal-Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in<br />
allen Belangen im Zusammenhang mit der <strong>FIFA</strong> Futsal-Weltmeisterschaft<br />
und dem Futsal im Allgemeinen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) die <strong>FIFA</strong> Futsal-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />
b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />
c) die offiziellen Übersetzungen der Futsal-Spielregeln zu genehmigen,<br />
d) Entscheidungen zur Anwendung der Futsal-Spielregeln zu treffen,<br />
e) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee die erforderlichen Massnahmen zur<br />
Kontrolle des Futsal vorzuschlagen,<br />
f) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> Futsal-Weltmeisterschaft zu erstellen<br />
und herauszugeben,<br />
g) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> Futsal-Weltmeisterschaft<br />
und zum Futsal im Allgemeinen zu behandeln.
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
31<br />
6.2.25 Beach-Soccer-Kommission<br />
Die Beach-Soccer-Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-<br />
Exekutivkomitee in allen Belangen im Zusammenhang mit der <strong>FIFA</strong><br />
Beach-Soccer-Weltmeisterschaft und dem Beach-Soccer im Allgemeinen.<br />
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) die <strong>FIFA</strong> Beach-Soccer-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu<br />
organisieren,<br />
b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />
Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />
c) die Beach-Soccer-Spielregeln zu erarbeiten,<br />
d) die offiziellen Übersetzungen der Beach-Soccer-Spielregeln zu<br />
genehmigen,<br />
e) Entscheidungen zur Anwendung der Beach-Soccer-Spielregeln<br />
zu treffen,<br />
f) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Massnahmen zur Kontrolle des<br />
Beach-Soccer vorzuschlagen,<br />
g) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> Beach-Soccer-Weltmeisterschaft<br />
zu erstellen und herauszugeben,<br />
h) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> Beach-Soccer-<br />
Weltmeisterschaft und zum Beach-Soccer im Allgemeinen zu<br />
behandeln.
32 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
7 Audit- und Compliance-Kommission<br />
7.1 Zusammensetzung<br />
Für die Zusammensetzung der Kommission gelten folgende Bestimmungen:<br />
i) Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder<br />
dürfen nicht dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee angehören, ii) der <strong>FIFA</strong>-Kongress<br />
wählt die Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren, iii) die Mitglieder<br />
können erneut ernannt und abberufen werden (Art. 34 Abs. 2 und 3<br />
der <strong>FIFA</strong>-Statuten), iv) die Kommission setzt sich aus einem Vorsitzenden,<br />
Vizevorsitzenden und maximal acht Mitgliedern zusammen, und v) die<br />
Mitglieder verfügen über finanzielle und/oder regulative und juristische<br />
Kenntnisse und Erfahrung und sind an keinen Beschlüssen beteiligt, die<br />
die Geschäfte der <strong>FIFA</strong> betreffen.<br />
7.2 Organisation<br />
7.2.1 Die Kommission kann zur Lösung bestimmter Probleme mit anderen<br />
Kommissionen zusammenarbeiten.<br />
7.2.2 Die Kommission kann zur Erledigung dringender Aufgaben jederzeit<br />
Experten beiziehen oder ein „Bureau“ oder einen Ausschuss einsetzen.<br />
7.2.3 Die Kommission kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Personen aus<br />
dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat beiziehen. Die Kommission kann externe<br />
Berater, Experten und andere Spezialisten in ihren Diensten halten, wenn<br />
sie dies zur Erledigung ihrer Aufgaben für angemessen hält.<br />
7.2.4 Die <strong>FIFA</strong> stellt für die Zahlung i) beigezogener externer Berater,<br />
Experten und Spezialisten und ii) die ordentlichen administrativen Auslagen<br />
der Kommission, die zur Erledigung ihrer Aufgaben notwendig und angemessen<br />
sind, ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Spesen der<br />
Kommissionsmitglieder sind in Art. 7.5 geregelt.
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
33<br />
7.2.5 Der Vorsitzende vertritt die Kommission gegenüber dem <strong>FIFA</strong>-<br />
Kongress, dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee. Kann der<br />
Vorsitzende die Kommission gegenüber dem <strong>FIFA</strong>-Kongress, dem <strong>FIFA</strong>-<br />
Präsidenten und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee nicht vertreten, übernimmt der<br />
Vizevorsitzende diese Aufgabe. Ist der Vizevorsitzende ebenfalls verhindert,<br />
wird er durch ein Mitglied ersetzt, das von den Mitgliedern der Audit- und<br />
Compliance-Kommission bestimmt wird.<br />
7.3 Sitzungen<br />
7.3.1 Die Kommission tritt bei wichtigen anstehenden Geschäften zusammen.<br />
7.3.2 Der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung. Die Mitglieder können<br />
beim Vorsitzenden schriftlich Punkte für die Tagesordnung vorschlagen.<br />
7.3.3 Die Tagesordnung enthält im Allgemeinen folgende Punkte:<br />
a) Bemerkungen des Vorsitzenden<br />
b) Appell<br />
c) Genehmigung der Tagesordnung<br />
d) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung<br />
e) Tagesordnung mit den einzelnen Diskussionspunkten und Anlagen<br />
f) Verschiedenes<br />
g) Nächste Sitzung<br />
7.3.4 Die Tagesordnung, gegebenenfalls samt Anlagen, wird den<br />
Mitgliedern rechtzeitig vor der Sitzung zugestellt. Die Tagesordnung kann<br />
abgeändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder<br />
einem entsprechenden Antrag zustimmt. Dokumente, die zusätzliche<br />
Informationen zu den zu behandelnden Punkten auf der Tagesordnung<br />
enthalten, können den Mitgliedern jederzeit abgegeben werden.<br />
7.3.5 Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er eröffnet und schliesst die<br />
Debatten und erteilt den Kommissionsmitgliedern das Wort. Ist er verhindert,<br />
leitet der Vizevorsitzende die Sitzung. Ist dieser ebenfalls abwesend, wählt die<br />
Kommission für diese Sitzung ein anwesendes Mitglied zum Vorsitzenden.
34 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
7.3.6 Ist zu einem Geschäft eine Abstimmung notwendig, gilt die<br />
einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Jedes<br />
Kommissionsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.<br />
Geheime Abstimmungen sind verboten.<br />
7.3.7 Die Kommissionssitzungen sind vertraulich.<br />
7.3.8 Der Vorsitzende trifft sich periodisch einzeln mit den massgeblichen<br />
<strong>FIFA</strong>-Direktoren und dem externen Buchprüfer. Solange die Kommission<br />
keinen anderslautenden Beschluss fasst, können erforderliche oder von<br />
der Kommission zugelassene Handlungen auch ohne eine Sitzung mit<br />
allen Mitgliedern ergriffen werden, wenn alle Mitglieder diesen schriftlich<br />
zustimmen. Die schriftliche Zustimmung wird zusammen mit dem<br />
Sitzungsprotokoll der Kommission aufbewahrt.<br />
7.3.9 Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.<br />
7.3.10 Die Kommission prüft und genehmigt das Protokoll, das vom <strong>FIFA</strong>-<br />
Generalsekretär aufbewahrt wird. Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee erhält Kopien<br />
des Protokolls.<br />
7.4 Pflichten der Kommissionsmitglieder<br />
7.4.1 Die Kommissionsmitglieder nehmen persönlich an den Sitzungen teil.<br />
7.4.2 Die Kommissionsmitglieder üben ihre Kommissionstätigkeit im<br />
Geiste gegenseitiger Achtung und zum Wohl der <strong>FIFA</strong> aus. Sie lesen die<br />
Tagesordnung und die zugestellten Unterlagen vor der Sitzung sorgfältig<br />
durch. Sie beteiligen sich aktiv an den Debatten.<br />
7.4.3 Ist ein Mitglied in einer Angelegenheit aufgrund seiner Person oder<br />
der vertretenen Interessen direkt oder indirekt betroffen („befangen“),<br />
tritt das Mitglied bei einer Abstimmung in den Ausstand. Eine solche<br />
Befangenheit ist dem Vorsitzenden vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
35<br />
7.4.4 Kommissionsmitglieder halten sich bei ihrer Kommissionstätigkeit an<br />
das interne <strong>FIFA</strong>-Regelwerk, insbesondere die <strong>FIFA</strong>-Statuten und das <strong>FIFA</strong>-<br />
Ethikreglement, sowie an sämtliche <strong>FIFA</strong>-Beschlüsse.<br />
7.5 Spesen<br />
Die Kommissionsmitglieder werden gemäss geltendem <strong>FIFA</strong>-Spesenreglement<br />
entschädigt. Die Ausgaben der Kommission selbst sind in<br />
Art. 7.2.4 geregelt.<br />
7.6 Beziehung zum <strong>FIFA</strong>-Kongress und zum <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
7.6.1 Der <strong>FIFA</strong>-Kongress kann der Kommission über ihre Aufgaben gemäss<br />
Art. 7.7 hinaus jederzeit weitere Aufgaben übertragen.<br />
7.6.2 Der Vorsitzende erstattet dem <strong>FIFA</strong>-Kongress jährlich Bericht und<br />
informiert den <strong>FIFA</strong>-Präsidenten und das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee auf dessen<br />
Anfrage mündlich oder schriftlich über die Kommissionsarbeit.<br />
7.6.3 Der <strong>FIFA</strong>-Kongress kann Kommissionsmitglieder abberufen.<br />
Insbesondere gilt das Nichterscheinen zu den Kommissionssitzungen als<br />
Abberufungsgrund.<br />
7.6.4 Die Kommission kann beim <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen an<br />
diesem Art. 7 beantragen.<br />
7.7 Pflichten der Kommission<br />
7.7.1 Die Kommission gewährleistet die Vollständigkeit und Verlässlichkeit<br />
der finanziellen Rechnungslegung und überprüft die Jahresrechnung, die<br />
konsolidierte Jahresrechnung und den Bericht des externen Buchprüfers.<br />
Ferner berät und unterstützt sie das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee bei der<br />
Überprüfung von Finanz- und Compliance-Fragen der <strong>FIFA</strong>, erstellt das<br />
<strong>FOR</strong> und überwacht dessen Einhaltung. Zudem unterstützt sie den <strong>FIFA</strong>-<br />
Kongress bei dessen Aufsichtsfunktion.
36 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
7.7.2 In betrieblicher Hinsicht hat die Kommission insbesondere folgende<br />
Aufgaben:<br />
a) das interne Kontrollumfeld zu überwachen,<br />
b) jährlich die Wirksamkeit der Risikobeurteilung, des Risikomanagements<br />
und des internen Kontrollsystems zu überprüfen,<br />
c) die Berichte und Wirksamkeit der internen Kontrollfunktion zu<br />
prüfen,<br />
d) weitere Punkte im Zusammenhang mit der Überwachung der<br />
<strong>FIFA</strong>-Finanzen zu behandeln,<br />
e) die Berichte des externen Buchprüfers zu prüfen und angemessene<br />
Massnahmen zu ergreifen, wenn Mängel bei internen<br />
Kontrollen oder Verfahren festgestellt werden,<br />
f) mindestens einmal pro Jahr Steuerbelange zu prüfen, einschliesslich<br />
des Stands der Einkommenssteuerreserven und<br />
amtlicher Steuerprüfungen sowie der Entwicklungen in diesem<br />
Bereich.<br />
7.7.3 Bei der Finanzberichterstattung hat die Kommission insbesondere<br />
folgende Aufgaben:<br />
a) sicherzustellen, dass die Jahresrechnungen und alle anderen veröffentlichten<br />
Finanzinformationen wahrheitsgetreu sind,<br />
b) die Einhaltung der geltenden Rechnungslegungsstandards zu<br />
gewährleisten,<br />
c) in Zusammenarbeit mit den externen Buchprüfern für eine ordnungsgemässe<br />
Prüfung der Jahresrechnung zu sorgen,<br />
d) wichtige Punkte zu den Rechnungslegungs-Richtlinien und zur<br />
Präsentation der Jahresrechnungen, einschliesslich wichtiger<br />
Änderungen oder Anwendungen von Rechnungslegungs-<br />
Grundsätzen, zu prüfen,<br />
e) der <strong>FIFA</strong>-Finanzkommission und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee eine<br />
Einschätzung zur Genehmigung der Jahresrechnung abzugeben,<br />
f) mindestens einmal pro Jahr Transaktionen nahestehender Parteien<br />
zu kontrollieren und zu überprüfen.
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
37<br />
7.7.4 Im Bereich Compliance hat die Kommission insbesondere folgende<br />
Aufgaben:<br />
a) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die <strong>FIFA</strong><br />
und des internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerks zu überprüfen,<br />
b) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Ethikregeln<br />
und der massgebenden Bestimmungen des internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerks<br />
durch die <strong>FIFA</strong>-Arbeitnehmer zu überprüfen,<br />
c) die Prozesse und Verfahren zu überprüfen, wie der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />
die Einhaltung der Ethikregeln und der massgebenden<br />
Bestimmungen des internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerks durch die <strong>FIFA</strong>-<br />
Arbeitnehmer überwacht,<br />
d) die Compliance-Bestimmungen des internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerks<br />
auf deren Wirksamkeit zu überprüfen,<br />
e) die Qualifikation und Unabhängigkeit des externen Buchprüfers<br />
zu überprüfen und zu beurteilen,<br />
f) alle nicht geprüften Dienstleistungen seitens des externen Buchprüfers<br />
und sämtliche Honorare für solche Dienstleistungen<br />
gutzuheissen. Der Vorsitzende kann solche Dienstleistungen<br />
zwischen den ordentlichen Kommissionssitzungen im Voraus<br />
gutheissen,<br />
g) Compliance-Richtlinien zu erlassen,<br />
h) Änderungen und Anpassungen der Compliance-Bestimmungen<br />
im internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerk zu empfehlen,<br />
i) wichtige gesetzliche und regulative Entwicklungen zu überprüfen,<br />
die substanzielle Auswirkungen auf die <strong>FIFA</strong> haben können,<br />
j) mutmassliche Verstösse zu behandeln,<br />
k) die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Leumundsprüfungsverfahren<br />
zu erledigen.<br />
7.7.5 Zur Erledigung der Compliance-Aufgaben erhält die Kommission<br />
vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär in regelmässigen Abständen oder auf besondere<br />
Anfrage Informationen und Berichte zur Überprüfung.
38 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
7.7.6 Befugnisse der Kommission<br />
Bei der Erledigung ihrer Aufgaben kann die Kommission sämtliche<br />
Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, untersuchen oder untersuchen<br />
lassen.<br />
7.8 Amtsanforderungen<br />
7.8.1 Integrität<br />
1 Die Kandidaten für die Ämter in der Kommission sowie der amtierende<br />
Vorsitzende und Vizevorsitzende und die amtierenden<br />
Mitglieder werden vor ihrer Wiederwahl oder Verlängerung der<br />
Amtszeit einer Leumundsprüfung unterzogen.<br />
2 Der amtierende Vizevorsitzende und die amtierenden Mitglieder<br />
konsultieren den Vorsitzenden, bevor sie Mitglied eines Prüfungsausschusses<br />
einer anderen Organisation oder Gesellschaft werden.<br />
7.8.2 Unabhängigkeit<br />
1 Die Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden<br />
sowie der amtierende Vorsitzende und Vizevorsitzende sind<br />
im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kongresses<br />
unabhängig.<br />
2 Die Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden<br />
und der amtierende Vorsitzende und Vizevorsitzende werden<br />
mindestens einmal pro Jahr und vor ihrer Wiederwahl oder Verlängerung<br />
der Amtszeit einer Unabhängigkeitsprüfung unterzogen.<br />
7.9 Vergütungsausschuss<br />
7.9.1 Der Vorsitzende der Finanzkommission, der Vorsitzende der<br />
Audit- und Compliance-Kommission und ein unabhängiges Mitglied<br />
(im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kongresses),
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
39<br />
das gemeinsam von den beiden Vorsitzenden ernannt wird, bilden den<br />
Vergütungsausschuss.<br />
7.9.2 Der Vergütungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) die Vergütungsbestimmungen zu definieren, die die zuständige<br />
Instanz und das ordentliche Verfahren für die Festlegung der<br />
Vergütung, die Vergütungsgrundsätze und die Vergütungselemente<br />
festlegen,<br />
b) die Vergütung des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten, der Mitglieder des <strong>FIFA</strong>-<br />
Exekutivkomitees und des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs festzulegen,<br />
c) den Vertrag des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten auszufertigen. Dieser Vertrag<br />
wird im Namen der <strong>FIFA</strong> gemeinsam vom Vorsitzenden der Finanzkommission<br />
und vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär unterzeichnet.<br />
d) Der Arbeitsvertrag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs wird im Namen der<br />
<strong>FIFA</strong> gemeinsam vom <strong>FIFA</strong>-Präsidenten und vom Vorsitzenden<br />
der Finanzkommission unterzeichnet,<br />
e) die Einhaltung der Vergütungsbestimmungen zu überwachen.<br />
8 Rechtsorgane<br />
8.1 Zusammensetzung, Organisation, Sitzungen und Aufgaben<br />
Die Zusammensetzung, Organisation, Sitzungen und Aufgaben der<br />
Rechtsorgane, bestehend aus<br />
a) Disziplinarkommission<br />
b) Ethikkommission, bestehend aus<br />
i. Untersuchungskammer und<br />
ii. rechtsprechender Kammer,<br />
c) Berufungskommission<br />
sind in den <strong>FIFA</strong>-Statuten, im <strong>FIFA</strong>-Disziplinarreglement und im <strong>FIFA</strong>-Ethikreglement<br />
geregelt.
40 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
8.2 Spesen und Beziehung zum <strong>FIFA</strong>-Kongress und zum <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
Die Bestimmungen für die Audit- und Compliance-Kommission betreffend<br />
Spesen und Beziehung zum <strong>FIFA</strong>-Kongress und zum <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
in Art. 7.5 und 7.6 gelten mit Ausnahme von Art. 7.6.2 analog.<br />
8.3 Amtsanforderungen<br />
8.3.1 Integrität<br />
Die Kandidaten für die Ämter in den Rechtsorganen sowie die amtierenden<br />
Vorsitzenden, Vizevorsitzenden und Mitglieder werden vor ihrer<br />
Wiederwahl oder Verlängerung der Amtszeit einer Leumundsprüfung<br />
unterzogen.<br />
8.3.2 Unabhängigkeit<br />
1 Die Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden<br />
in einer der beiden Kammern der Ethikkommission sind im<br />
Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kongresses<br />
unabhängig.<br />
2 Die Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden<br />
in einer der beiden Kammern der Ethikkommission und die<br />
amtierenden Vorsitzenden und Vizevorsitzenden werden mindestens<br />
einmal pro Jahr und vor ihrer Wiederwahl oder Verlängerung der<br />
Amtszeit einer Unabhängigkeitsprüfung unterzogen.<br />
9<br />
<strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />
(Art. 72 der <strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />
und Stellvertretender <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />
9.1 Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs<br />
richten sich nach den <strong>FIFA</strong>-Statuten, den auf den <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär anwendbaren<br />
<strong>FIFA</strong>-Reglementen, Beschlüssen und Entscheidungen der <strong>FIFA</strong>-Organe<br />
sowie nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Der <strong>FIFA</strong>-General-
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
41<br />
sekretär ist in allen administrativen Angelegenheiten, die gemäss <strong>FIFA</strong>-Statuten,<br />
<strong>FOR</strong> oder anderen Reglementen nicht anderen Organen vorbehalten sind, zuständig<br />
und entscheidungsbefugt.<br />
9.2 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär ist im Schweizer Handelsregister als kollektivzeichnungsberechtigt<br />
(zu zweien) eingetragen.<br />
9.3 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär nimmt gemäss Art. 72 der <strong>FIFA</strong>-Statuten und<br />
gegebenenfalls mit der Hilfe des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariats folgende Aufgaben<br />
wahr:<br />
a) Er organisiert das <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat und sorgt dafür, dass die<br />
administrativen Geschäfte der <strong>FIFA</strong> reibungslos, umgehend und ordnungsgemäss<br />
erledigt werden.<br />
b) Er schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten zur Genehmigung die Ziele der Divisionen<br />
vor und arbeitet zu Händen des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die Grundlagen<br />
zur Festlegung der Richtlinien der <strong>FIFA</strong>-Gesamtstrategie, inkl. der Richtlinien<br />
der Vermarktungsstrategie, aus.<br />
c) Er genehmigt auf Vorschlag der jeweiligen Direktoren die Organisationsstruktur<br />
innerhalb der Divisionen, beantragt beim <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die<br />
Schaffung einer neuen Division und schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten zur Genehmigung<br />
Massnahmen zur Beurteilung und Förderung der Leistung der<br />
Divisions- und Stabsdirektoren vor.<br />
d) Er legt die Zeichnungsberechtigung von Mitgliedern von <strong>FIFA</strong>-Organen<br />
und <strong>FIFA</strong>-Arbeitnehmern zur Vertretung der <strong>FIFA</strong> für den Abschluss von<br />
Rechtsgeschäften und zur Unterzeichnung der Korrespondenz in Ergänzung<br />
zu diesem Reglement fest, soweit die betreffenden Personen nicht<br />
im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.<br />
e) Er setzt unter der Aufsicht des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten und unter Beachtung<br />
der Richtlinien und Weisungen des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die Beschlüsse<br />
und Entscheidungen der <strong>FIFA</strong>-Organe und – unter Vorbehalt anderslautender<br />
Bestimmungen – der ständigen Kommissionen und<br />
Ad-hoc-Kommissionen um, insbesondere die Beschlüsse des <strong>FIFA</strong>-Kongresses<br />
und des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees; er bereitet den <strong>FIFA</strong>-Kongress<br />
administrativ und organisatorisch vor, organisiert und führt die<br />
Sitzungen mit den <strong>FIFA</strong>-Direktoren, legt der Audit- und Compliance-<br />
Kommission Änderungs- und Anpassungsvorschläge zum <strong>FOR</strong> vor und
42 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
erstattet dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten und den Kommissionen regelmässig<br />
Bericht.<br />
f) Er schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die Anstellung und/oder Entlassung der<br />
Direktoren vor, bewilligt die Anträge der Divisionsdirektoren auf Ernennung<br />
und Abberufung eines Stellvertreters, verpflichtet und entlässt das<br />
Personal des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariats, schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die<br />
Ernennung oder Abberufung eines Divisionsdirektors zum Stellvertreter<br />
des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs vor, erlässt in Absprache mit der zuständigen<br />
Direktion Richtlinien und Reglemente für alle <strong>FIFA</strong>-Arbeitnehmer,<br />
legt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten zur Verabschiedung die Lohnstruktur (inkl.<br />
Boni) samt Sozialleistungen der <strong>FIFA</strong> vor, schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten<br />
diejenigen Personen vor, die die <strong>FIFA</strong> in Tochtergesellschaften sowie in<br />
Gesellschaften, an denen die <strong>FIFA</strong> ganz oder teilweise beteiligt ist, vertreten<br />
sollen, und beantragt deren Abberufung.<br />
g) Er bestimmt die Verantwortlichen für Gesamtprojekte (Gesamtprojektleiter)<br />
und legt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten zur Genehmigung die entsprechende<br />
Projektplanung vor.<br />
h) Er ist für die getreue Buchführung der <strong>FIFA</strong> verantwortlich, genehmigt<br />
die von der Division Finanzen und Administration vorgeschlagenen Richtlinien,<br />
ist für die Erstellung des Jahres- sowie des Vierjahresbudgets und<br />
der Jahresrechnung verantwortlich.<br />
i) Er ist für die Vermögens- und Fremdwährungsverwaltung zuständig.<br />
j) Der <strong>FIFA</strong>-Präsident übertragt dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär zudem folgende<br />
Aufgaben: Berichterstattung an den <strong>FIFA</strong>-Kongress und an das <strong>FIFA</strong>-<br />
Exekutivkomitee, Vorbereitung von Beschlüssen des <strong>FIFA</strong>-Kongresses<br />
und des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees, Vorbereitung und Umsetzung von<br />
Beschlüssen des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten, Unterbreitung von Vorschlägen zu<br />
<strong>FIFA</strong>-Tochtergesellschaften sowie Beteiligungen an Gesellschaften.<br />
Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär erledigt diese Aufgaben unter Aufsicht des<br />
<strong>FIFA</strong>-Präsidenten und gemäss Richtlinien und Weisungen des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten.<br />
9.4 Hinsichtlich Compliance hat der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär zudem folgende<br />
Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten:
III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />
43<br />
a) Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der<br />
Ethikregeln und der massgebenden Bestimmungen des internen <strong>FIFA</strong>-<br />
Regelwerks durch die <strong>FIFA</strong>-Arbeitnehmer.<br />
b) Er ergreift geeignete Massnahmen bei Verstössen/mutmasslich korruptem<br />
oder sonst unredlichem Verhalten von <strong>FIFA</strong>-Mitarbeitern und<br />
– soweit gesetzlich zulässig – von allen Mitgliedern der Exekutivorgane<br />
und Mitarbeitern der konsolidierten <strong>FIFA</strong>-Tochtergesellschaften, die<br />
nicht dem <strong>FIFA</strong>-Ethikreglement unterstellt sind, mit Ausnahme des<br />
<strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs selbst.<br />
c) Er informiert die Audit- und Compliance-Kommission regelmässig<br />
(oder in Notfällen sofort) über die Ergebnisse seiner Compliance-Überwachung<br />
und über Fälle, die ihm gemeldet und vorgelegt wurden.<br />
d) Er informiert die Audit- und Compliance-Kommission jährlich über<br />
seine Compliance-Arbeit.<br />
9.5 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär kann Aufgaben für eine bestimmte Zeit an seinen<br />
Stellvertreter oder an die Divisionsdirektoren delegieren. Insbesondere kann<br />
er die Pflicht zur Berichterstattung und zur Protokollierung der Sitzungen der<br />
ständigen Kommissionen seinem Stellvertreter oder den Divisions- oder Stabsdirektoren<br />
übertragen.<br />
9.6 Stellvertretender <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />
9.6.1 Der Stellvertretende <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär vertritt den <strong>FIFA</strong>-<br />
Generalsekretär in dessen Abwesenheit.<br />
9.6.2 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär kann dem Stellvertretenden <strong>FIFA</strong>-<br />
Generalsekretär für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben übertragen.
44 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
10 Offizielle Sprachen<br />
Im Falle unterschiedlicher Auslegung des englischen, französischen, spanischen<br />
oder deutschen Texts des vorliegenden Reglements ist der englische Text<br />
massgebend.<br />
11 Inkrafttreten<br />
Das <strong>FOR</strong> ersetzt das interne <strong>Organisationsreglement</strong> der <strong>FIFA</strong>, das am 1. Januar<br />
2008 in Kraft gesetzt wurde. Das <strong>FOR</strong> wurde vom <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee am<br />
21. März 2013 in Zürich genehmigt und tritt sofort in Kraft.<br />
Zürich, 21. März 2013<br />
Für das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
Der Präsident:<br />
Joseph S. Blatter<br />
Der Generalsekretär:<br />
Jérôme Valcke
ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />
45<br />
1 Allgemeine Bestimmungen<br />
1.1 Die Leumundserklärung bildet die Basis der Leumundsprüfung, die von<br />
der Untersuchungskammer der Ethikkommission bzw. der Audit- und Compliance-Kommission<br />
nach Massgabe der Statuten und Reglemente der <strong>FIFA</strong> für<br />
bestimmte Ämter vorgenommen wird.<br />
1.2 Jede Person, die aufgrund eines Amtes, das sie ausüben möchte oder<br />
innehat, dazu verpflichtet ist, muss bei der Untersuchungskammer der Ethikkommission<br />
bzw. der Audit- und Compliance-Kommission die nachfolgende<br />
Leumundserklärung (Art. 2 und Art. 3 von Anhang 1) einreichen.<br />
1.3 Mit der Leumundserklärung (Art. 2 und Art. 3 von Anhang 1) muss beim<br />
Organ, das die Leumundsprüfung durchführt, auch eine Kopie des gültigen<br />
Passes eingereicht werden.<br />
1.4 Die Standards, gemäss denen die Konföderationen die Leumundsprüfungen<br />
der Kandidaten für die in den massgebenden Bestimmungen der<br />
Geschäftsordnung des Kongresses genannten Ämter durchführen, richten sich<br />
allein nach dem Inhalt der Leumundserklärung gemäss Art. 2 von Anhang 1.
46 ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />
2<br />
Leumundserklärung für Personen, die sich einer<br />
Leumundsprüfung unterziehen müssen<br />
Vorname(n):<br />
Nachname(n):<br />
Geburtsdatum:<br />
Mitgliedsverband:<br />
Nationalität(en):<br />
Beruf:<br />
Ich,<br />
___________________________________________________________<br />
(Vorname(n), Nachname(n))<br />
ERKLÄRE HIERMIT FOLGENDES:<br />
1. Ich wurde noch nie wegen eines vorsätzlichen schweren Vergehens<br />
oder eines Verstosses gegen die Verhaltensregeln von Teil II,<br />
5. Abschnitt des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements rechtskräftig verurteilt.<br />
Bei einer Verurteilung wegen eines solchen schweren Vergehens oder<br />
Verstosses genaue Informationen angeben:
ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />
47<br />
2. Kein Sportdachverband hat je eine Disziplinarstrafe oder ähnliche<br />
Sanktion oder Massnahme gegen mich wegen Handlungen verfügt,<br />
die einen Verstoss gegen die Verhaltensregeln von Teil II, 5. Abschnitt<br />
des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements darstellen.<br />
Wenn ein Sportdachverband gegen Sie schon einmal eine solche<br />
Disziplinarstrafe oder ähnliche Sanktion oder Massnahme verfügt hat,<br />
bitte präzisieren:<br />
3. Ich bin mir vollauf bewusst, dass ich den Bestimmungen des <strong>FIFA</strong>-<br />
Ethikreglements sowie den Leumundsbestimmungen der Statuten<br />
und weiterer Reglemente der <strong>FIFA</strong> unterstehe, und halte diese<br />
Bestimmungen vollständig ein. Ich habe in diesem Zusammenhang<br />
insbesondere zur Kenntnis genommen, dass das <strong>FIFA</strong>-Ethikreglement<br />
auch für Vorfälle gilt, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben<br />
(Art. 3 des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements).<br />
4. Ich bekleide im Fussball derzeit die folgenden Ämter:<br />
5. Die folgenden Fakten und Umstände könnten in Bezug auf meine<br />
Person zu einem Interessenkonflikt führen (insbesondere Art. 19 des<br />
<strong>FIFA</strong>-Ethikreglements):
48 ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />
6. Bemerkungen und Hinweise, die in diesem Zusammenhang von<br />
Bedeutung sein könnten:<br />
7. Ich bin mir vollauf bewusst und erkläre mich einverstanden, dass<br />
diese Erklärung den Mitgliedern der zuständigen Organe (d. h.<br />
Untersuchungskammer der Ethikkommission, Audit- und Compliance-<br />
Kommission, <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee und <strong>FIFA</strong>-Kongress) vorgelegt wird.<br />
________________<br />
(Ort und Datum)<br />
________________<br />
(Unterschrift)
ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />
49<br />
3<br />
Leumunds- und Unabhängigkeitserklärung der<br />
Vorsitzenden und Vizevorsitzenden beider Kammern<br />
der Ethikkommission und des Vorsitzenden und<br />
Vizevorsitzenden der Audit- und Compliance-Kommission<br />
Vorname(n):<br />
Nachname(n):<br />
Geburtsdatum:<br />
Mitgliedsverband:<br />
Nationalität(en):<br />
Beruf:<br />
Ich,<br />
___________________________________________________________<br />
(Vorname(n), Nachname(n))<br />
ERKLÄRE HIERMIT FOLGENDES:<br />
1. Ich wurde noch nie wegen eines vorsätzlichen schweren Vergehens<br />
oder eines Verstosses gegen die Verhaltensregeln von Teil II,<br />
5. Abschnitt des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements rechtskräftig verurteilt.<br />
Bei einer Verurteilung wegen eines solchen schweren Vergehens oder<br />
Verstosses genaue Informationen angeben:
50 ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />
2. Kein Sportdachverband hat je eine Disziplinarstrafe oder ähnliche Sanktion<br />
oder Massnahme gegen mich wegen Handlungen verfügt, die einen Verstoss<br />
gegen die Verhaltensregeln von Teil II, 5. Abschnitt des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements<br />
darstellen.<br />
Wenn ein Sportdachverband gegen Sie schon einmal eine solche<br />
Disziplinarstrafe oder ähnliche Sanktion oder Massnahme verfügt hat, bitte<br />
präzisieren:<br />
3. Ich bin mir vollauf bewusst, dass ich den Bestimmungen des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements<br />
sowie den Leumundsbestimmungen der Statuten und weiterer<br />
Reglemente der <strong>FIFA</strong> unterstehe, und halte diese Bestimmungen vollständig<br />
ein. Ich habe in diesem Zusammenhang insbesondere zur Kenntnis genommen,<br />
dass das <strong>FIFA</strong>-Ethikreglement auch für Vorfälle gilt, die sich vor seinem<br />
Inkrafttreten ereignet haben (Art. 3 des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements).<br />
4. Ich erfülle vollständig die zusätzlichen Unabhängigkeitskriterien, die in<br />
den massgebenden Bestimmungen für die Ämter der Vorsitzenden und<br />
Vizevorsitzenden beider Kammern der Ethikkommission sowie des Vorsitzenden<br />
und Vizevorsitzenden der Audit- und Compliance-Kommission vorgeschrieben<br />
sind (Art. 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kongresses).<br />
5. Ich bekleide im Fussball derzeit die folgenden Ämter:
ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />
51<br />
6. Die folgenden Fakten und Umstände könnten in Bezug auf meine Person zu einem<br />
Interessenkonflikt führen (insbesondere Art. 19 des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements):<br />
7. Bemerkungen und Hinweise, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein<br />
könnten:<br />
8. Ich bin mir vollauf bewusst und erkläre mich einverstanden, dass diese<br />
Erklärung den Mitgliedern der zuständigen Organe (d. h. Untersuchungskammer<br />
der Ethikkommission, Audit- und Compliance-Kommission,<br />
<strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee und <strong>FIFA</strong>-Kongress) vorgelegt wird.<br />
________________<br />
(Ort und Datum)<br />
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(Unterschrift)
52 ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />
4 Inkrafttreten<br />
Anhang 1 <strong>FOR</strong> wurde vom <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee am 21. März 2013 in Zürich als Teil des<br />
<strong>FOR</strong> genehmigt und tritt sofort in Kraft.<br />
Zürich, 21. März 2013<br />
Für das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />
Der Präsident:<br />
Joseph S. Blatter<br />
Der Generalsekretär:<br />
Jérôme Valcke<br />
06.13 Bru 500 MAV/stm/rsi
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