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Directors & Officers Liability Insurance / D&O persönliche D&O ...

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<strong>Directors</strong> & <strong>Officers</strong> <strong>Liability</strong> <strong>Insurance</strong> / D&O<br />

<strong>persönliche</strong> D&O


D&O / <strong>persönliche</strong> D&O<br />

Grundlagen der Managerhaftung<br />

gesetzliche Grundlagen<br />

Innenhaftung / Außenhaftung<br />

ULLA 2012<br />

Neuerungen<br />

<strong>persönliche</strong> D&O<br />

Inhalt<br />

Unterschiede zur Unternehmens-D&O<br />

allgemeine Fragen, z.B.<br />

Höhe VSU<br />

Abgrenzung zum Markt<br />

1


Grundlagen der Managerhaftung<br />

gesetzliche Grundlagen<br />

Maßstab für die Haftung ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />

Geschäftsleiters. Persönliche Eigenschaften, z.B. Erfahrung, Alter etc., werden nicht<br />

berücksichtigt. Es genügt bereits leichteste Fahrlässigkeit.<br />

- § 93 Abs. 1 AktG<br />

- § 43 GmbHG<br />

(Abs. 1 = „Generalklausel“: Die GF haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.<br />

Abs. 2 = „Haftungsklausel“: GF, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft<br />

solidarisch für den entstandenen Schaden)<br />

- § 34 Abs. 1 GenG<br />

- § 823 ff. BGB<br />

- § 426 BGB – gesamtschuldnerische Haftung<br />

… viele weitere: Organe haben tausende Gesetze zu beachten …<br />

)<br />

2


Grundlagen Managerhaftung<br />

gesetzliche Grundlagen<br />

Manager haften für jeden Grad der Fahrlässigkeit<br />

Beispiele für gesetzlich geregelte Einzelfälle<br />

- Pflichten bei Gründung (§ 9a GmbHG, §§ 33, 34, 46, 48, 50 gg AktG)<br />

- Pflicht zur Kapitalerhaltung (§§ 30 ff GmbHG, §§ 10, 56, 57, 92 AktG)<br />

- Berichtspflichten (§ 90 AktG)<br />

- Pflichten zur ordnungsgemäßen Buchführung/Organisation (§ 41 GmbHG, § 91 AktG)<br />

- Pflichten bei Konkursreife (§ 92 AktG, § 64 GmbHG)<br />

- Befolgung von Gesellschafterweisungen<br />

Umkehr der Beweislast:<br />

Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied (Geschäftsführer) die Sorgfalt eines<br />

„ordentlichen und gewissenhaften“ Geschäftsleiters angewandt hat, trifft nach § 93<br />

Abs. II AktG, § 34 Abs. 2 GenG, § 43 Abs. 2 GmbHG das Organ die Beweislast.<br />

3


Grundlagen Managerhaftung<br />

gesetzliche Grundlagen<br />

„10 Gebote“ zur Amtsführung von Organen:<br />

1. Einhaltung der Gesetze<br />

2. Einhaltung von Satzung (insbesondere Unternehmensgegenstand) und Geschäftsordnung<br />

3. Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages<br />

4. Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter<br />

5. Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft<br />

6. Kontrolle der Organisation und der Abläufe<br />

7. Ständige Kontrolle von Liquidität und Finanzierung<br />

8. Vermeidung übergroßer Risiken für die Gesellschaft<br />

9. Vermeidung, mindestens aber Offenlegung aller Konflikte zwischen den Interessen der<br />

Gesellschaft und den Eigeninteressen des Geschäftsführers<br />

10. Sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher und geschäftspolitischer Entscheidungen<br />

Treuepflicht (Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheit, Loyalität)<br />

4


Grundlagen der Managerhaftung<br />

Verjährung<br />

Manager haften<br />

persönlich<br />

mit ihrem Privatvermögen<br />

in unbegrenzter Höhe.<br />

Schadenersatzansprüche aus<br />

- § 43 GmbHG<br />

- § 34 GenG<br />

verjähren nach fünf Jahren ab Beginn der Entstehung des Anspruchs.<br />

- § 93 Abs. 2 AktG bei börsennotierten Unternehmen 10 Jahre ab Beginn der Entstehung des<br />

Anspruches<br />

Die Verjährung in Fällen der Außenhaftung kann bis zu 30 Jahre betragen. Sie ist in den<br />

jeweiligen Gesetzen geregelt.<br />

5


Grundlagen der Managerhaftung Innenhaftung<br />

Außenhaftung<br />

D&O-Ansprüche richten sich immer gegen das gesamte Privatvermögen<br />

der Organperson!<br />

Probleme:<br />

‣Schadenersatzanspruch übersteigt das Privatvermögen häufig um ein<br />

Vielfaches;<br />

‣je nach finanzieller Leistungsfähigkeit wird die Liquidität des<br />

Unternehmens empfindlich getroffen<br />

Die D&O Versicherung stellt somit neben dem <strong>persönliche</strong>n<br />

Schutz der handelnden Manager damit einen Liquiditätswenn<br />

nicht sogar Insolvenzschutz des Unternehmens dar!<br />

6


Grundlagen der Managerhaftung<br />

Innenhaftung<br />

Außenhaftung<br />

► Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Organmitgliedern (Geschäftsführer,<br />

Aufsichtsräte):<br />

● sogenannte „Innenansprüche“<br />

‣ Haftung aus dem Anstellungsvertrag<br />

‣ Haftung aus unerlaubter Handlung (z.B. § 823 II BGB)<br />

► Ansprüche von Dritten (außerhalb der Gesellschaft) gegenüber Organmitgliedern<br />

(Geschäftsführer, Aufsichtsräte)<br />

● sogenannte „Außenansprüche“<br />

‣ Ansprüche aus unerlaubter Handlung<br />

‣ Ansprüche des Fiskus wegen nicht abgeführter Steuern (§§34, 69 AO)<br />

‣ nicht abgeführte SV-Abgaben (§266a StGB i.V.m. § 823 II BGB)<br />

‣ Ansprüche des Insolvenzverwalters<br />

► mittlerweile ausgeglichenes Verhältnis zwischen Innen- und Außenansprüchen<br />

7


Grundlagen Managerhaftung<br />

Schadenbeispiel Innenhaftung<br />

Aufsichtsgremien haben die Pflicht das Bestehen von Schadenersatzansprüchen gegen<br />

Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich zu prüfen und durchsetzbare Ansprüche geltend zu<br />

machen. Unterlassen hat eine Haftung des Aufsichtsgremiums zur Folge!<br />

Obwohl dem Aufsichtsrat zu Ohren gekommen war, dass ein Mitglied des Vorstandes Gelder<br />

zweckentfremdet hat, ist dieser diesen Vorwürfen nicht nachgegangen. Die<br />

Gesellschafterversammlung hat daraufhin den Aufsichtsrat wegen unterlassener Überwachung<br />

in Anspruch genommen.<br />

Exkurs: weiteres Problem: Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten: mangelnde<br />

Kenntnisse und Eignung – keine Haftungsbefreiung!<br />

8


Bankrott, §§ 283 u. 283a. StGB<br />

Auch strafrechtlich kann einiges auf den GF<br />

zukommen:<br />

Straftatbestand<br />

Inhalt und Auswirkungen<br />

Insolvenzverschleppung, § 15a InsO<br />

Betrug, § 263 StGB<br />

Verlust der Hälfte des Stammkapitals, §§ 49 GmbHG und<br />

§ 84 GmbHG<br />

Bankrottstraftaten in Verbindung mit (oder ohne) § 283b (Verletzung der<br />

Buchführungspflicht), § 283c (Gläubigerbegünstigung) und § 283d<br />

(Schuldnerbegünstigung).<br />

Strafverfahren mit anschließendem Berufsverbot und privater Haftung für die<br />

Schulden der Gesellschaft.<br />

Nichtbeachtung der 3-Wochenfrist zur Insolvenzanmeldung bei Zahlungsunfähigkeit<br />

oder Überschuldung. 80 - 85% aller Unternehmensinsolvenzen werden zu spät<br />

angemeldet.<br />

Strafverfahren mit anschließendem Berufsverbot und teilweise privater Haftung<br />

für die Schulden der Gesellschaft.<br />

Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigen einer drohenden<br />

Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit Lieferungen und Leistungen Dritter zu veranlassen.<br />

Strafverfahren, Berufsverbot und Haftung für Schulden der Gesellschaft.<br />

Der Verlust der Hälfte des Stammkapitals ist der Gesellschafterversammlung<br />

unverzüglich anzuzeigen. Strafbar auch bei Fahrlässigkeit (Unkenntnis).<br />

Löst ein Strafverfahren aus.<br />

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a<br />

StGB<br />

Gründungsschwindel, § 82 (1) Nr. 1 GmbHG<br />

Untreue, § 266a StGB<br />

Kreditbetrug, § 265b StGB<br />

Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB<br />

Löst ein Strafverfahren aus und führt dazu, dass Krankenkassen usw. Ausfälle<br />

gegen die Unternehmensführung geltend machen.<br />

Falsche Angaben über die Erbringung und Verfügung des Geschäftsführers über das<br />

versicherte Stammkapital.<br />

Führt zur Nachzahlungsverpflichtung und einem Strafverfahren mit<br />

anschließenden Berufsverbot als Geschäftsführer für mindestens 5 Jahre.<br />

Kommt häufig in der Insolvenzreife zum Tragen – durch Verfügungsüberschreitung des<br />

Geschäftsführers.<br />

Strafverfahren und Durchgriffshaftung, Berufsverbot als GF für min. 5 Jahre<br />

Falsche oder unvollständige Angaben bei Kreditaufnahme.<br />

Strafverfahren mit Durchgriffshaftung für den Schaden des Kreditgebers.<br />

Wer das Vermögen vor den Zugriff der Gläubiger versteckt oder beiseite schafft oder<br />

sonst wie verschleiert, macht sich strafbar.<br />

Führt zur Durchgriffshaftung für den GF.<br />

9


D&O-Highligths<br />

• 2 Versicherungssummen ab Beginn. Eine für die Abwehr, eine für die Befriedigung von<br />

Schadenersatzansprüchen.<br />

• Einschluss AGG-Versicherung mit separater Versicherungssumme möglich<br />

• ODL-Deckung (Fremdmandate) ohne Sublimit<br />

• Absicherung sämtlicher in Frage kommender Personen ohne namentliche Nennung (incl. z.B.<br />

Compliance-Beauftragte)<br />

• Keine Zurechnung von Handlungen oder Unterlassungen, welche von anderen versicherten<br />

Personen begangen wurden<br />

• automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen (und zwar auch solche<br />

Unternehmen, welche gem. § 290 Abs. 1 HGB unter der einheitlichen Leitung der VN<br />

stehen.)<br />

• weltweiter Schutz (exkl. USA/Kanada/benannte Common-law-Länder)<br />

• Streichung aller Selbstbehalte<br />

10


D&O-Highlights<br />

• beitragsfreie, zeitlich unbegrenzte Rückwärtsdeckung für unbekannte Pflichtverletzungen<br />

(auch eindeutiger formuliert als in den meisten am Markt erhältlichen Bedingungswerken)<br />

• beitragsfreie, bis zu 12 Monate reichende Rückwärtsversicherung bei neu hinzukommenden<br />

Tochterunternehmen<br />

• beitragsfreie, unbegrenzte und unverfallbare Nachmeldefrist ab dem ersten<br />

Versicherungsjahr<br />

• bei alters-/krankheitsbedingtem Ausscheiden garantierte Versicherungsleistung (retirement<br />

cover)<br />

• Verzicht auf Kündigungsrecht im Schadenfall<br />

• nur noch 1 typischer D&O-Ausschluss<br />

• Abwehrschutz auch bei Vorsatzvorwurf<br />

• freie Anwaltswahl (und nicht wie bei den Mitbewerbern nur dann, wenn der Versicherer<br />

nicht widerspricht). Dies gilt nicht für Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalles (hier muss der<br />

Versicherer zustimmen)<br />

11


<strong>persönliche</strong> D&O – der Versicherungsschutz ULLA-PS<br />

Versicherungsschutz besteht für die …..<br />

Name der juristischen Person und ausgeübter Funktion einfügen<br />

….benannten Mandate.<br />

(Teil A. Ziff. 1)<br />

Definition Mandat: ausgeübte Funktion (GF der GmbH, Vorstand AG, Beirat<br />

der GmbH …)<br />

Grundgedanke:<br />

D&O = ein Vertrag für alle Organmitglieder (ehemalige, gegenwärtige,<br />

zukünftige und inkl. TU, ODL …)<br />

<strong>persönliche</strong> D&O = separate Lösung für die gewünschten Mandate,<br />

unabhängig, ob D&O besteht oder nicht<br />

Marion Hennig 05.11.2012 12


<strong>persönliche</strong> D&O – der Versicherungsschutz ULLA-PS<br />

Leistungen (Teil A. Ziff. 4.1) – analog Unternehmens-D&O:<br />

• Prüfung der Haftpflichtfrage<br />

• Kostenübernahme für gerichtliche und außergerichtliche Abwehr<br />

unbegründeter Schadenersatzansprüche<br />

• Befriedigung berechtigter Schadenersatzverpflichtungen<br />

• Im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung erfolgt die umfassende<br />

Freistellung der versicherten Person<br />

Anmerkung: Regress bei den ebenfalls in Anspruch genommenen<br />

Personen, somit Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten mit VN<br />

wegen Verschuldensanteilen<br />

• Verzicht auf Kündigungsrecht im Schadenfall (Teil A. Ziff. 3.6.5.)<br />

Marion Hennig 05.11.2012 13


<strong>persönliche</strong> D&O – der Versicherungsschutz ULLA-PS<br />

• Selbstbeteiligung: ohne<br />

• explizite Regelung der SB-Übernahme in Teil B. Ziff. 2.2<br />

Anmerkung: auch wenn gesetzliche Regelungen einen Selbstbehalt<br />

vorsehen (§ 93 AktG), muss dieser über die <strong>persönliche</strong> D&O nicht in<br />

Abzug gebracht werden, da der Gesetzgeber von der Konstellation<br />

ausgeht, dass das Unternehmen für die Absicherung des<br />

Vorstandsmitgliedes eine Versicherung abschließt.<br />

VN = versicherte Person J<br />

14


allgemeine Fragen<br />

aus Maklerbefragung<br />

R+V der richtige Partner?<br />

JA!<br />

► Markteintritt 1995; kontinuierlich 2-stellige Zuwachsraten<br />

► heute unter den „Top Five“ im Markt<br />

► innovativ:<br />

‣ erster Anbieter einer echten D&O für Personengesellschaften(OHG, KG,<br />

GbR)<br />

‣ erster Anbieter Pflicht-Selbstbehalt nach § 93 AktG / DCGK/PCGK<br />

‣ einziger Anbieter unbegrenzte, unverfallbare Nachmeldefrist<br />

‣ <strong>persönliche</strong> D&O<br />

► Spezial Know-How in den Bereichen:<br />

- Banken/Kreditgenossenschaften<br />

- Existenzgründer<br />

‣ Vorsitz in der D&O-Arbeitsgruppe des GDV<br />

15


allgemeine Fragen<br />

aus Maklerbefragung<br />

Keine Schadenfälle?<br />

► ca. 10% der Verträge sind schadenbelastet<br />

► deutliche Zunahme der „qualifizierten“ Schadenfälle seit 2005<br />

► Ansprüche werden vermehrt von Insolvenzverwaltern geltend gemacht<br />

► Nachfolgethema:<br />

‣ Bereitschaft, Fehler der Vorgänger öffentlich zu machen<br />

(Erbengeneration)<br />

‣ (ungenügende) Interimslösungen („Nachfolger dringend<br />

gesucht…“)<br />

► viele Unternehmen in der Hand von Investoren, d.h. keine gewachsene<br />

Beziehung Geschäftsführer – Gesellschafter<br />

Deckung zieht Haftung nach sich<br />

16


allgemeine Fragen<br />

aus Maklerbefragung<br />

Höhe der Versicherungssumme?<br />

• bis 5 Mio € VSU und 150 Mio € Jahresumsatz frei wählbar<br />

• grobe Linie ohne Empfehlung: 10 % der Bilanzsumme<br />

• Höhe des Privateigentums? Ansprüche sind im Regelfall um ein<br />

Vielfaches höher!<br />

•Über welche Summen entscheiden Sie?<br />

• Merkmale im individuellen UW gemäß Bilanzkennzahlen, Lagebericht<br />

17

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