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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Rechtliche Grundlagen<br />

99<br />

lung hat die Zech Group GmbH <strong>Vodafone</strong><br />

bereits eine unbefristete, selbstschuldnerische<br />

Höchstbetragsbürgschaft unter<br />

Verzicht auf die §§ 770, 771 BGB über<br />

einen Betrag in Höhe von EUR 21.000.000<br />

übergeben. Die Mietvorauszahlung ist von<br />

der Objektgesellschaft ab Auszahlung mit<br />

5 % p. a., ab dem 01.05.2011 mit 6 % p. a.<br />

und ab Übergabe des Mietgegenstandes<br />

mit 8 % p. a. zu verzinsen. Die Mietvorauszahlung<br />

einschließlich der hierauf angefallenen<br />

Zinsen wird zwei Wochen nach<br />

Übergabe des vollständige Mietgegenstandes<br />

zur Rückzahlung fällig, soweit zu diesem<br />

Zeitpunkt eine diesbezüglich vereinbarte<br />

Stundung beendet ist. Der Objektgesellschaft<br />

bleibt eine vollständige oder teilweise<br />

Rückzahlung der Mietvorauszahlung vor<br />

Fälligkeit vorbehalten. Sofern eine Rückzahlung<br />

der Vorauszahlung zum Zeitpunkt der<br />

Fälligkeit erfolgt ist, entstehen Verzugszinsen,<br />

auf dem nicht zurückgeführten Betrag<br />

gemäß § 288 Abs. 2, 247 BGB. Die Parteien<br />

gehen davon aus, dass es sich bei der Mietvorauszahlung<br />

mangels Leistungsaustauschs<br />

um einen nicht steuerbaren Vorgang<br />

handelt.<br />

Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen,<br />

Verkehrssicherungspflicht<br />

Die Objektgesellschaft ist grundsätzlich<br />

für die Durchführung der Instandhaltungsund<br />

Instandsetzung (einschließlich Reparatur<br />

und Erneuerung) von Dach und Fach<br />

des Mietgegenstandes auf eigene Kosten<br />

verantwortlich.<br />

<strong>Vodafone</strong> ist im Übrigen für die Instandhaltung-<br />

und Instandsetzung des Mietgegenstandes<br />

(einschließlich Reparaturen und Erneuerungen)<br />

auf eigene Kosten verantwortlich.<br />

<strong>Vodafone</strong> führt alle Schönheitsreparaturen<br />

innerhalb des Mietgegenstandes auf<br />

ihre Kosten aus, desgleichen die Wartung,<br />

die Instandhaltung und Instandsetzung (einschließlich<br />

Reparaturen und Erneuerungen)<br />

des Mietgegenstandes hinsichtlich selbst<br />

eingebrachter Anlagen und sämtlicher innerhalb<br />

des Mietgegenstandes gelegener Anlagen,<br />

Einrichtungen und Installationen.<br />

<strong>Vodafone</strong> obliegt die Verkehrssicherungspflicht<br />

für von ihm geschaffene Gefahrenquellen<br />

sowie den Mietgegenstand insgesamt,<br />

einschließlich Räum-, Streu- und Beleuchtungsverpflichtung.<br />

Bauliche Veränderungen durch den Mieter<br />

Künftige bauliche Veränderungen darf<br />

<strong>Vodafone</strong> jederzeit auch ohne die Zustimmung<br />

der Objektgesellschaft vornehmen, es<br />

sei denn, die baulichen Veränderungen betref<br />

fen beispielsweise Dach und Fach oder<br />

greifen in die Statik des Gebäudes oder Haustechnik<br />

ein. Der Vermieter darf – für Maß nahmen<br />

die nicht gemäß vorstehendem Satz<br />

zu stimmungsfrei sind – seine Zustimmung<br />

nur aus wichtigem Grund verweigern. Rechtzeitig<br />

vor Ausführung von sämtlichen zustimmungspflichtigen<br />

baulichen Veränderungen<br />

hat <strong>Vodafone</strong> der Objektgesellschaft voll ständige<br />

und prüfbare Unterlagen (Bau beschreibungen<br />

und Pläne) vorzulegen. Voda fone<br />

haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang<br />

mit den von ihr vorgenomme nen baulichen<br />

Veränderungen entstehen. <strong>Vodafone</strong><br />

trägt alle Kosten und Risiken, die durch die<br />

von ihr durchgeführten baulichen Veränderungen<br />

sowie deren Wartung, Instand hal tung/<br />

Instandsetzung und Reparatur entstehen.<br />

Untervermietung<br />

<strong>Vodafone</strong> ist zur vollständigen oder teilweisen<br />

Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung<br />

an Dritte nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung der Objektgesellschaft berechtigt.<br />

Die Zustimmung kann nur aus einem<br />

in der Person des Untermieters oder in der<br />

Art der beabsichtigten Nutzung liegenden<br />

Grund verweigert werden.<br />

Vertragsdauer<br />

Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von<br />

20 Jahren fest abgeschlossen und endet zum<br />

nächsten Monatsletzten nach Ablauf von 20<br />

Jahren seit der Übergabe des Mietgegenstandes<br />

bzw. gegebenenfalls der letzten<br />

Teilfläche. <strong>Vodafone</strong> ist berechtigt, zweimal<br />

die Verlängerung des Mietverhältnisses oder<br />

bezüglich separat vermietbarer zusammenhängender<br />

Teilflächen des Mietgegenstands<br />

um jeweils fünf weitere Jahre zu verlangen<br />

(Verlängerungsoption). Die von <strong>Vodafone</strong><br />

geschuldete Miete reduziert sich entsprechend<br />

um den Betrag, der auf die nicht von<br />

der Teil-Verlängerungsoption umfassten Flächen<br />

und Stellplätze entfällt; gleiches gilt für<br />

die Betriebs- und Nebenkosten und die diesbezüglichen<br />

Vorauszahlungen.<br />

Nach Ablauf der festen Mietzeit bzw.<br />

nach Ablauf des Optionszeitraumes verlängert<br />

sich das Mietverhältnis auf unbestimmte<br />

Zeit, wobei eine ordentliche Kündigungsfrist<br />

von zwölf Monaten zum Ende eines<br />

jeden Kalendermonats vereinbart wird.<br />

<strong>Vodafone</strong> steht u. a. ein fristloses Kündigungsrecht<br />

wegen vollständiger oder teilweiser<br />

Nichtgewährung des vertraglich vereinbarten<br />

Gebrauchs über mehr als drei Monaten<br />

zu, wenn die Objektgesellschaft zuvor<br />

zweimalig schriftlich zur Abhilfe aufgefordert<br />

wurde. Eine Kündigung wegen teilweiser<br />

Nichtgewährung des Gebrauchs kommt<br />

nicht in Betracht, soweit dies sich auf eine<br />

Bürofläche von weniger als 30 % der Gesamtbürofläche<br />

bezieht.<br />

Rücktrittsrecht von <strong>Vodafone</strong><br />

<strong>Vodafone</strong> ist zum Rücktritt vom Mietvertrag<br />

berechtigt, wenn die Objektgesellschaft<br />

mit der Übergabe des Mietgegenstands unter<br />

Berücksichtigung von Terminverschiebungen<br />

gemäß den Vorschriften des Mietvertrages<br />

mit mindestens 30 % des Mietgegenstandes<br />

um mehr als zwölf Monate in<br />

Verzug gerät, und die Objektgesellschaft<br />

zudem eine ihr von <strong>Vodafone</strong> nach Ablauf<br />

der zwölf Monate schriftlich und mit Androhung<br />

des Rücktritts gesetzte angemessene<br />

Frist, die mindestens vier Monate betragen<br />

muss, hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe<br />

zu schaffen. <strong>Vodafone</strong> ist auch zum Rücktritt<br />

vom Mietvertrag berechtigt, wenn die<br />

tatsächliche Mietfläche und/oder die tatsächliche<br />

Zahl der Pkw-Stellplätze aus von der<br />

Objektgesellschaft zu vertretenden Gründen<br />

um mehr als 15 % geringer als die vereinbarte<br />

Mietfläche bzw. Zahl der Pkw-Stellplätze ist<br />

und <strong>Vodafone</strong> die Objektgesellschaft erfolglos<br />

aufgefordert hat, die Flächenunterschreitung<br />

innerhalb eines angemessenen Zeitraums<br />

zu beseitigen bzw. die Objektgesellschaft<br />

<strong>Vodafone</strong> keine adäquate Problemlösung<br />

darstellen konnte. Das jeweilige Rücktrittsrecht<br />

kann jeweils nur durch schriftliche

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