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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Rechtliche Grundlagen<br />

95<br />

kann HTC verlangen, stattdessen mit der Beseitigung<br />

des Schadens betraut zu werden.<br />

Sämtliche Ersatzansprüche verjähren in fünf<br />

Jahren seit Abnahme der Leistung. Zur Sicherung<br />

etwaiger Ersatzansprüche hat HTC eine<br />

Haftpflichtversicherung aufrecht zu erhalten,<br />

die Personenschäden sowie Sach- und Vermögensschäden<br />

jeweils in Höhe von EUR<br />

5.000.000 abdeckt, zweifach maximiert pro<br />

Jahr.<br />

Überleitungsvereinbarung<br />

In der Überleitungsvereinbarung vom<br />

30.08.2010 hat <strong>Vodafone</strong> sämtliche Ansprüche,<br />

die ihr aus dem Vertrag über die Erbringung<br />

von Ingenieurleistungen gegen HTC<br />

zustehen, an die Objektgesellschaft abgetreten.<br />

Schuldner sämtlicher Ansprüche von<br />

HTC aus dem Vertrag über die Erbringung<br />

von Ingenieurleistungen bleibt jedoch<br />

<strong>Vodafone</strong>.<br />

4.9 Generalübernehmervertrag<br />

Die Objektgesellschaft hat mit der Arbeitsgemeinschaft<br />

„Neubau <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong>“,<br />

bestehend aus der Zechbau GmbH und der<br />

Ed. Züblin AG, <strong>Düsseldorf</strong> (nachfolgend gemeinsam<br />

„Generalübernehmer“ genannt),<br />

am 10.09.2010 einen Generalübernehmervertrag<br />

betreffend die Errichtung des Bürokomplexes<br />

auf den mit Grundstückskaufvertrag<br />

vom 10.09.2010 durch die Objektgesellschaft<br />

erworbenen Grundstücken sowie auf den<br />

mit Nutzungsvereinbarung vom 15.09.2010<br />

der Objektgesellschaft zur Nutzung überlassenen<br />

Grundstücken (nachfolgend zusammen<br />

„Grundstück“ genannt) abgeschlossen.<br />

Leistungsumfang<br />

Die Leistungspflicht des Generalübernehmers<br />

umfasst sämtliche erforderlichen Planungen<br />

sowie Lieferungen und Leistungen,<br />

die erforderlich sind, um den Bürokomplex<br />

nach Maßgabe des Generalübernehmervertrages<br />

schlüsselfertig zu errichten. Er darf<br />

sich hierbei erfahrener und solventer Nachunternehmer<br />

bedienen; die Nachunternehmerverträge<br />

sind so zu gestalten, dass die<br />

vertraglichen Pflichten des Generalübernehmers<br />

gegenüber der Objektgesellschaft<br />

möglichst in gleichem Umfang an die Nachunternehmer<br />

sowie ggf. deren Nachunternehmer<br />

weitergegeben werden.<br />

Die einzelnen Planungs- und Bauleistungspflichten<br />

des Generalübernehmers<br />

ergeben sich u. a. aus der als Anlage zum<br />

Mietvertrag vom 09.09.2010 beigefügten<br />

Bausolldefini tionen, der erteilten Baugenehmigung<br />

sowie dem Bauvorbescheid der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> vom 23.03.2009. Von den<br />

Leistungsverpflichtungen der Objektgesellschaft<br />

aus dem städtebaulichen Vertrag<br />

vom 17.02.2006 nebst Änderungsvereinbarung<br />

vom 01.12.2009 und Übernahmevereinbarung<br />

vom 06.10.2010 übernimmt der<br />

Generalübernehmer lediglich die Verlegung<br />

der privaten Anschlusskanäle sowie die Freiraumplanung/Platzgestaltung.<br />

Die Objektgesellschaft stellt dem Generalübernehmer<br />

die Generalplanung nach<br />

Maßgabe des Generalplanervertrages vom<br />

28.05.2009 sowie des Vertrags über die Erbringung<br />

von Ersatzleistungen vom<br />

07.04.2010 zur Verfügung. Auf dieser Grundlage<br />

und unter Berücksichtigung der bereits<br />

vorliegenden Planungsleistungen hat der<br />

Generalübernehmer eigenverantwortlich<br />

eine umfassende, im Hinblick auf die vertraglichen<br />

Anforderungen genehmigungsfähige<br />

und ausführungsreife planerische Lösung<br />

zu entwickeln und die Ausführungsplanung<br />

(soweit noch nicht vorliegend einschließlich<br />

Entwurfs- und Genehmigungsplanung und<br />

Fertigungsplanung) sowie sämtliche für den<br />

Leistungserfolg noch notwendigen Planungsleistungen<br />

zu erbringen.<br />

Vergütung<br />

Für die Durchführung sämtlicher Leistungen<br />

erhält der Generalübernehmer einen<br />

Pauschalfestpreis von EUR 236.000.000<br />

netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer<br />

zum Zeitpunkt der Abnahme, zurzeit<br />

19 %. Im Pauschalfestpreis ist im Hinblick auf<br />

die im Generalübernehmervertrag geregelte<br />

Planungsbeistellung die Übernahme von<br />

EUR 11.000.000 netto Vorkosten (Planungskosten<br />

und sonstige Leistungen des Generalunternehmers)<br />

enthalten. Für den Fall, dass<br />

die Vorkosten von der Objektgesellschaft<br />

bzw. <strong>Vodafone</strong> verauslagt wurden, reduziert<br />

sich der Pauschalfestpreis entsprechend.<br />

Die Objektgesellschaft wird an eventuellen<br />

Kosteneinsparungen bei der Erstellung<br />

des Bürokomplexes beteiligt.<br />

Der Pauschalfestpreis ist in Abschlagszahlungen<br />

zahlbar; die Fälligkeit der Abschlagszahlungen<br />

richtet sich nach dem im Zahlungsplan<br />

des Generalübernehmervertrages<br />

näher beschriebenen und im Einzelfall nachzuweisenden<br />

Bautenstand. Die Schlussrechnung<br />

ist der Objektgesellschaft innerhalb<br />

von vier Wochen nach Fertigstellung und<br />

erfolgter Schlussabnahme mit allen notwendigen<br />

Unterlagen in prüffähiger Form<br />

zuzuleiten.<br />

Geänderte Leistungen, zusätzliche Leistungen<br />

Da sich die Errichtung des Bürokomplexes<br />

in der Planungsphase befindet, können sich<br />

unter Umständen noch Änderungen zu<br />

der Bausolldefinition ergeben. Der Generalübernehmer<br />

ist daher im Rahmen der<br />

Planung und Errichtung des Bürokomplexes<br />

zu Abweichungen von den Vorgaben des<br />

Generalübernehmervertrages und sonstigen<br />

Vorgaben von der Objektgesellschaft<br />

berechtigt, sofern diese beispielsweise aus<br />

zwingenden technischen Gründen notwendig<br />

sind. Die Objektgesellschaft ist berechtigt,<br />

entsprechend den Vorgaben des Generalübernehmervertrages<br />

vor und während<br />

der Errichtung des Bürokomplexes auf eigene<br />

Kosten Änderungen (Leistungsänderungen<br />

oder Zusatzleistungen) der Bausolldefinitionen,<br />

insbesondere im Zusammenhang mit<br />

Sonderausbauten, zu verlangen.<br />

Altlasten<br />

Im Hinblick auf die bestehende schädliche<br />

Bodenverunreinigung des Grundstücks für<br />

die Errichtung des Parkhauses übernimmt<br />

die Objektgesellschaft die Mehrkosten für die<br />

Entsorgung (Transport und Deponierung)<br />

der belasteten Böden sowie die Entsorgung<br />

des organischen Materials bis zu einer Tiefe<br />

von 30,60 m ü. NN. Die erforderlichen Maßnahmen<br />

sind vom Generalübernehmer<br />

durchzuführen und zwar entsprechend<br />

den Auflagen des Umweltamtes der Stadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong>. Sollte sich bei Errichtung des<br />

Bürokomplexes herausstellen, dass über die<br />

bestehende schädliche Bodenverunreini-

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