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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Rechtliche Grundlagen<br />

97<br />

abgeschlossen und ununterbrochen für die<br />

Dauer der verlängerten Fristen durchgeführt<br />

hat, verkürzt sich die Frist von zehn<br />

Jahren und drei Monaten auf fünf Jahre und<br />

drei Monate. Mängelansprüche für bewegliche<br />

Teile und für vom Feuer berührte Teile,<br />

bei denen die Wartung Einfluss auf die Funktionsfähigkeit<br />

hat, verjähren in zwei Jahren<br />

und drei Monaten. Sofern die Objektgesellschaft<br />

keine entsprechenden Wartungsverträge<br />

spätestens sechs Wochen nach Abnahme<br />

abgeschlossen hat, verkürzt sich die<br />

Frist auf ein Jahr und drei Monate, sofern<br />

dies der Sache nach möglich ist.<br />

Haftung<br />

Der Generalübernehmer haftet für alle<br />

schuldhaft verursachten Schäden aus der<br />

Einrichtung der Baustelle, dem Betrieb der<br />

Baustelle und der Ausführung des Vertrages<br />

im Übrigen, die der Objektgesellschaft oder<br />

Dritten zugefügt werden oder die durch<br />

schuldhafte Nichtbeachtung behördlicher<br />

oder gesetzlicher Vorschriften entstehen. Er<br />

hat die Objektgesellschaft von allen in diesem<br />

Zusammenhang gegen sie von dritter<br />

Seite geltend gemachten Ansprüchen freizustellen.<br />

Versicherungen<br />

Der Generalübernehmer hat auf eigene<br />

Kosten eine Bauleistungs- und Bauleistungsbetriebsunterbrechungsversicherung<br />

mit<br />

einer Deckungssumme in Höhe der Auftragssumme<br />

netto, eine Betriebshaftpflichtversicherung<br />

inklusive Bauherrenhaftpflichtversicherung<br />

mit einer Deckungssumme<br />

pro Einzelfall von jeweils EUR 20.000.000<br />

p. a. für Personen-, Sach- und Vermögensschäden,<br />

jeweils dreifach maximiert, sowie<br />

eine Planungshaftpflichtversicherung mit<br />

einer Deckungssumme von EUR 20.000.000<br />

p. a. einfach maximiert, abgeschlossen. Die<br />

Bauleistungs- und Bauleistungsbetriebsunterbrechungsversicherung<br />

hat die Objektgesellschaft<br />

als weiteren Versicherungsnehmer<br />

vorzusehen.<br />

Für das Feuerrisiko hat die Objektgesellschaft<br />

eine Feuerrohbauversicherung abgeschlossen,<br />

die das Risiko des Generalübernehmers<br />

einschließt. Die Kosten wird der<br />

Generalübernehmer der Objektgesellschaft<br />

auf Nachweis erstatten, soweit sie im Rahmen<br />

des Üblichen liegen.<br />

4.10 Mietvertrag<br />

Die Objektgesellschaft hat mit der<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH (nachfolgend „<strong>Vodafone</strong>“<br />

genannt) am 09.09.2010 einen Mietvertrag<br />

abgeschlossen. Am 06.01.2011 wurde ein<br />

1. Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen.<br />

Gegenstand des Mietvertrages<br />

<strong>Vodafone</strong> mietet von der Objektgesellschaft<br />

den noch zu errichtenden Bürokomplex<br />

(nachfolgend auch „Mietgegenstand“<br />

genannt). Darüber hinaus ist <strong>Vodafone</strong> berechtigt,<br />

an und auf dem Bürokomplex<br />

Werbeanlagen anzubringen, Sende- und<br />

Empfangsstationen, Solar- und Windanlagen<br />

sowie Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung<br />

regenerativer Energien zu installieren<br />

und zu betreiben sowie auf den Grundstücken<br />

des Mietgegenstandes einen<br />

Antennen- und Werbemast zu errichten.<br />

Die Objektgesellschaft wird die Baumaßnahmen<br />

auf eigene Kosten und in eigener<br />

Verantwortung gemäß der Bausolldefinition<br />

im Mietvertrag durchführen. An eventuellen<br />

Kosteneinsparungen durch die Objektgesellschaft<br />

partizipiert auch <strong>Vodafone</strong> mit<br />

den im Mietvertrag festgelegten Quoten.<br />

Verschiedene Lieferungen/Leistungen, die<br />

für eine Betriebsbereitschaft des Mietgegenstandes<br />

– auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht<br />

– erforderlich sind, sind von <strong>Vodafone</strong><br />

zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere<br />

der Blitzschutz, die äußere Erschließung der<br />

Stromversorgung sowie die äußere und innere<br />

Erschließung der Telekommunikation.<br />

Die sonstige Einrichtung und Möblierung<br />

des Mietgegenstandes liegt im Verantwortungsbereich<br />

von <strong>Vodafone</strong> und ist nicht<br />

Gegenstand des Mietvertrages. <strong>Vodafone</strong><br />

trägt auch die Kosten für sogenannte Sonderausbauten,<br />

d. h. spezifisch auf sie ausgerichtete<br />

und nicht drittverwendungsfähige<br />

Sonderausbauten. Der von <strong>Vodafone</strong> für die<br />

Sonderausbauten bzw. für die Angebotslegung<br />

zu tragende Betrag wird bis zu einer<br />

Höhe von maximal EUR 5.000.000 entsprechend<br />

einem festgelegtem Verhältnis der<br />

vereinbarten Miete ab Mietbeginn zugerechnet<br />

bzw. mit Einsparungen verrechnet.<br />

Darüber hinaus gehende Beträge werden<br />

gegen Rechnungslegung einzeln erstattet.<br />

Der Mietgegenstand befindet sich in der<br />

Planungsphase. Es können sich unter Umständen<br />

noch Änderungen zu der Bausolldefinition<br />

ergeben. Die Objektgesellschaft<br />

ist daher unter eingeschränkten Voraussetzungen,<br />

beispielsweise sofern die Abweichung<br />

aus zwingenden technischen Gründen<br />

notwendig ist, im Rahmen der Planung und<br />

Errichtung des Mietgegenstandes zu Abweichungen<br />

von den Vorgaben des Mietvertrages<br />

und sonstigen Vorgaben von<br />

<strong>Vodafone</strong> für Baumaßnahmen berechtigt;<br />

diese Änderungen sind in einem entsprechenden<br />

Nachtrag zum Mietvertrag zu dokumentieren.<br />

Auch <strong>Vodafone</strong> ist berechtigt,<br />

entsprechend den Vorgaben des Mietvertrages<br />

vor und während der Errichtung des<br />

Mietgegenstandes Änderungen der Bausolldefinition<br />

von der Objektgesellschaft zu<br />

verlangen.<br />

<strong>Vodafone</strong> akzeptiert kompensationslos<br />

die ihr aus der Vorbereitung des Mietvertrages<br />

bekannten Nutzungsbeschränkungen des<br />

Mietgegenstandes einschließlich solcher, die<br />

sich aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> vom 17.02.2006 nebst Änderungsvereinbarung<br />

vom 01.12.2009 und Übernahmevereinbarung<br />

vom 06.10.2010 und<br />

der Nutzungsvereinbarung vom 15.09.2010<br />

ergeben. <strong>Vodafone</strong> hat sich – auch im Verhältnis<br />

zur Objektgesellschaft – zur Duldung<br />

und zur Räumung/Freihaltung des noch zu<br />

errichtenden Parkhauses „Heerdter Dreieck“<br />

verpflichtet, soweit die Stadt <strong>Düsseldorf</strong><br />

von der Objektgesellschaft dessen Benutzung<br />

verlangen kann.<br />

Mit Überleitungsvereinbarung vom<br />

30.08.2010 hat die Objektgesellschaft bestimmte<br />

Leistungen aus dem Generalplanervertrag<br />

vom 28.09.2009 mit befreiender Wirkung<br />

für <strong>Vodafone</strong> übernommen. Im Innenverhältnis<br />

der Parteien ist <strong>Vodafone</strong> in Bezug<br />

auf von ihr abgerufene Planungsleistungen<br />

zur Vergütung des Generalplaners verpflichtet.<br />

Jedoch ist die Objektgesellschaft verpflichtet,<br />

<strong>Vodafone</strong> auf Nachweis einen Betrag<br />

in Höhe von maximal EUR 11.000.000<br />

(netto) zuzüglich 5 % Zinsen p. a. beginnend

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