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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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96<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

gung hinausgehend eine Altlastensanierung<br />

erforderlich wird und dadurch zusätzliche<br />

Kosten für den Generalübernehmer entstehen,<br />

werden diese zwischen der Objektgesellschaft<br />

und dem Generalübernehmer gemäß<br />

der Preisbemessung im Mietvertrag<br />

vom 09.09.2010 mit der Maßgabe ausgeglichen,<br />

dass der Generalübernehmerzuschlag<br />

lediglich 14,3 % auf die Herstellkosten<br />

beträgt.<br />

Zudem übernimmt die Objektgesellschaft<br />

im Hinblick auf das Grundstück „Gatzweiler-Gelände“<br />

die nachgewiesenen Mehrkosten<br />

der Entsorgung (Transport und Deponierung),<br />

die sich aus der Belastung größer<br />

der Schadstoffklasse LAGA Z 1.2 ergeben<br />

und die nachgewiesenen Mehrkosten für<br />

die Beseitigung von Verunreinigungen des<br />

Grundwassers, jeweils zuzüglich eines Generalübernehmer-Zuschlages<br />

von 14,3 %.<br />

Abtretung von Ansprüchen und Rechten<br />

aus der Überleitungsvereinbarung<br />

Die Objektgesellschaft tritt alle ihr gegen<br />

den Generalplaner und HTC zustehenden<br />

Ansprüche und Rechte aus der Überleitungsvereinbarung<br />

vom 30.08.2010 an den diese<br />

Abtretung annehmenden Generalübernehmer<br />

ab. Auf Mängel der vom Generalplaner<br />

und HTC bereits erbrachten Planungsleistungen<br />

und gegebenenfalls noch zu erbringender<br />

Planungsleistungen kann sich<br />

der Generalübernehmer gegenüber der<br />

Objektgesellschaft nicht berufen.<br />

Leistungstermine<br />

Der Generalübernehmer ist verpflichtet,<br />

den Bürokomplex bis spätestens zum<br />

30.11.2012 fertigzustellen (Fertigstellungstermin).<br />

Die folgenden Zwischentermine gelten<br />

als Vertragstermine:<br />

– Rohbau bezüglich aller tragender Teile:<br />

22.12.2011<br />

– Parkhaus (Rohbau bezüglich aller tragender<br />

Teile): 31.01.2012<br />

– Gebäudehülle und Dach dicht:<br />

29.02.2012<br />

Gerät der Generalübernehmer mit der<br />

Fertigstellung des Vertragsgegenstandes<br />

oder sonstigen Vertragsterminen schuldhaft<br />

in Verzug, so hat die Objektgesellschaft<br />

Anspruch auf Ersatz sämtlicher durch den<br />

Verzug adäquat nachweislich entstehender<br />

Schäden. Darüber hinaus hat die Objektgesellschaft<br />

die in § 5 Nr. 4 VOB/B genannten<br />

Rechte. Der Generalübernehmer wird die<br />

Objektgesellschaft insbesondere von sämtlichen<br />

Ansprüchen von <strong>Vodafone</strong> aus dem<br />

Mietvertrag vom 09.09.2010 aufgrund einer<br />

von dem Generalübernehmer schuldhaft<br />

verursachten Überschreitung des Fertigstellungstermins<br />

freistellen.<br />

Bauzeitverlängernde Behinderungen<br />

bleiben in einem Umfang von insgesamt bis<br />

zu 20 Arbeitstagen (Karenztage) unberücksichtigt.<br />

Dies gilt nicht bei behindernden<br />

Umständen, die in den letzten sechs Monaten<br />

vor Fertigstellung des Bauvorhabens<br />

bestehen.<br />

Vertragsstrafen<br />

Soweit der Generalübernehmer mit der<br />

Fertigstellung des Bürokomplexes schuldhaft<br />

in Verzug gerät, hat er für jeden Kalendertag,<br />

um den der vereinbarte Termin<br />

schuldhaft überschritten wird, an die Objektgesellschaft<br />

eine Vertragsstrafe in Höhe von<br />

EUR 50.000, maximal jedoch EUR 10 Mio., zu<br />

zahlen.<br />

Gerät der Generalübernehmer mit einem<br />

Zwischentermin schuldhaft in Verzug, so hat<br />

er für jeden Kalendertag, um den der jeweilige<br />

Zwischentermin schuldhaft überschritten<br />

wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %<br />

des zum Zwischentermin geschuldeten Auftragswertes<br />

(brutto), maximal 5 % des Auftragswertes<br />

(brutto), zu zahlen.<br />

Die Summe sämtlicher geschuldeter Vertragsstrafen<br />

wird insgesamt auf maximal EUR<br />

10.000.000 begrenzt. Eine verwirkte Vertragsstrafe<br />

kann bis zur Schlusszahlung geltend<br />

gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme<br />

ist nicht erforderlich. Weitergehende<br />

Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.<br />

Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche<br />

Schadenersatzansprüche angerechnet.<br />

Sicherheiten<br />

Der Generalübernehmer ist nach ordnungsgemäßer<br />

Abnahme des Bürokomplexes<br />

verpflichtet, für etwaige Mängelansprüche<br />

der Objektgesellschaft eine Sicherheitsleistung<br />

in Höhe von 5 % der Netto-<br />

Schlussabrechnungssumme zu leisten, wahlweise<br />

durch Einbehalt der Objektgesellschaft<br />

oder – auf eigene Kosten – durch Vorlage<br />

einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen<br />

Bürgschaft einer europäischen<br />

Großbank, eines Kreditversicherers<br />

oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts<br />

mit Sitz in Deutschland unter Verzicht<br />

auf jegliches Hinterlegungsrecht.<br />

Der Generalübernehmer tritt zur Sicherung<br />

seiner Verpflichtungen aus dem Generalübernehmervertrag<br />

alle ihm gegen Lieferanten<br />

und Nachunternehmer zustehenden<br />

Ansprüche an die diese Abtretung annehmende<br />

Objektgesellschaft ab.<br />

Kündigung<br />

Im Fall der Kündigung des Generalübernehmervertrages<br />

aus wichtigem Grund ist<br />

die Objektgesellschaft berechtigt, in die vom<br />

Generalübernehmer abgeschlossenen Verträge<br />

mit allen von ihm eingeschalteten<br />

Nachunternehmern einzutreten. Der Generalübernehmer<br />

ist verpflichtet, eine entsprechende<br />

Eintrittsmöglichkeit im Wege der<br />

Vertragsübernahme durch die Objektgesellschaft<br />

in den Nachunternehmerverträgen<br />

vorzusehen.<br />

Abnahme, Mängelansprüche<br />

Es ist eine förmliche Abnahme vereinbart.<br />

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche<br />

der Objektgesellschaft beträgt grundsätzlich<br />

fünf Jahre und drei Monate seit Abnahme<br />

der vertraglichen Leistungen. Abweichend<br />

hiervon beträgt die Verjährungsfrist für das<br />

Dach einschließlich Vor- und Neben- sowie<br />

Glasdächer, die Fassade einschließlich der<br />

Fenster und für die Konstruktion, Dichtigkeit<br />

und Grundbruchsicherheit der gesamten<br />

Tiefgarage sowie aller Gebäudeteile, die das<br />

Erdreich berühren, zehn Jahre und drei Monate.<br />

Für den Fall, dass die Objektgesellschaft<br />

keine Wartungsverträge für Dach, Fassade,<br />

Beschichtungen und Durchdringungen<br />

spätestens sechs Wochen nach Abnahme

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