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FIFA Organisationsreglement (FOR).indd - FIFA.com

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<strong>FIFA</strong>-<strong>Organisationsreglement</strong><br />

(<strong>FOR</strong>)


Fédération Internationale de Football Association<br />

Präsident:<br />

Joseph S. Blatter<br />

Generalsekretär: Jérôme Valcke<br />

Adresse:<br />

<strong>FIFA</strong><br />

<strong>FIFA</strong>-Strasse 20<br />

Postfach<br />

8044 Zürich<br />

Schweiz<br />

Telefon: +41-(0)43-222 7777<br />

Telefax: +41-(0)43-222 7878<br />

Internet:<br />

www.<strong>FIFA</strong>.<strong>com</strong>


<strong>FIFA</strong>-<strong>Organisationsreglement</strong><br />

(<strong>FOR</strong>)


2<br />

Hinweis: Beziehen sich die Begriffe auf natürliche Personen, sind Mann und Frau<br />

gleichgestellt. Der Einfachheit halber wird nur die männliche Form verwendet.<br />

Begriffe in der Einzahl schliessen die Mehrzahl mit ein und umgekehrt.


INHALT<br />

3<br />

Artikel<br />

Seite<br />

<strong>FIFA</strong>-ORGANISATIONSREGLEMENT (<strong>FOR</strong>)<br />

I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen 4<br />

1. Anwendungsbereich 4<br />

II. <strong>FIFA</strong>-Gesamtorganisation 5<br />

2. <strong>FIFA</strong>-Organisation 5<br />

3. Allgemeines Verhalten der Mitglieder der <strong>FIFA</strong>-Organe<br />

und -Rechtsorgane – <strong>FIFA</strong>-Compliance-Richtlinien 5<br />

III. <strong>FIFA</strong>-Organisation: Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten<br />

und Organisation 6<br />

4. <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee (Art. 30 f. der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und<br />

<strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitee (Art. 33 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) 6<br />

5. <strong>FIFA</strong>-Präsident (Art. 32 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) 8<br />

6. Ständige Kommissionen (Art. 34 ff. der <strong>FIFA</strong>-Statuten),<br />

mit Ausnahme der Audit- und Compliance-Kommission;<br />

Ad-hoc-Kommissionen 10<br />

7. Audit- und Compliance-Kommission 32<br />

8. Rechtsorgane 39<br />

9. <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär (Art. 72 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und<br />

Stellvertretender <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär 40<br />

IV. Schlussbestimmungen 44<br />

10. Offizielle Sprachen 44<br />

11. Inkrafttreten 44<br />

Anhang 1: Leumundsprüfung und Leumundserklärung 45<br />

1. Allgemeine Bestimmungen 45<br />

2. Leumundserklärung für Personen, die sich einer<br />

Leumundsprüfung unterziehen müssen 46<br />

3. Leumunds- und Unabhängigkeitserklärung der Vorsitzenden<br />

und Vizevorsitzenden beider Kammern der Ethikkommission<br />

und des Vorsitzenden und Vizevorsitzenden der Audit- und<br />

Compliance-Kommission 49<br />

4. Inkrafttreten 52


4 I. EINLEITUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

1 Anwendungsbereich<br />

Das <strong>FIFA</strong>-<strong>Organisationsreglement</strong> (<strong>FOR</strong>) bestimmt gemäss <strong>FIFA</strong>-Statuten<br />

die Organisation der <strong>FIFA</strong> und regelt i) die Aufgaben, Befugnisse und<br />

Zuständigkeiten der in Art. 21 der <strong>FIFA</strong>-Statuten genannten <strong>FIFA</strong>-Organe (mit<br />

Ausnahme des <strong>FIFA</strong>-Kongresses) und der Mitglieder dieser Organe sowie ii) bestimmte<br />

Punkte der in Art. 61 der <strong>FIFA</strong>-Statuten genannten <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane.


II. <strong>FIFA</strong>-GESAMTORGANISATION<br />

5<br />

2 <strong>FIFA</strong>-Organisation<br />

2.1 Dieses Reglement regelt folgende Organisationseinheiten:<br />

a) <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee (Art. 30 f. der <strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />

b) <strong>FIFA</strong>-Präsident (Art. 32 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und Präsidialabteilung<br />

c) ständige Kommissionen der <strong>FIFA</strong> (Art. 34 ff. der <strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />

und bestimmte Punkte der <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane (Art. 61 ff. der<br />

<strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />

d) <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär (Art. 72 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und Stellvertretender<br />

<strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />

2.2 Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee ist befugt, im Rahmen seiner Aufgaben und<br />

Befugnisse gemäss <strong>FIFA</strong>-Statuten und <strong>FOR</strong> Reglemente zu verabschieden.<br />

Die ständigen Kommissionen können Änderungen an diesen Reglementen<br />

beantragen.<br />

2.3 Der <strong>FIFA</strong>-Präsident, die ständigen Kommissionen, die Rechtsorgane<br />

und der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär sind befugt, im Rahmen ihrer Aufgaben und<br />

Befugnisse gemäss <strong>FIFA</strong>-Statuten und <strong>FOR</strong> Weisungen, Zirkularschreiben,<br />

Handbücher und ähnliche Dokumente zu erlassen.<br />

3<br />

Allgemeines<br />

Verhalten der Mitglieder der <strong>FIFA</strong>-Organe<br />

und -Rechtsorgane – <strong>FIFA</strong>-Compliance-Richtlinien<br />

Mitglieder der <strong>FIFA</strong>-Organe und -Rechtsorgane haben bei ihrer Tätigkeit und<br />

im Rahmen ihrer Funktion alles zu tun, was dem Zweck der <strong>FIFA</strong> (Art. 2 der<br />

<strong>FIFA</strong>-Statuten) dient, und alles zu unterlassen, was ihrem Zweck abträglich<br />

sein kann. Sie haben inner- und ausserhalb der <strong>FIFA</strong> alle anwendbaren Gesetze<br />

und Reglemente sowie das für sie geltende <strong>FIFA</strong>-Regelwerk („internes <strong>FIFA</strong>-<br />

Regelwerk“) wie den <strong>FIFA</strong>-Verhaltenskodex, das <strong>FIFA</strong>-Ethikreglement und das<br />

<strong>FIFA</strong>-Disziplinarreglement zu kennen und einzuhalten.


6 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

4<br />

<strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee (Art. 30 f. der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und<br />

<strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitee (Art. 33 der <strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />

4.1 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten<br />

4.1.1 Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee ist das ausführende Organ der <strong>FIFA</strong>. Die<br />

Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees<br />

richten sich nach den geltenden <strong>FIFA</strong>-Statuten und -Reglementen, den auf<br />

das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee anwendbaren Beschlüssen und Entscheidungen<br />

der <strong>FIFA</strong>-Organe und <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane.<br />

4.1.2 Gemäss Art. 31 der <strong>FIFA</strong>-Statuten nimmt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

insbesondere folgende Aufgaben wahr: Überwachung der Tätigkeit<br />

der <strong>FIFA</strong>-Organe mit Ausnahme des <strong>FIFA</strong>-Kongresses (Art. 22 der<br />

<strong>FIFA</strong>-Statuten), der Audit- und Compliance-Kommission (Art. 36 der<br />

<strong>FIFA</strong>-Statuten und der <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane (Art. 61 der <strong>FIFA</strong>-Statuten),<br />

Festlegung der Richtlinien der <strong>FIFA</strong>-Gesamtstrategie, inkl. der Richtlinien<br />

der Vermarktungsstrategie, Genehmigung des vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />

erstellten und dem <strong>FIFA</strong>-Kongress zur Verabschiedung vorzulegenden<br />

Budgets sowie der vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär erstellten und dem<br />

<strong>FIFA</strong>-Kongress zur Verabschiedung vorzulegenden Jahresrechnung<br />

sowie Verabschiedung der Beschlüsse des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten bezüglich<br />

Gründung, Auflösung, Umstrukturierung und wesentlicher Änderung von<br />

Tochtergesellschaften sowie Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen<br />

an Gesellschaften.<br />

4.1.3 Gemäss Art. 24 Abs. 4 der <strong>FIFA</strong>-Statuten bestimmt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee,<br />

welche Konföderation in der Audit- und Compliance-Kommission<br />

und den <strong>FIFA</strong>-Rechtsorganen über wie viele Sitze verfügt, und schlägt<br />

dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat spätestens vier Monate vor Beginn des <strong>FIFA</strong>-<br />

Kongresses gemäss Bestimmungen zur Leumundsprüfung Kandidaten für<br />

die Ämter der Vorsitzenden, Vizevorsitzenden und Mitglieder der Auditund<br />

Compliance-Kommission und der <strong>FIFA</strong>-Rechtsorgane vor.


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

7<br />

4.1.4 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den <strong>FIFA</strong>-Statuten<br />

und im restlichen internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerk hat das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

bei der <strong>FIFA</strong> die uneingeschränkte exekutive Gewalt. Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

kann einzelne der ihm zugewiesenen Aufgaben, Befugnisse und<br />

Zuständigkeiten an den <strong>FIFA</strong>-Präsidenten delegieren. In diesem Fall erstattet<br />

der <strong>FIFA</strong>-Präsident dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Bericht.<br />

4.1.5 Das <strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitee verfügt zwischen zwei Sitzungen des<br />

<strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees über die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten<br />

des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees gemäss Art. 33 der <strong>FIFA</strong>-Statuten.<br />

4.2 Sitzungen<br />

4.2.1 Der <strong>FIFA</strong>-Präsident beruft die Sitzungen des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees<br />

und des <strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitees gemäss Art. 31 Abs. 2 und 3 sowie<br />

Art. 33 Abs. 2 der <strong>FIFA</strong>-Statuten ein, im Fall des <strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitees<br />

sofort, im Fall des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees mindestens 14 Tage im Voraus<br />

per Brief und/oder E-Mail mit Angabe von Datum, Zeit und Ort der Sitzung<br />

sowie der Punkte auf der Tagesordnung (die vom <strong>FIFA</strong>-Präsidenten unter<br />

Berücksichtigung möglicher Vorschläge anderer Komiteemitglieder gemäss<br />

Art. 31 Abs. 5 der <strong>FIFA</strong>-Statuten erstellt wird). Die Einladung beinhaltet<br />

die Unterlagen, die die Mitglieder für eine angemessene Vorbereitung der<br />

Sitzung benötigen.<br />

4.2.2 Als Vorsitzender des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees leitet der <strong>FIFA</strong>-Präsident<br />

die Sitzungen gemäss <strong>FIFA</strong>-Statuten und <strong>FOR</strong>. Er eröffnet und schliesst die<br />

Debatten und erteilt den Komiteemitgliedern das Wort. Ist er verhindert,<br />

leitet der amtsälteste <strong>FIFA</strong>-Vizepräsident als Vizevorsitzender die Sitzung.<br />

4.2.3 Ist zu einem Geschäft eine Abstimmung notwendig, gilt die einfache<br />

Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Jedes Mitglied<br />

des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees und des <strong>FIFA</strong>-Dringlichkeitskomitees hat eine<br />

Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des<br />

Komitees den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.


8 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

4.2.4 Komiteesitzungen sind vertraulich.<br />

4.2.5 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär oder im Verhinderungsfall der<br />

Stellvertretende <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär erstellt als Sitzungssekretär von<br />

jeder Sitzung ein Protokoll. Das Protokoll wird grundsätzlich vom <strong>FIFA</strong>-<br />

Generalsekretär unterzeichnet.<br />

4.3 Spesen<br />

Die Mitglieder werden gemäss geltendem <strong>FIFA</strong>-Spesenreglement<br />

entschädigt.<br />

5 <strong>FIFA</strong>-Präsident (Art. 32 der <strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />

5.1 Der <strong>FIFA</strong>-Präsident vertritt die <strong>FIFA</strong> (Art. 32 Abs. 1 der <strong>FIFA</strong>-Statuten) und<br />

ist im Schweizer Handelsregister als kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien<br />

eingetragen. Er ist Vorsitzender des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees. Die Aufgaben,<br />

Befugnisse und Zuständigkeiten des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten richten sich nach den<br />

geltenden <strong>FIFA</strong>-Statuten und -Reglementen sowie den auf den <strong>FIFA</strong>-Präsidenten<br />

anwendbaren Beschlüssen und Entscheidungen der <strong>FIFA</strong>-Organe.<br />

5.2 Dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten untersteht die <strong>FIFA</strong>-Präsidialabteilung, die für die<br />

Erledigung der administrativen Arbeit und der vom <strong>FIFA</strong>-Präsidenten bezeichneten<br />

Geschäfte zuständig ist<br />

5.3 Gemäss Art. 32 der <strong>FIFA</strong>-Statuten hat der <strong>FIFA</strong>-Präsident folgende spezifischen<br />

Aufgaben:<br />

a) Er schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee die Richtlinien der <strong>FIFA</strong>-Gesamtstrategie,<br />

inkl. der Richtlinien der Vermarktungsstrategie, vor, setzt<br />

die vom <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee festgelegten Richtlinien der <strong>FIFA</strong>-<br />

Gesamtstrategie, inkl. der Richtlinien der Vermarktungsstrategie,<br />

um, genehmigt auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs die Ziele


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

9<br />

der Divi sionen, bewilligt auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs<br />

die Einsetzung einer neuen Division, beurteilt die Leistung des <strong>FIFA</strong>-<br />

Generalsekretärs und bewilligt auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs<br />

die Massnahmen zur Beurteilung und Förderung der Leistung der Divisions-,<br />

Stabs- und Subdivisionsdirektoren (gesamthaft: „Direktoren“).<br />

b) Er bereitet unter Vorbehalt der Befugnisse des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs<br />

gemäss Art. 25 Abs. 1 der <strong>FIFA</strong>-Statuten die Geschäfte, Erlasse und<br />

Beschlüsse des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees und des <strong>FIFA</strong>-Kongresses vor<br />

und erstattet dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee und dem <strong>FIFA</strong>-Kongress mindestens<br />

einmal pro Jahr Bericht.<br />

c) Er kann die Ein- oder Absetzung des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs vorschlagen.<br />

d) Er bewilligt die Anstellung der vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär vorgeschlagenen<br />

Direktoren, stellt den Stellvertretenden <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />

an und beendet dessen Anstellungsverhältnis (beides<br />

auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs), stellt die Mitarbeiter der<br />

Präsidialabteilung an und beendet ihr Anstellungsverhältnis und verabschiedet<br />

auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs die Lohnstruktur<br />

(inkl. Boni) samt Sozialleistungen, die nicht in die Zuständigkeit des<br />

Vergütungsausschusses fällt.<br />

e) Er billigt die Vorschläge des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs bezüglich<br />

Gründung, Auflösung und Umstrukturierung von <strong>FIFA</strong>-Tochtergesellschaften<br />

sowie Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen<br />

an Gesellschaften und unterbreitet die Beschlüsse dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

zur Verabschiedung.<br />

f) Er bestätigt auf Vorschlag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs die Vertreter in<br />

<strong>FIFA</strong>-Tochtergesellschaften und in Gesellschaften, an denen die <strong>FIFA</strong><br />

beteiligt ist.<br />

5.4 Der <strong>FIFA</strong>-Präsident kann einzelne der ihm zugewiesenen Aufgaben, Befugnisse<br />

und Zuständigkeiten an den <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär oder an einzelne<br />

Mitglieder des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees delegieren. In diesem Fall erstattet der<br />

<strong>FIFA</strong>-Generalsekretär oder erstatten die einzelnen Mitglieder des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees<br />

dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten Bericht.


10 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

6<br />

Ständige<br />

Kommissionen (Art. 34 ff. der <strong>FIFA</strong>-Statuten),<br />

mit Ausnahme der Audit- und Compliance-Kommission;<br />

Ad-hoc-Kommissionen<br />

6.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Kommissionen gleichermassen.<br />

Vorbehalten sind Sonderbestimmungen gemäss Art. 6.2.<br />

6.1.1 Funktion<br />

Die ständigen Kommissionen und die Ad-hoc-Kommissionen beraten und<br />

unterstützen das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee bei der Erledigung seiner Aufgaben<br />

(Art. 21 Abs. 4 der <strong>FIFA</strong>-Statuten).<br />

6.1.2 Zusammensetzung<br />

1 Für die ständigen Kommissionen gelten folgende Bestimmungen:<br />

i) Die Vorsitzenden und Vizevorsitzenden gehören dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

an, ii) das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee ernennt die Mitglieder<br />

für eine Amtszeit von vier Jahren, iii) die Mitglieder können erneut<br />

ernannt und jederzeit abberufen werden (Art. 34 Abs. 2 und 3 der<br />

<strong>FIFA</strong>-Statuten), und iv) eine Kommission setzt sich aus einem Vorsitzenden,<br />

Vizevorsitzenden und der als notwendig erachteten Anzahl<br />

Mitglieder zusammen.<br />

2 Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee kann die Zusammensetzung der Ad-hoc-<br />

Kommissionen im Einzelfall festlegen.<br />

6.1.3 Organisation<br />

1 Die Kommissionen können zur Lösung bestimmter Probleme mit<br />

anderen Kommissionen zusammenarbeiten.<br />

2 Die Kommissionen können zur Erledigung dringender Aufgaben jederzeit<br />

Experten beiziehen oder ein „Bureau“ oder einen Ausschuss


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

11<br />

einsetzen. Ein solcher Beschluss muss vom <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

verabschiedet werden. Der Vorsitzende stellt beim <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

einen entsprechenden Antrag. Dieser Art. 6.1.3 Ziff. 2 gilt<br />

auch für ein solches „Bureau“ oder einen solchen Ausschuss.<br />

3 Die Kommissionen können zur Erledigung ihrer Aufgaben Personen<br />

aus dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat beiziehen.<br />

4 Die Vorsitzenden vertreten die Kommissionen gegenüber dem <strong>FIFA</strong>-<br />

Exekutivkomitee.<br />

6.1.4 Sitzungen<br />

1 Die Kommissionen treten stets zusammen, wenn Geschäfte anstehen.<br />

Der Vorsitzende und der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär erstellen einen<br />

Jahresplan mit den Sitzungsterminen.<br />

2 Der Vorsitzende erstellt zusammen mit dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär die<br />

Tagesordnung. Die Mitglieder können beim Vorsitzenden schriftlich<br />

Punkte für die Tagesordnung vorschlagen.<br />

3 Die Tagesordnung enthält im Allgemeinen folgende Punkte:<br />

a) Begrüssung durch den <strong>FIFA</strong>-Präsidenten<br />

b) Begrüssung der neuen Mitglieder durch den <strong>FIFA</strong>-Präsidenten<br />

c) Bemerkungen des Vorsitzenden<br />

d) Appell<br />

e) Genehmigung der Tagesordnung<br />

f) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung<br />

g) Tagesordnung mit den einzelnen Diskussionspunkten und<br />

Anlagen<br />

h) Verschiedenes<br />

i) Nächste Sitzung


12 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

4 Die Tagesordnung wird vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär oder in dessen<br />

Abwesenheit vom Stellvertretenden <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär unterzeichnet.<br />

Die Tagesordnung mit etwaigen Anlagen ist rechtzeitig<br />

vor der Sitzung an die Mitglieder zu verschicken. Die Tagesordnung<br />

kann abgeändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder<br />

einem entsprechenden Antrag zustimmt. Dokumente, die<br />

zusätzliche Informationen zu den zu behandelnden Punkten auf der<br />

Tagesordnung enthalten, können den Mitgliedern jederzeit abgegeben<br />

werden.<br />

5 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär oder in dessen Abwesenheit der Stellvertretende<br />

<strong>FIFA</strong>-Generalsekretär eröffnet die Sitzung und erteilt dem<br />

<strong>FIFA</strong>-Präsidenten oder dem Kommissionsvorsitzenden das Wort. Der<br />

Kommissionsvorsitzende leitet die Sitzung. Er eröffnet und schliesst<br />

die Debatten und erteilt den Kommissionsmitgliedern das Wort.<br />

Ist er verhindert, leitet der Vizevorsitzende die Sitzung. Ist dieser<br />

ebenfalls abwesend, wählt die Kommission für diese Sitzung ein<br />

anwesendes Mitglied zum Vorsitzenden.<br />

6 Ist zu einem Geschäft eine Abstimmung notwendig, gilt die einfache<br />

Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Jedes<br />

Kommissionsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt<br />

die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.<br />

Geheime Abstimmungen sind verboten.<br />

7 Kommissionssitzungen sind vertraulich.<br />

8 Von jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt.


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

13<br />

6.1.5 Pflichten der Kommissionsmitglieder<br />

1 Die Kommissionsmitglieder nehmen persönlich an den Sitzungen<br />

teil.<br />

2 Die Kommissionsmitglieder üben ihre Kommissionstätigkeit im Geiste<br />

gegenseitiger Achtung und zum Wohl der <strong>FIFA</strong> aus. Sie lesen die<br />

Tagesordnung und die zugestellten Unterlagen vor der Sitzung sorgfältig<br />

durch. Sie beteiligen sich aktiv an den Debatten.<br />

3 Ist ein Mitglied in einer Angelegenheit aufgrund seiner Person oder<br />

der vertretenen Interessen direkt oder indirekt betroffen („befangen“),<br />

tritt das Mitglied bei einer Abstimmung in den Ausstand. Eine solche<br />

Befangenheit ist dem Vorsitzenden vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.<br />

4 Kommissionsmitglieder halten sich bei ihrer Kommissionstätigkeit an<br />

das interne <strong>FIFA</strong>-Regelwerk, insbesondere die <strong>FIFA</strong>-Statuten und das<br />

<strong>FIFA</strong>-Ethikreglement, sowie an sämtliche <strong>FIFA</strong>-Beschlüsse.<br />

6.1.6 Spesen<br />

Die Kommissionsmitglieder werden gemäss geltendem <strong>FIFA</strong>-Spesenreglement<br />

entschädigt.<br />

6.1.7 Beziehung zum <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

1 Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee kann den Kommissionen über ihre<br />

Aufgaben gemäss Art. 6.2 ff. hinaus jederzeit weitere Aufgaben<br />

übertragen.<br />

2 Die Vorsitzenden der Kommissionen erstatten dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

über die Kommissionstätigkeit regelmässig mündlich oder<br />

schriftlich Bericht.


14 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

3 Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee kann Kommissionsmitglieder jederzeit<br />

abberufen. Insbesondere gilt das Nichterscheinen zu den Kommissionssitzungen<br />

als Abberufungsgrund.<br />

4 Die Kommissionen können beim <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen<br />

an diesem Art. 6 beantragen.<br />

6.2 Besondere Bestimmungen zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben<br />

der ständigen Kommissionen<br />

A. Kommissionen zur Corporate Governance und Geschäftsführung<br />

6.2.1 Finanzkommission<br />

1 Die Kommission setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem Vizevorsitzenden<br />

und vier Mitgliedern zusammen. Jede Konföderation hat<br />

einen Sitz.<br />

2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

in allen Finanzbelangen der <strong>FIFA</strong>. Sie hat insbesondere folgende<br />

Aufgaben:<br />

a) die finanzielle Führung der <strong>FIFA</strong> zu überwachen,<br />

b) das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in Finanzbelangen und der Vermögensverwaltung<br />

zu beraten,<br />

c) das vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär erstellte Budget und die Jahresrechnung<br />

zu prüfen und je nachdem zu genehmigen oder<br />

abzulehnen,<br />

d) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee das genehmigte Budget und die genehmigte<br />

Jahresrechnung zur Verabschiedung zu unterbreiten,<br />

e) weitere Punkte in Bezug auf die <strong>FIFA</strong>-Finanzen zu behandeln.


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

15<br />

6.2.2 Kommission für rechtliche Angelegenheiten<br />

1 Die Mitglieder der Kommission für rechtliche Angelegenheiten verfügen<br />

über eine juristische Qualifikation.<br />

2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in<br />

allen rechtlichen Belangen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) im Auftrag des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees Rechtsgutachten zu erstellen<br />

und zu bestimmten Punkten Stellung zu nehmen,<br />

b) die Entwicklung der <strong>FIFA</strong>-Statuten und -Reglemente zu verfolgen<br />

und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee angemessene Änderungen vorzuschlagen,<br />

c) fallweise die für die Verbände geltenden Bestimmungen und<br />

Reglemente zu kontrollieren und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

gegebenenfalls angemessene Massnahmen zur Umsetzung der<br />

gewünschten Änderungen vorzuschlagen,<br />

d) alle anderen rechtlichen Belange zum Fussball und zur Stellung<br />

der <strong>FIFA</strong> zu behandeln.<br />

6.2.3 Medienkommission<br />

1 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in<br />

allen Medienbelangen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) das <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat und die Kommissionen bei der<br />

Öffentlichkeitsarbeit und der Zusammenarbeit mit den Medien<br />

zu beraten,<br />

b) Vorschläge für <strong>FIFA</strong>-Publikationen zu entwickeln und bei Bedarf<br />

bei deren Konzeption und Vorbereitung mitzuwirken,<br />

c) die jeweils zuständigen Organisationskommissionen bei den<br />

organisatorischen Vorgaben für die Medienarbeit bei <strong>FIFA</strong>-Wettbewerben<br />

zu beraten,<br />

d) Richtlinien für die Medienarbeit zu erstellen,


16 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

e) die Methoden für die Vorbereitung und Ausstellung der Akkreditierungen<br />

der Medienvertreter und die Organisation von<br />

Medienveranstaltungen bei <strong>FIFA</strong>-Wettbewerben zu überwachen,<br />

f) die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Mediensektor<br />

zu fördern,<br />

g) Entwicklungen auf dem Mediensektor zu beobachten und<br />

Vorschläge zur Bewältigung neuer Herausforderungen zu unterbreiten,<br />

h) alle Medienbelange zu behandeln, die die <strong>FIFA</strong> und den Fussball<br />

betreffen.<br />

2 Auf Antrag der Kommission kann der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär für Spezialaufgaben<br />

vorübergehend Experten in die Kommission berufen.<br />

Diese Experten haben nur beratende Funktion.<br />

6.2.4 Strategiekommission<br />

1 Die Strategiekommission setzt sich aus dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten als<br />

Vorsitzendem, dem Ersten <strong>FIFA</strong>-Vizepräsidenten als Vizevorsitzendem,<br />

den Präsidenten der Konföderationen, dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />

und bei Bedarf weiteren Mitgliedern zusammen. Der<br />

<strong>FIFA</strong>-Präsident kann für bestimmte Geschäfte weitere Vertreter des<br />

Fussballs sowie der Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und Politik zur<br />

Mitarbeit einladen.<br />

2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee bei<br />

den globalen Strategien im Fussball. Sie hat insbesondere folgende<br />

Aufgaben:<br />

a) sich mit den wichtigen Entwicklungen im internationalen Fussball<br />

zu befassen,<br />

b) Strategien zu grundsätzlichen Fussballbelangen zu erarbeiten,


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

17<br />

c) Leitsätze bezüglich der Ausübung des Fussballs, seiner<br />

Organisation und seines politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen<br />

Umfelds zu erarbeiten und Methoden für die<br />

konkrete Umsetzung vorzuschlagen,<br />

d) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee die Schaffung der für die Verwirklichung<br />

dieser Ziele notwendigen Instanzen vorzuschlagen.<br />

6.2.5 Marketing- und Fernsehkommission<br />

1 Die Marketing- und Fernsehkommission setzt sich aus einem Vorsitzenden,<br />

einem Vizevorsitzenden sowie aus drei qualifizierten<br />

Marketing- und Fernsehexperten zusammen.<br />

2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

bei der Gesamtstrategie für die Marketing- und Fernsehrechte an<br />

Veranstaltungen unter dem Dach der <strong>FIFA</strong> sowie in allen Belangen<br />

hinsichtlich der Ausarbeitung und der Ausführung von Verträgen<br />

zwischen der <strong>FIFA</strong> und ihren Marketing- und Fernsehpartnern. Sie<br />

hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee alle notwendigen Massnahmen zur<br />

Förderung und zum Schutz der Interessen und/oder des Ansehens<br />

der <strong>FIFA</strong> in Geschäftsverträgen vorzuschlagen,<br />

b) das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen zu Marketing- und<br />

Fernsehverträgen zu beraten,<br />

c) die von der <strong>FIFA</strong>-Division TV und Marketing ausgearbeitete<br />

Marketing- und Fernsehstrategie zu analysieren,<br />

d) weitere Marketing- und Fernsehbelange zu behandeln.<br />

6.2.6 Kommission der Verbände<br />

Die Kommission der Verbände berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

bei allen Verbandsangelegenheiten. Sie hat insbesondere folgende<br />

Aufgaben:


18 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

a) die Beziehungen zwischen der <strong>FIFA</strong> und ihren Mitgliedsverbänden<br />

zu koordinieren,<br />

b) Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen der <strong>FIFA</strong> und den<br />

Verbänden mit besonderen Bedürfnissen und Problemen zu erarbeiten,<br />

c) Anträge von Verbänden, die von ausserordentlichen Ereignissen<br />

betroffen sind, zu prüfen und anschliessend dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

vorzulegen,<br />

d) Verbände auf deren Anfrage hin bei der Verbesserung der internen<br />

Organisation insbesondere auf administrativer Ebene zu<br />

beraten,<br />

e) in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Dokumente<br />

oder Kurse/Seminare für die Verbesserung der Administration<br />

der Verbände zu erstellen bzw. zu organisieren. Die <strong>FIFA</strong><br />

entscheidet endgültig über die Anträge der betreffenden Organisationen,<br />

f) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee ein Verfahren für die Aufnahme von<br />

Verbänden in die <strong>FIFA</strong> vorzuschlagen und die Aufnahmegesuche<br />

zu behandeln,<br />

g) neue Mitglieder der <strong>FIFA</strong> beim Aufbau und bei der Organisation<br />

der Administration zu unterstützen,<br />

h) Probleme bei Verbänden zu untersuchen und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

geeignete Lösungsmassnahmen vorzuschlagen,<br />

i) alle weiteren Verbandsangelegenheiten zu behandeln.<br />

6.2.7 Entwicklungskommission<br />

Die Entwicklungskommission ist für die globalen <strong>FIFA</strong>-Entwicklungsprogramme<br />

zuständig. Die Kommission erarbeitet und definiert<br />

angemessene Strategien, überprüft diese Strategien und analysiert und<br />

überwacht die entsprechende Unterstützung und die Programme zugunsten<br />

der Mitgliedsverbände und Konföderationen. Sie hat insbesondere<br />

folgende Aufgaben:<br />

a) die wichtigsten entwicklungstechnischen Herausforderungen<br />

unter Berücksichtigung des geografischen, sozialen, wirtschaftli-


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

19<br />

chen und fussballerischen Potenzials und des Solidaritätsprinzips<br />

zu analysieren und die zuständigen <strong>FIFA</strong>-Organe zu informieren,<br />

b) das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee bei allen Verbands- und Entwicklungsprogrammen<br />

der <strong>FIFA</strong> zu beraten und zu unterstützen,<br />

c) neue Entwicklungsinitiativen vorzuschlagen und die betreffenden<br />

Budgetfragen zu klären,<br />

d) Richtlinien und Reglemente für alle bestehenden und neuen<br />

Programme für Mitgliedsverbände und Konföderationen zu erarbeiten,<br />

e) die folgenden Programme zu überwachen:<br />

- FAP: strategische Leitlinien für die Verwendung der Jahresbeiträge<br />

vorzuschlagen,<br />

- Goal: Bewilligung von Projektanträgen der Mitgliedsverbände<br />

und Überwachung der Umsetzung,<br />

- PER<strong>FOR</strong>MANCE: Genehmigung der jährlichen Gesamtbudgetzuteilung<br />

(Fachwissen und Anreize) und Überwachung<br />

der Umsetzung der Jahresaktivitäten,<br />

- neue Entwicklungsprogramme oder Sonderprojekte: Genehmigung<br />

des thematischen Schwerpunkts, der Art der<br />

Initiativen und der Budgetzuteilung je Kontinent und/oder<br />

Land,<br />

- andere technische Programme zur Fussballentwicklung für<br />

Mitgliedsverbände und Konföderationen (Kurse, Unterstützung<br />

für besondere Bereiche wie Kinder- und Jugendfussball<br />

usw.),<br />

f) alle weiteren Belange im Zusammenhang mit Entwicklungsprogrammen<br />

zu behandeln.<br />

6.2.8 Kommission für den Status von Spielern<br />

1 Die Kommission für den Status von Spielern setzt sich neben dem<br />

Vorsitzenden und dem Vizevorsitzenden grundsätzlich aus folgenden<br />

Mitgliedern zusammen:


20 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

a) Vertreter der Mitgliedsverbände: insgesamt sechs Mitglieder<br />

b) Spielervertreter: insgesamt sechs Mitglieder<br />

c) Klubvertreter: insgesamt sechs Mitglieder<br />

2 Die Kommission erstellt und überwacht die Einhaltung des Reglements<br />

bezüglich Status und Transfer von Spielern und legt den<br />

Status der Spieler für die verschiedenen <strong>FIFA</strong>-Wettbewerbe fest. Ihre<br />

richterliche Gewalt ist im Reglement bezüglich Status und Transfer<br />

von Spielern geregelt.<br />

3 Die Kommission ist ebenfalls für die Arbeit der Kammer zur Beilegung<br />

von Streitigkeiten gemäss Reglement bezüglich Status und<br />

Transfer von Spielern zuständig.<br />

4 Die besonderen Aufgaben der Kommission sind im Reglement<br />

bezüglich Status und Transfer von Spielern und in der Verfahrensordnung<br />

für die Kommission für den Status von Spielern und für die<br />

Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten geregelt.<br />

6.2.9 Kommission für Stadien und Sicherheit<br />

1 Die Kommission für Stadien und Sicherheit erarbeitet und überwacht<br />

die Einhaltung des <strong>FIFA</strong>-Reglements für Stadionsicherheit.<br />

2 Sie ist ebenfalls für die Überwachung der Entwicklung in den Bereichen<br />

Stadien und Sicherheit zuständig.<br />

3 Die besonderen Aufgaben der Kommission sind im <strong>FIFA</strong>-Reglement<br />

für Stadionsicherheit geregelt.


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

21<br />

B. Kommissionen zur Verwaltung des Spiels<br />

6.2.10 Fussballkommission<br />

1 Die Fussballkommission setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem<br />

Vizevorsitzenden und einer Auswahl von Spielern, Schiedsrichtern,<br />

Trainern, Funktionären, medizinischen Experten und weiteren Vertretern<br />

der Fussballwelt zusammen.<br />

2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in<br />

allen Belangen des Fussballs, insbesondere seiner Struktur, und bei<br />

allen technischen Aspekten und Entwicklungsfragen. Sie hat insbesondere<br />

folgende Aufgaben:<br />

a) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Empfehlungen und Anträge zu unterbreiten,<br />

die sich mit der strukturellen Entwicklung des Fussballs<br />

befassen,<br />

b) das Verhältnis zwischen den Klubs, Ligen, Verbänden,<br />

Konföderationen und der <strong>FIFA</strong> zu analysieren und dem<br />

<strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Massnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit<br />

vorzuschlagen,<br />

c) den Fussball zu fördern,<br />

d) die grundlegenden Aspekte des Fussballs zu analysieren,<br />

e) Gefahren für den Fussball zu bekämpfen,<br />

f) Projekte für Fans zu unterstützen und zu entwickeln,<br />

g) Empfehlungen für ein gesundes Umfeld im Fussball abzugeben,<br />

h) die Ursprünge des Fussballs zu bewahren,<br />

i) weitere allgemeine Fussballbelange zu behandeln,<br />

j) Trainingsmethoden für den Fussball zu entwickeln,<br />

k) sich mit Belangen im Bereich Spielfelder zu befassen,<br />

l) alle anderen technischen Fussballbelange zu behandeln.


22 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

6.2.11 Schiedsrichterkommission<br />

Die Schiedsrichterkommission, die sich aus einem Wettbewerbsausschuss<br />

und einem Ausschuss zur Schiedsrichterförderung zusammensetzt,<br />

berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />

Zusammenhang mit dem Schiedsrichterwesen sowie Schiedsrichtern und<br />

Schiedsrichterassistenten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) die Spielregeln umzusetzen und deren Auslegung festzulegen,<br />

b) die offiziellen Übersetzungen der Spielregeln zu genehmigen,<br />

c) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee zu Händen des International Football<br />

Association Board (IFAB) Änderungen der Spielregeln vorzuschlagen,<br />

d) den Wortlaut der Spielregeln in den offiziellen <strong>FIFA</strong>-Publikationen<br />

zu genehmigen,<br />

e) auf Vorschlag der Verbände eine Liste der Schiedsrichter und<br />

Schiedsrichterassistenten zu erstellen, die internationale Spiele<br />

leiten dürfen,<br />

f) Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten für die Spiele der<br />

<strong>FIFA</strong>-Wettbewerbe oder auf Anfrage für andere Turniere zu bezeichnen,<br />

g) weltweit für eine einheitliche Schiedsrichterpraxis und eine einheitliche<br />

Anwendung der Spielregeln zu sorgen,<br />

h) einheitliche Kriterien für die Beurteilung der Schiedsrichter und<br />

Schiedsrichterassistenten durch die Verbände festzulegen,<br />

i) Kurse für Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und Schiedsrichterinstrukteure<br />

zu organisieren,<br />

j) eine Liste geeigneter Instrukteure und Referenten für Schiedsrichterkurse<br />

zu erstellen,<br />

k) Lehrmittel für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten zu<br />

entwickeln und zu erstellen,<br />

l) dafür zu sorgen, dass jeder Verband über eine ordnungsgemäss<br />

konstituierte Kommission für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten<br />

verfügt und dass diese ordnungsgemäss arbeitet,


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

23<br />

m) die Einhaltung des Reglements für die Organisation des Schiedsrichterwesens<br />

bei <strong>FIFA</strong>-Mitgliedsverbänden durch die<br />

Mitgliedsverbände zu kontrollieren und zu überwachen,<br />

n) weitere Belange im Zusammenhang mit Schiedsrichtern und<br />

Schiedsrichterassistenten zu behandeln.<br />

6.2.12 Kommission für Fairplay und soziale Verantwortung<br />

Die Kommission für Fairplay und soziale Verantwortung berät und unterstützt<br />

das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen des Fairplay und des<br />

sozialen Engagements der <strong>FIFA</strong>. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) Belange des Fairplay zu behandeln, den Fairplay-Gedanken zu<br />

fördern und weltweit gegen Diskriminierung im Fussball anzukämpfen,<br />

b) Fragen der sozialen und ökologischen Verantwortung im Zusammenhang<br />

mit der <strong>FIFA</strong> und ihrer Tätigkeit zu behandeln,<br />

c) die <strong>FIFA</strong>-Strategie zur sozialen und ökologischen Verantwortung<br />

vorzugeben und zu verabschieden,<br />

d) Kandidaten für den jährlichen <strong>FIFA</strong>-Fairplay-Preis vorzuschlagen,<br />

e) Bestimmungen für die Beurteilung des Fairplay-Verhaltens der<br />

Teams bei <strong>FIFA</strong>-Endrunden zu erlassen,<br />

f) alle Belange betreffend Fairplay und soziale Verantwortung im<br />

Zusammenhang mit der <strong>FIFA</strong> und dem Fussball zu behandeln.<br />

6.2.13 Medizinische Kommission<br />

1 Die Mitglieder der Medizinischen Kommission müssen über eine<br />

sportmedizinische Qualifikation verfügen, auf Fussball spezialisiert<br />

sein und so viele sportmedizinische Bereiche wie möglich abdecken.


24 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

2 Die Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in<br />

allen sportmedizinischen Belangen. Sie hat insbesondere folgende<br />

Aufgaben:<br />

a) Empfehlungen zu theoretischen, praktischen und klinischen Aspekten<br />

der Medizin, Physiologie und Hygiene abzugeben,<br />

b) einen medizinischen Leitfaden für Trainer, Spieler, Schiedsrichter<br />

und Schiedsrichterassistenten zu erarbeiten,<br />

c) einen Leitfaden für Spieler zur Verbesserung ihrer Athletik, Fitness<br />

und Ausdauer zu erarbeiten,<br />

d) Empfehlungen an Trainer und andere Teamverantwortliche zur<br />

physischen Vorbereitung der Spieler abzugeben,<br />

e) Ernährungsrichtlinien für Spieler zu erarbeiten,<br />

f) einen Leitfaden zur allgemeinen Hygiene im Sport zu erlassen,<br />

in dem die Auswirkungen bestimmter Wirkstoffe wie Alkohol,<br />

Nikotin, Arzneien und Drogen auf den Organismus dargelegt<br />

werden,<br />

g) Weisungen für die medizinischen Dienstleistungen bei internationalen<br />

Spielen und Turnieren zu erlassen,<br />

h) Verletzungen bei Spielen zu untersuchen und Richtlinien zur Verletzungsprävention<br />

und zur besseren Behandlung zu erarbeiten,<br />

i) die <strong>FIFA</strong>-Anti-Doping-Stelle bei der Erarbeitung des <strong>FIFA</strong>-Anti-<br />

Doping-Reglements, der Aufzeichnung und Überprüfung der<br />

medizinischen Aspekte positiver Tests sowie der Berichterstattung<br />

an die <strong>FIFA</strong>-Disziplinarkommission zu beraten,<br />

j) weitere sportmedizinische Themen im Zusammenhang mit dem<br />

Fussball zu behandeln,<br />

k) die Gründung und den Aufbau von Dopingkontrolllaboratorien<br />

auf dem Gebiet der <strong>FIFA</strong>-Mitgliedsverbände zu fördern.


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

25<br />

6.2.14 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft<br />

Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft<br />

berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />

Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft.<br />

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) die <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />

b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />

c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft zu<br />

erstellen und herauszugeben,<br />

d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> Fussball-Weltmeisterschaft<br />

zu behandeln.<br />

6.2.15 Organisationskommission für den <strong>FIFA</strong> Konföderationen-Pokal<br />

Die Organisationskommission für den <strong>FIFA</strong> Konföderationen-Pokal<br />

berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />

Zusammenhang mit der Organisation des <strong>FIFA</strong> Konföderationen-Pokals.<br />

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) den <strong>FIFA</strong> Konföderationen-Pokal gemäss Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />

b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />

c) den offiziellen Bericht zum <strong>FIFA</strong> Konföderationen-Pokal zu erstellen<br />

und herauszugeben,<br />

d) weitere Punkte zur Organisation des <strong>FIFA</strong> Konföderationen-<br />

Pokals zu behandeln.


26 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

6.2.16 Organisationskommission für die Olympischen Fussballturniere<br />

Die Organisationskommission für die Olympischen Fussballturniere<br />

berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />

Zusammenhang mit der Organisation der Olympischen Fussballturniere. Sie<br />

hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) die Olympischen Fussballturniere gemäss Wettbewerbsreglement<br />

und Olympischer Charta zu organisieren,<br />

b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement<br />

und an der Olympischen Charta vorzuschlagen,<br />

c) den offiziellen Bericht zu den Olympischen Fussballturnieren zu<br />

erstellen und herauszugeben,<br />

d) weitere Punkte zur Organisation der Olympischen Fussballturniere<br />

zu behandeln.<br />

6.2.17 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft<br />

Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft berät<br />

und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />

Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft. Sie<br />

hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) die <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />

b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />

c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft zu erstellen<br />

und herauszugeben,<br />

d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> U-20-Weltmeisterschaft<br />

zu behandeln.


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

27<br />

6.2.18 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft<br />

Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft berät<br />

und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />

Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft. Sie<br />

hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) die <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />

b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />

c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft zu erstellen<br />

und herauszugeben,<br />

d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> U-17-Weltmeisterschaft<br />

zu behandeln.<br />

6.2.19 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft<br />

Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft berät<br />

und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />

Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft. Sie<br />

hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) die <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />

b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />

c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft zu erstellen<br />

und herauszugeben,<br />

d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> Klub-Weltmeisterschaft<br />

zu behandeln.


28 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

6.2.20 Kommission für Klubfussball<br />

Die Kommission für Klubfussball erörtert alle Fragen, die weltweit die<br />

Interessen des Klubfussballs betreffen. Sie hat insbesondere folgende<br />

Aufgaben:<br />

a) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Empfehlungen und Anträge zu<br />

unterbreiten, die sich mit der strukturellen Entwicklung des<br />

Klubfussballs befassen,<br />

b) den Klubfussball weltweit zu fördern,<br />

c) die Entwicklung des weltweit für den Klubfussball geltenden<br />

rechtlichen Rahmens zu verfolgen und Einschätzungen und/oder<br />

Vorschläge vorzubringen,<br />

d) Grundsätze für die Regelung des Klubfussballs zu entwickeln,<br />

e) sich mit anderen Belangen zu befassen, die den weltweiten<br />

Klubfussball betreffen.<br />

6.2.21 Kommission für Frauenfussball und die <strong>FIFA</strong> Frauen-<br />

Weltmeisterschaft<br />

Die Kommission für Frauenfussball und die <strong>FIFA</strong> Frauen-<br />

Weltmeisterschaft berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

in allen Belangen im Zusammenhang mit der <strong>FIFA</strong> Frauen-<br />

Weltmeisterschaft und dem Frauenfussball. Sie hat insbesondere<br />

folgende Aufgaben:<br />

a) die <strong>FIFA</strong> Frauen-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />

b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />

c) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Massnahmen zur Förderung des<br />

Frauenfussballs vorzuschlagen,


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

29<br />

d) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> Frauen-Weltmeisterschaft zu<br />

erstellen und herauszugeben,<br />

e) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> Frauen-Weltmeisterschaft<br />

und alle anderen Frauenfussballbelange zu behandeln.<br />

6.2.22 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-<br />

Weltmeisterschaft<br />

Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-Weltmeisterschaft<br />

berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />

Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-Weltmeisterschaft.<br />

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) die <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu<br />

organisieren,<br />

b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />

c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-Weltmeisterschaft<br />

zu erstellen und herauszugeben,<br />

d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> U-20-Frauen-Weltmeisterschaft<br />

zu behandeln.<br />

6.2.23 Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-<br />

Weltmeisterschaft<br />

Die Organisationskommission für die <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-Weltmeisterschaft<br />

berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in allen Belangen im<br />

Zusammenhang mit der Organisation der <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-Weltmeisterschaft.<br />

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:


30 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

a) die <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu<br />

organisieren,<br />

b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />

c) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-Weltmeisterschaft<br />

zu erstellen und herauszugeben,<br />

d) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> U-17-Frauen-Weltmeisterschaft<br />

zu behandeln.<br />

6.2.24 Futsal-Kommission<br />

Die Futsal-Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee in<br />

allen Belangen im Zusammenhang mit der <strong>FIFA</strong> Futsal-Weltmeisterschaft<br />

und dem Futsal im Allgemeinen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) die <strong>FIFA</strong> Futsal-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu organisieren,<br />

b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />

c) die offiziellen Übersetzungen der Futsal-Spielregeln zu genehmigen,<br />

d) Entscheidungen zur Anwendung der Futsal-Spielregeln zu treffen,<br />

e) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee die erforderlichen Massnahmen zur<br />

Kontrolle des Futsal vorzuschlagen,<br />

f) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> Futsal-Weltmeisterschaft zu erstellen<br />

und herauszugeben,<br />

g) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> Futsal-Weltmeisterschaft<br />

und zum Futsal im Allgemeinen zu behandeln.


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

31<br />

6.2.25 Beach-Soccer-Kommission<br />

Die Beach-Soccer-Kommission berät und unterstützt das <strong>FIFA</strong>-<br />

Exekutivkomitee in allen Belangen im Zusammenhang mit der <strong>FIFA</strong><br />

Beach-Soccer-Weltmeisterschaft und dem Beach-Soccer im Allgemeinen.<br />

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) die <strong>FIFA</strong> Beach-Soccer-Weltmeisterschaft gemäss Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag zu<br />

organisieren,<br />

b) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen am Wettbewerbsreglement,<br />

Pflichtenheft und Veranstaltungsvertrag vorzuschlagen,<br />

c) die Beach-Soccer-Spielregeln zu erarbeiten,<br />

d) die offiziellen Übersetzungen der Beach-Soccer-Spielregeln zu<br />

genehmigen,<br />

e) Entscheidungen zur Anwendung der Beach-Soccer-Spielregeln<br />

zu treffen,<br />

f) dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Massnahmen zur Kontrolle des<br />

Beach-Soccer vorzuschlagen,<br />

g) den offiziellen Bericht zur <strong>FIFA</strong> Beach-Soccer-Weltmeisterschaft<br />

zu erstellen und herauszugeben,<br />

h) weitere Punkte zur Organisation der <strong>FIFA</strong> Beach-Soccer-<br />

Weltmeisterschaft und zum Beach-Soccer im Allgemeinen zu<br />

behandeln.


32 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

7 Audit- und Compliance-Kommission<br />

7.1 Zusammensetzung<br />

Für die Zusammensetzung der Kommission gelten folgende Bestimmungen:<br />

i) Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder<br />

dürfen nicht dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee angehören, ii) der <strong>FIFA</strong>-Kongress<br />

wählt die Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren, iii) die Mitglieder<br />

können erneut ernannt und abberufen werden (Art. 34 Abs. 2 und 3<br />

der <strong>FIFA</strong>-Statuten), iv) die Kommission setzt sich aus einem Vorsitzenden,<br />

Vizevorsitzenden und maximal acht Mitgliedern zusammen, und v) die<br />

Mitglieder verfügen über finanzielle und/oder regulative und juristische<br />

Kenntnisse und Erfahrung und sind an keinen Beschlüssen beteiligt, die<br />

die Geschäfte der <strong>FIFA</strong> betreffen.<br />

7.2 Organisation<br />

7.2.1 Die Kommission kann zur Lösung bestimmter Probleme mit anderen<br />

Kommissionen zusammenarbeiten.<br />

7.2.2 Die Kommission kann zur Erledigung dringender Aufgaben jederzeit<br />

Experten beiziehen oder ein „Bureau“ oder einen Ausschuss einsetzen.<br />

7.2.3 Die Kommission kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Personen aus<br />

dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat beiziehen. Die Kommission kann externe<br />

Berater, Experten und andere Spezialisten in ihren Diensten halten, wenn<br />

sie dies zur Erledigung ihrer Aufgaben für angemessen hält.<br />

7.2.4 Die <strong>FIFA</strong> stellt für die Zahlung i) beigezogener externer Berater,<br />

Experten und Spezialisten und ii) die ordentlichen administrativen Auslagen<br />

der Kommission, die zur Erledigung ihrer Aufgaben notwendig und angemessen<br />

sind, ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Spesen der<br />

Kommissionsmitglieder sind in Art. 7.5 geregelt.


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

33<br />

7.2.5 Der Vorsitzende vertritt die Kommission gegenüber dem <strong>FIFA</strong>-<br />

Kongress, dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee. Kann der<br />

Vorsitzende die Kommission gegenüber dem <strong>FIFA</strong>-Kongress, dem <strong>FIFA</strong>-<br />

Präsidenten und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee nicht vertreten, übernimmt der<br />

Vizevorsitzende diese Aufgabe. Ist der Vizevorsitzende ebenfalls verhindert,<br />

wird er durch ein Mitglied ersetzt, das von den Mitgliedern der Audit- und<br />

Compliance-Kommission bestimmt wird.<br />

7.3 Sitzungen<br />

7.3.1 Die Kommission tritt bei wichtigen anstehenden Geschäften zusammen.<br />

7.3.2 Der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung. Die Mitglieder können<br />

beim Vorsitzenden schriftlich Punkte für die Tagesordnung vorschlagen.<br />

7.3.3 Die Tagesordnung enthält im Allgemeinen folgende Punkte:<br />

a) Bemerkungen des Vorsitzenden<br />

b) Appell<br />

c) Genehmigung der Tagesordnung<br />

d) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung<br />

e) Tagesordnung mit den einzelnen Diskussionspunkten und Anlagen<br />

f) Verschiedenes<br />

g) Nächste Sitzung<br />

7.3.4 Die Tagesordnung, gegebenenfalls samt Anlagen, wird den<br />

Mitgliedern rechtzeitig vor der Sitzung zugestellt. Die Tagesordnung kann<br />

abgeändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder<br />

einem entsprechenden Antrag zustimmt. Dokumente, die zusätzliche<br />

Informationen zu den zu behandelnden Punkten auf der Tagesordnung<br />

enthalten, können den Mitgliedern jederzeit abgegeben werden.<br />

7.3.5 Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er eröffnet und schliesst die<br />

Debatten und erteilt den Kommissionsmitgliedern das Wort. Ist er verhindert,<br />

leitet der Vizevorsitzende die Sitzung. Ist dieser ebenfalls abwesend, wählt die<br />

Kommission für diese Sitzung ein anwesendes Mitglied zum Vorsitzenden.


34 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

7.3.6 Ist zu einem Geschäft eine Abstimmung notwendig, gilt die<br />

einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Jedes<br />

Kommissionsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.<br />

Geheime Abstimmungen sind verboten.<br />

7.3.7 Die Kommissionssitzungen sind vertraulich.<br />

7.3.8 Der Vorsitzende trifft sich periodisch einzeln mit den massgeblichen<br />

<strong>FIFA</strong>-Direktoren und dem externen Buchprüfer. Solange die Kommission<br />

keinen anderslautenden Beschluss fasst, können erforderliche oder von<br />

der Kommission zugelassene Handlungen auch ohne eine Sitzung mit<br />

allen Mitgliedern ergriffen werden, wenn alle Mitglieder diesen schriftlich<br />

zustimmen. Die schriftliche Zustimmung wird zusammen mit dem<br />

Sitzungsprotokoll der Kommission aufbewahrt.<br />

7.3.9 Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.<br />

7.3.10 Die Kommission prüft und genehmigt das Protokoll, das vom <strong>FIFA</strong>-<br />

Generalsekretär aufbewahrt wird. Das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee erhält Kopien<br />

des Protokolls.<br />

7.4 Pflichten der Kommissionsmitglieder<br />

7.4.1 Die Kommissionsmitglieder nehmen persönlich an den Sitzungen teil.<br />

7.4.2 Die Kommissionsmitglieder üben ihre Kommissionstätigkeit im<br />

Geiste gegenseitiger Achtung und zum Wohl der <strong>FIFA</strong> aus. Sie lesen die<br />

Tagesordnung und die zugestellten Unterlagen vor der Sitzung sorgfältig<br />

durch. Sie beteiligen sich aktiv an den Debatten.<br />

7.4.3 Ist ein Mitglied in einer Angelegenheit aufgrund seiner Person oder<br />

der vertretenen Interessen direkt oder indirekt betroffen („befangen“),<br />

tritt das Mitglied bei einer Abstimmung in den Ausstand. Eine solche<br />

Befangenheit ist dem Vorsitzenden vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

35<br />

7.4.4 Kommissionsmitglieder halten sich bei ihrer Kommissionstätigkeit an<br />

das interne <strong>FIFA</strong>-Regelwerk, insbesondere die <strong>FIFA</strong>-Statuten und das <strong>FIFA</strong>-<br />

Ethikreglement, sowie an sämtliche <strong>FIFA</strong>-Beschlüsse.<br />

7.5 Spesen<br />

Die Kommissionsmitglieder werden gemäss geltendem <strong>FIFA</strong>-Spesenreglement<br />

entschädigt. Die Ausgaben der Kommission selbst sind in<br />

Art. 7.2.4 geregelt.<br />

7.6 Beziehung zum <strong>FIFA</strong>-Kongress und zum <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

7.6.1 Der <strong>FIFA</strong>-Kongress kann der Kommission über ihre Aufgaben gemäss<br />

Art. 7.7 hinaus jederzeit weitere Aufgaben übertragen.<br />

7.6.2 Der Vorsitzende erstattet dem <strong>FIFA</strong>-Kongress jährlich Bericht und<br />

informiert den <strong>FIFA</strong>-Präsidenten und das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee auf dessen<br />

Anfrage mündlich oder schriftlich über die Kommissionsarbeit.<br />

7.6.3 Der <strong>FIFA</strong>-Kongress kann Kommissionsmitglieder abberufen.<br />

Insbesondere gilt das Nichterscheinen zu den Kommissionssitzungen als<br />

Abberufungsgrund.<br />

7.6.4 Die Kommission kann beim <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee Änderungen an<br />

diesem Art. 7 beantragen.<br />

7.7 Pflichten der Kommission<br />

7.7.1 Die Kommission gewährleistet die Vollständigkeit und Verlässlichkeit<br />

der finanziellen Rechnungslegung und überprüft die Jahresrechnung, die<br />

konsolidierte Jahresrechnung und den Bericht des externen Buchprüfers.<br />

Ferner berät und unterstützt sie das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee bei der<br />

Überprüfung von Finanz- und Compliance-Fragen der <strong>FIFA</strong>, erstellt das<br />

<strong>FOR</strong> und überwacht dessen Einhaltung. Zudem unterstützt sie den <strong>FIFA</strong>-<br />

Kongress bei dessen Aufsichtsfunktion.


36 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

7.7.2 In betrieblicher Hinsicht hat die Kommission insbesondere folgende<br />

Aufgaben:<br />

a) das interne Kontrollumfeld zu überwachen,<br />

b) jährlich die Wirksamkeit der Risikobeurteilung, des Risikomanagements<br />

und des internen Kontrollsystems zu überprüfen,<br />

c) die Berichte und Wirksamkeit der internen Kontrollfunktion zu<br />

prüfen,<br />

d) weitere Punkte im Zusammenhang mit der Überwachung der<br />

<strong>FIFA</strong>-Finanzen zu behandeln,<br />

e) die Berichte des externen Buchprüfers zu prüfen und angemessene<br />

Massnahmen zu ergreifen, wenn Mängel bei internen<br />

Kontrollen oder Verfahren festgestellt werden,<br />

f) mindestens einmal pro Jahr Steuerbelange zu prüfen, einschliesslich<br />

des Stands der Einkommenssteuerreserven und<br />

amtlicher Steuerprüfungen sowie der Entwicklungen in diesem<br />

Bereich.<br />

7.7.3 Bei der Finanzberichterstattung hat die Kommission insbesondere<br />

folgende Aufgaben:<br />

a) sicherzustellen, dass die Jahresrechnungen und alle anderen veröffentlichten<br />

Finanzinformationen wahrheitsgetreu sind,<br />

b) die Einhaltung der geltenden Rechnungslegungsstandards zu<br />

gewährleisten,<br />

c) in Zusammenarbeit mit den externen Buchprüfern für eine ordnungsgemässe<br />

Prüfung der Jahresrechnung zu sorgen,<br />

d) wichtige Punkte zu den Rechnungslegungs-Richtlinien und zur<br />

Präsentation der Jahresrechnungen, einschliesslich wichtiger<br />

Änderungen oder Anwendungen von Rechnungslegungs-<br />

Grundsätzen, zu prüfen,<br />

e) der <strong>FIFA</strong>-Finanzkommission und dem <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee eine<br />

Einschätzung zur Genehmigung der Jahresrechnung abzugeben,<br />

f) mindestens einmal pro Jahr Transaktionen nahestehender Parteien<br />

zu kontrollieren und zu überprüfen.


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

37<br />

7.7.4 Im Bereich Compliance hat die Kommission insbesondere folgende<br />

Aufgaben:<br />

a) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die <strong>FIFA</strong><br />

und des internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerks zu überprüfen,<br />

b) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Ethikregeln<br />

und der massgebenden Bestimmungen des internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerks<br />

durch die <strong>FIFA</strong>-Arbeitnehmer zu überprüfen,<br />

c) die Prozesse und Verfahren zu überprüfen, wie der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />

die Einhaltung der Ethikregeln und der massgebenden<br />

Bestimmungen des internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerks durch die <strong>FIFA</strong>-<br />

Arbeitnehmer überwacht,<br />

d) die Compliance-Bestimmungen des internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerks<br />

auf deren Wirksamkeit zu überprüfen,<br />

e) die Qualifikation und Unabhängigkeit des externen Buchprüfers<br />

zu überprüfen und zu beurteilen,<br />

f) alle nicht geprüften Dienstleistungen seitens des externen Buchprüfers<br />

und sämtliche Honorare für solche Dienstleistungen<br />

gutzuheissen. Der Vorsitzende kann solche Dienstleistungen<br />

zwischen den ordentlichen Kommissionssitzungen im Voraus<br />

gutheissen,<br />

g) Compliance-Richtlinien zu erlassen,<br />

h) Änderungen und Anpassungen der Compliance-Bestimmungen<br />

im internen <strong>FIFA</strong>-Regelwerk zu empfehlen,<br />

i) wichtige gesetzliche und regulative Entwicklungen zu überprüfen,<br />

die substanzielle Auswirkungen auf die <strong>FIFA</strong> haben können,<br />

j) mutmassliche Verstösse zu behandeln,<br />

k) die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Leumundsprüfungsverfahren<br />

zu erledigen.<br />

7.7.5 Zur Erledigung der Compliance-Aufgaben erhält die Kommission<br />

vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär in regelmässigen Abständen oder auf besondere<br />

Anfrage Informationen und Berichte zur Überprüfung.


38 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

7.7.6 Befugnisse der Kommission<br />

Bei der Erledigung ihrer Aufgaben kann die Kommission sämtliche<br />

Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, untersuchen oder untersuchen<br />

lassen.<br />

7.8 Amtsanforderungen<br />

7.8.1 Integrität<br />

1 Die Kandidaten für die Ämter in der Kommission sowie der amtierende<br />

Vorsitzende und Vizevorsitzende und die amtierenden<br />

Mitglieder werden vor ihrer Wiederwahl oder Verlängerung der<br />

Amtszeit einer Leumundsprüfung unterzogen.<br />

2 Der amtierende Vizevorsitzende und die amtierenden Mitglieder<br />

konsultieren den Vorsitzenden, bevor sie Mitglied eines Prüfungsausschusses<br />

einer anderen Organisation oder Gesellschaft werden.<br />

7.8.2 Unabhängigkeit<br />

1 Die Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden<br />

sowie der amtierende Vorsitzende und Vizevorsitzende sind<br />

im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kongresses<br />

unabhängig.<br />

2 Die Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden<br />

und der amtierende Vorsitzende und Vizevorsitzende werden<br />

mindestens einmal pro Jahr und vor ihrer Wiederwahl oder Verlängerung<br />

der Amtszeit einer Unabhängigkeitsprüfung unterzogen.<br />

7.9 Vergütungsausschuss<br />

7.9.1 Der Vorsitzende der Finanzkommission, der Vorsitzende der<br />

Audit- und Compliance-Kommission und ein unabhängiges Mitglied<br />

(im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kongresses),


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

39<br />

das gemeinsam von den beiden Vorsitzenden ernannt wird, bilden den<br />

Vergütungsausschuss.<br />

7.9.2 Der Vergütungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) die Vergütungsbestimmungen zu definieren, die die zuständige<br />

Instanz und das ordentliche Verfahren für die Festlegung der<br />

Vergütung, die Vergütungsgrundsätze und die Vergütungselemente<br />

festlegen,<br />

b) die Vergütung des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten, der Mitglieder des <strong>FIFA</strong>-<br />

Exekutivkomitees und des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs festzulegen,<br />

c) den Vertrag des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten auszufertigen. Dieser Vertrag<br />

wird im Namen der <strong>FIFA</strong> gemeinsam vom Vorsitzenden der Finanzkommission<br />

und vom <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär unterzeichnet.<br />

d) Der Arbeitsvertrag des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs wird im Namen der<br />

<strong>FIFA</strong> gemeinsam vom <strong>FIFA</strong>-Präsidenten und vom Vorsitzenden<br />

der Finanzkommission unterzeichnet,<br />

e) die Einhaltung der Vergütungsbestimmungen zu überwachen.<br />

8 Rechtsorgane<br />

8.1 Zusammensetzung, Organisation, Sitzungen und Aufgaben<br />

Die Zusammensetzung, Organisation, Sitzungen und Aufgaben der<br />

Rechtsorgane, bestehend aus<br />

a) Disziplinarkommission<br />

b) Ethikkommission, bestehend aus<br />

i. Untersuchungskammer und<br />

ii. rechtsprechender Kammer,<br />

c) Berufungskommission<br />

sind in den <strong>FIFA</strong>-Statuten, im <strong>FIFA</strong>-Disziplinarreglement und im <strong>FIFA</strong>-Ethikreglement<br />

geregelt.


40 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

8.2 Spesen und Beziehung zum <strong>FIFA</strong>-Kongress und zum <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

Die Bestimmungen für die Audit- und Compliance-Kommission betreffend<br />

Spesen und Beziehung zum <strong>FIFA</strong>-Kongress und zum <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

in Art. 7.5 und 7.6 gelten mit Ausnahme von Art. 7.6.2 analog.<br />

8.3 Amtsanforderungen<br />

8.3.1 Integrität<br />

Die Kandidaten für die Ämter in den Rechtsorganen sowie die amtierenden<br />

Vorsitzenden, Vizevorsitzenden und Mitglieder werden vor ihrer<br />

Wiederwahl oder Verlängerung der Amtszeit einer Leumundsprüfung<br />

unterzogen.<br />

8.3.2 Unabhängigkeit<br />

1 Die Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden<br />

in einer der beiden Kammern der Ethikkommission sind im<br />

Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kongresses<br />

unabhängig.<br />

2 Die Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden<br />

in einer der beiden Kammern der Ethikkommission und die<br />

amtierenden Vorsitzenden und Vizevorsitzenden werden mindestens<br />

einmal pro Jahr und vor ihrer Wiederwahl oder Verlängerung der<br />

Amtszeit einer Unabhängigkeitsprüfung unterzogen.<br />

9<br />

<strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />

(Art. 72 der <strong>FIFA</strong>-Statuten)<br />

und Stellvertretender <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />

9.1 Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs<br />

richten sich nach den <strong>FIFA</strong>-Statuten, den auf den <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär anwendbaren<br />

<strong>FIFA</strong>-Reglementen, Beschlüssen und Entscheidungen der <strong>FIFA</strong>-Organe<br />

sowie nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Der <strong>FIFA</strong>-General-


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

41<br />

sekretär ist in allen administrativen Angelegenheiten, die gemäss <strong>FIFA</strong>-Statuten,<br />

<strong>FOR</strong> oder anderen Reglementen nicht anderen Organen vorbehalten sind, zuständig<br />

und entscheidungsbefugt.<br />

9.2 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär ist im Schweizer Handelsregister als kollektivzeichnungsberechtigt<br />

(zu zweien) eingetragen.<br />

9.3 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär nimmt gemäss Art. 72 der <strong>FIFA</strong>-Statuten und<br />

gegebenenfalls mit der Hilfe des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariats folgende Aufgaben<br />

wahr:<br />

a) Er organisiert das <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariat und sorgt dafür, dass die<br />

administrativen Geschäfte der <strong>FIFA</strong> reibungslos, umgehend und ordnungsgemäss<br />

erledigt werden.<br />

b) Er schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten zur Genehmigung die Ziele der Divisionen<br />

vor und arbeitet zu Händen des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die Grundlagen<br />

zur Festlegung der Richtlinien der <strong>FIFA</strong>-Gesamtstrategie, inkl. der Richtlinien<br />

der Vermarktungsstrategie, aus.<br />

c) Er genehmigt auf Vorschlag der jeweiligen Direktoren die Organisationsstruktur<br />

innerhalb der Divisionen, beantragt beim <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die<br />

Schaffung einer neuen Division und schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten zur Genehmigung<br />

Massnahmen zur Beurteilung und Förderung der Leistung der<br />

Divisions- und Stabsdirektoren vor.<br />

d) Er legt die Zeichnungsberechtigung von Mitgliedern von <strong>FIFA</strong>-Organen<br />

und <strong>FIFA</strong>-Arbeitnehmern zur Vertretung der <strong>FIFA</strong> für den Abschluss von<br />

Rechtsgeschäften und zur Unterzeichnung der Korrespondenz in Ergänzung<br />

zu diesem Reglement fest, soweit die betreffenden Personen nicht<br />

im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.<br />

e) Er setzt unter der Aufsicht des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten und unter Beachtung<br />

der Richtlinien und Weisungen des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die Beschlüsse<br />

und Entscheidungen der <strong>FIFA</strong>-Organe und – unter Vorbehalt anderslautender<br />

Bestimmungen – der ständigen Kommissionen und<br />

Ad-hoc-Kommissionen um, insbesondere die Beschlüsse des <strong>FIFA</strong>-Kongresses<br />

und des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees; er bereitet den <strong>FIFA</strong>-Kongress<br />

administrativ und organisatorisch vor, organisiert und führt die<br />

Sitzungen mit den <strong>FIFA</strong>-Direktoren, legt der Audit- und Compliance-<br />

Kommission Änderungs- und Anpassungsvorschläge zum <strong>FOR</strong> vor und


42 III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

erstattet dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten und den Kommissionen regelmässig<br />

Bericht.<br />

f) Er schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die Anstellung und/oder Entlassung der<br />

Direktoren vor, bewilligt die Anträge der Divisionsdirektoren auf Ernennung<br />

und Abberufung eines Stellvertreters, verpflichtet und entlässt das<br />

Personal des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretariats, schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten die<br />

Ernennung oder Abberufung eines Divisionsdirektors zum Stellvertreter<br />

des <strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs vor, erlässt in Absprache mit der zuständigen<br />

Direktion Richtlinien und Reglemente für alle <strong>FIFA</strong>-Arbeitnehmer,<br />

legt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten zur Verabschiedung die Lohnstruktur (inkl.<br />

Boni) samt Sozialleistungen der <strong>FIFA</strong> vor, schlägt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten<br />

diejenigen Personen vor, die die <strong>FIFA</strong> in Tochtergesellschaften sowie in<br />

Gesellschaften, an denen die <strong>FIFA</strong> ganz oder teilweise beteiligt ist, vertreten<br />

sollen, und beantragt deren Abberufung.<br />

g) Er bestimmt die Verantwortlichen für Gesamtprojekte (Gesamtprojektleiter)<br />

und legt dem <strong>FIFA</strong>-Präsidenten zur Genehmigung die entsprechende<br />

Projektplanung vor.<br />

h) Er ist für die getreue Buchführung der <strong>FIFA</strong> verantwortlich, genehmigt<br />

die von der Division Finanzen und Administration vorgeschlagenen Richtlinien,<br />

ist für die Erstellung des Jahres- sowie des Vierjahresbudgets und<br />

der Jahresrechnung verantwortlich.<br />

i) Er ist für die Vermögens- und Fremdwährungsverwaltung zuständig.<br />

j) Der <strong>FIFA</strong>-Präsident übertragt dem <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär zudem folgende<br />

Aufgaben: Berichterstattung an den <strong>FIFA</strong>-Kongress und an das <strong>FIFA</strong>-<br />

Exekutivkomitee, Vorbereitung von Beschlüssen des <strong>FIFA</strong>-Kongresses<br />

und des <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitees, Vorbereitung und Umsetzung von<br />

Beschlüssen des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten, Unterbreitung von Vorschlägen zu<br />

<strong>FIFA</strong>-Tochtergesellschaften sowie Beteiligungen an Gesellschaften.<br />

Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär erledigt diese Aufgaben unter Aufsicht des<br />

<strong>FIFA</strong>-Präsidenten und gemäss Richtlinien und Weisungen des <strong>FIFA</strong>-Präsidenten.<br />

9.4 Hinsichtlich Compliance hat der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär zudem folgende<br />

Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten:


III. <strong>FIFA</strong>-ORGANISATION: AUFGABEN, BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANISATION<br />

43<br />

a) Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der<br />

Ethikregeln und der massgebenden Bestimmungen des internen <strong>FIFA</strong>-<br />

Regelwerks durch die <strong>FIFA</strong>-Arbeitnehmer.<br />

b) Er ergreift geeignete Massnahmen bei Verstössen/mutmasslich korruptem<br />

oder sonst unredlichem Verhalten von <strong>FIFA</strong>-Mitarbeitern und<br />

– soweit gesetzlich zulässig – von allen Mitgliedern der Exekutivorgane<br />

und Mitarbeitern der konsolidierten <strong>FIFA</strong>-Tochtergesellschaften, die<br />

nicht dem <strong>FIFA</strong>-Ethikreglement unterstellt sind, mit Ausnahme des<br />

<strong>FIFA</strong>-Generalsekretärs selbst.<br />

c) Er informiert die Audit- und Compliance-Kommission regelmässig<br />

(oder in Notfällen sofort) über die Ergebnisse seiner Compliance-Überwachung<br />

und über Fälle, die ihm gemeldet und vorgelegt wurden.<br />

d) Er informiert die Audit- und Compliance-Kommission jährlich über<br />

seine Compliance-Arbeit.<br />

9.5 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär kann Aufgaben für eine bestimmte Zeit an seinen<br />

Stellvertreter oder an die Divisionsdirektoren delegieren. Insbesondere kann<br />

er die Pflicht zur Berichterstattung und zur Protokollierung der Sitzungen der<br />

ständigen Kommissionen seinem Stellvertreter oder den Divisions- oder Stabsdirektoren<br />

übertragen.<br />

9.6 Stellvertretender <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär<br />

9.6.1 Der Stellvertretende <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär vertritt den <strong>FIFA</strong>-<br />

Generalsekretär in dessen Abwesenheit.<br />

9.6.2 Der <strong>FIFA</strong>-Generalsekretär kann dem Stellvertretenden <strong>FIFA</strong>-<br />

Generalsekretär für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben übertragen.


44 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

10 Offizielle Sprachen<br />

Im Falle unterschiedlicher Auslegung des englischen, französischen, spanischen<br />

oder deutschen Texts des vorliegenden Reglements ist der englische Text<br />

massgebend.<br />

11 Inkrafttreten<br />

Das <strong>FOR</strong> ersetzt das interne <strong>Organisationsreglement</strong> der <strong>FIFA</strong>, das am 1. Januar<br />

2008 in Kraft gesetzt wurde. Das <strong>FOR</strong> wurde vom <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee am<br />

21. März 2013 in Zürich genehmigt und tritt sofort in Kraft.<br />

Zürich, 21. März 2013<br />

Für das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

Der Präsident:<br />

Joseph S. Blatter<br />

Der Generalsekretär:<br />

Jérôme Valcke


ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />

45<br />

1 Allgemeine Bestimmungen<br />

1.1 Die Leumundserklärung bildet die Basis der Leumundsprüfung, die von<br />

der Untersuchungskammer der Ethikkommission bzw. der Audit- und Compliance-Kommission<br />

nach Massgabe der Statuten und Reglemente der <strong>FIFA</strong> für<br />

bestimmte Ämter vorgenommen wird.<br />

1.2 Jede Person, die aufgrund eines Amtes, das sie ausüben möchte oder<br />

innehat, dazu verpflichtet ist, muss bei der Untersuchungskammer der Ethikkommission<br />

bzw. der Audit- und Compliance-Kommission die nachfolgende<br />

Leumundserklärung (Art. 2 und Art. 3 von Anhang 1) einreichen.<br />

1.3 Mit der Leumundserklärung (Art. 2 und Art. 3 von Anhang 1) muss beim<br />

Organ, das die Leumundsprüfung durchführt, auch eine Kopie des gültigen<br />

Passes eingereicht werden.<br />

1.4 Die Standards, gemäss denen die Konföderationen die Leumundsprüfungen<br />

der Kandidaten für die in den massgebenden Bestimmungen der<br />

Geschäftsordnung des Kongresses genannten Ämter durchführen, richten sich<br />

allein nach dem Inhalt der Leumundserklärung gemäss Art. 2 von Anhang 1.


46 ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />

2<br />

Leumundserklärung für Personen, die sich einer<br />

Leumundsprüfung unterziehen müssen<br />

Vorname(n):<br />

Nachname(n):<br />

Geburtsdatum:<br />

Mitgliedsverband:<br />

Nationalität(en):<br />

Beruf:<br />

Ich,<br />

___________________________________________________________<br />

(Vorname(n), Nachname(n))<br />

ERKLÄRE HIERMIT FOLGENDES:<br />

1. Ich wurde noch nie wegen eines vorsätzlichen schweren Vergehens<br />

oder eines Verstosses gegen die Verhaltensregeln von Teil II,<br />

5. Abschnitt des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements rechtskräftig verurteilt.<br />

Bei einer Verurteilung wegen eines solchen schweren Vergehens oder<br />

Verstosses genaue Informationen angeben:


ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />

47<br />

2. Kein Sportdachverband hat je eine Disziplinarstrafe oder ähnliche<br />

Sanktion oder Massnahme gegen mich wegen Handlungen verfügt,<br />

die einen Verstoss gegen die Verhaltensregeln von Teil II, 5. Abschnitt<br />

des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements darstellen.<br />

Wenn ein Sportdachverband gegen Sie schon einmal eine solche<br />

Disziplinarstrafe oder ähnliche Sanktion oder Massnahme verfügt hat,<br />

bitte präzisieren:<br />

3. Ich bin mir vollauf bewusst, dass ich den Bestimmungen des <strong>FIFA</strong>-<br />

Ethikreglements sowie den Leumundsbestimmungen der Statuten<br />

und weiterer Reglemente der <strong>FIFA</strong> unterstehe, und halte diese<br />

Bestimmungen vollständig ein. Ich habe in diesem Zusammenhang<br />

insbesondere zur Kenntnis genommen, dass das <strong>FIFA</strong>-Ethikreglement<br />

auch für Vorfälle gilt, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben<br />

(Art. 3 des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements).<br />

4. Ich bekleide im Fussball derzeit die folgenden Ämter:<br />

5. Die folgenden Fakten und Umstände könnten in Bezug auf meine<br />

Person zu einem Interessenkonflikt führen (insbesondere Art. 19 des<br />

<strong>FIFA</strong>-Ethikreglements):


48 ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />

6. Bemerkungen und Hinweise, die in diesem Zusammenhang von<br />

Bedeutung sein könnten:<br />

7. Ich bin mir vollauf bewusst und erkläre mich einverstanden, dass<br />

diese Erklärung den Mitgliedern der zuständigen Organe (d. h.<br />

Untersuchungskammer der Ethikkommission, Audit- und Compliance-<br />

Kommission, <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee und <strong>FIFA</strong>-Kongress) vorgelegt wird.<br />

________________<br />

(Ort und Datum)<br />

________________<br />

(Unterschrift)


ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />

49<br />

3<br />

Leumunds- und Unabhängigkeitserklärung der<br />

Vorsitzenden und Vizevorsitzenden beider Kammern<br />

der Ethikkommission und des Vorsitzenden und<br />

Vizevorsitzenden der Audit- und Compliance-Kommission<br />

Vorname(n):<br />

Nachname(n):<br />

Geburtsdatum:<br />

Mitgliedsverband:<br />

Nationalität(en):<br />

Beruf:<br />

Ich,<br />

___________________________________________________________<br />

(Vorname(n), Nachname(n))<br />

ERKLÄRE HIERMIT FOLGENDES:<br />

1. Ich wurde noch nie wegen eines vorsätzlichen schweren Vergehens<br />

oder eines Verstosses gegen die Verhaltensregeln von Teil II,<br />

5. Abschnitt des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements rechtskräftig verurteilt.<br />

Bei einer Verurteilung wegen eines solchen schweren Vergehens oder<br />

Verstosses genaue Informationen angeben:


50 ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />

2. Kein Sportdachverband hat je eine Disziplinarstrafe oder ähnliche Sanktion<br />

oder Massnahme gegen mich wegen Handlungen verfügt, die einen Verstoss<br />

gegen die Verhaltensregeln von Teil II, 5. Abschnitt des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements<br />

darstellen.<br />

Wenn ein Sportdachverband gegen Sie schon einmal eine solche<br />

Disziplinarstrafe oder ähnliche Sanktion oder Massnahme verfügt hat, bitte<br />

präzisieren:<br />

3. Ich bin mir vollauf bewusst, dass ich den Bestimmungen des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements<br />

sowie den Leumundsbestimmungen der Statuten und weiterer<br />

Reglemente der <strong>FIFA</strong> unterstehe, und halte diese Bestimmungen vollständig<br />

ein. Ich habe in diesem Zusammenhang insbesondere zur Kenntnis genommen,<br />

dass das <strong>FIFA</strong>-Ethikreglement auch für Vorfälle gilt, die sich vor seinem<br />

Inkrafttreten ereignet haben (Art. 3 des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements).<br />

4. Ich erfülle vollständig die zusätzlichen Unabhängigkeitskriterien, die in<br />

den massgebenden Bestimmungen für die Ämter der Vorsitzenden und<br />

Vizevorsitzenden beider Kammern der Ethikkommission sowie des Vorsitzenden<br />

und Vizevorsitzenden der Audit- und Compliance-Kommission vorgeschrieben<br />

sind (Art. 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kongresses).<br />

5. Ich bekleide im Fussball derzeit die folgenden Ämter:


ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />

51<br />

6. Die folgenden Fakten und Umstände könnten in Bezug auf meine Person zu einem<br />

Interessenkonflikt führen (insbesondere Art. 19 des <strong>FIFA</strong>-Ethikreglements):<br />

7. Bemerkungen und Hinweise, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein<br />

könnten:<br />

8. Ich bin mir vollauf bewusst und erkläre mich einverstanden, dass diese<br />

Erklärung den Mitgliedern der zuständigen Organe (d. h. Untersuchungskammer<br />

der Ethikkommission, Audit- und Compliance-Kommission,<br />

<strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee und <strong>FIFA</strong>-Kongress) vorgelegt wird.<br />

________________<br />

(Ort und Datum)<br />

________________<br />

(Unterschrift)


52 ANHANG 1: LEUMUNDSPRÜFUNG UND LEUMUNDSERKLÄRUNG<br />

4 Inkrafttreten<br />

Anhang 1 <strong>FOR</strong> wurde vom <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee am 21. März 2013 in Zürich als Teil des<br />

<strong>FOR</strong> genehmigt und tritt sofort in Kraft.<br />

Zürich, 21. März 2013<br />

Für das <strong>FIFA</strong>-Exekutivkomitee<br />

Der Präsident:<br />

Joseph S. Blatter<br />

Der Generalsekretär:<br />

Jérôme Valcke<br />

06.13 Bru 500 MAV/stm/rsi


www.<strong>FIFA</strong>.<strong>com</strong>

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