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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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94<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

und Refinanzierungsaufschlag) fest vereinbart.<br />

Der von der Objektgesellschaft<br />

hierfür zu entrichtende Kapitaldienst erfolgt<br />

bei beiden Zinsbegrenzungsgeschäften<br />

vierteljährlich, jeweils zum 31.03., 30.06.,<br />

30.09. und 31.12. eines jeden Jahres. Die<br />

Objektgesellschaft hat sich bei beiden<br />

Zinsbegrenzungsgeschäften vertraglich die<br />

Option einräumen lassen, durch Zahlung<br />

eines Disagios in Höhe von bis zu 5 % des<br />

jeweiligen Bezugsbetrags in Höhe von EUR<br />

62.500.000 den Zinssatz für einen Zeitraum<br />

31.12.2012 bis zum 31.12.2016 um 1,23 % p. a.<br />

gegenüber dem für diesen Zeitraum ver einbarten<br />

Zinssatz zu reduzieren. Diese Zinsreduzierung<br />

kann jeweils bis zum 31.12.2013<br />

in Anspruch genommen werden. In der<br />

Prognoserechnung wurde mit den reduzierten<br />

Zinssätzen kalkuliert.<br />

4.7 Generalplanervertrag<br />

Die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH und die HPP<br />

International Planungsgesellschaft mbH,<br />

<strong>Düsseldorf</strong> (im Folgenden „Generalplaner“<br />

genannt), haben am 28.05.2009 einen Vertrag<br />

über die Erbringung von Architektenund<br />

Ingenieurleistungen (Generalplanung)<br />

abgeschlossen. Da es in Bezug auf die seitens<br />

des Generalplaners geschuldeten bzw.<br />

von der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH beauftragten<br />

Planungsleistungen zur technischen Gebäudeausrüstung<br />

zu Abwicklungsstörungen<br />

gekommen ist, haben die <strong>Vodafone</strong> D2<br />

GmbH und der Generalplaner am 16.03.2010<br />

eine Regelungsvereinbarung geschlossen,<br />

in der sie sich zum Zwecke der Schadensminderung<br />

für den im Bereich der Planung<br />

der technischen Gebäudeausrüstung auf<br />

eine Ersatzvornahme durch die Hochtief<br />

Construction AG, Frankfurt am Main (nachfolgend<br />

„HTC“ genannt), geeinigt haben.<br />

Mit Überleitungsvereinbarung vom<br />

30.08.2010 hat die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH sodann<br />

bestimmte Rechte aus dem Generalplanervertrag<br />

auf die Objektgesellschaft<br />

übertragen.<br />

Generalplanvertrag<br />

Der Generalplaner hat sich gegenüber<br />

<strong>Vodafone</strong> zur Erbringung von Planungsleistungen<br />

für den Bürokomplex verpflichtet;<br />

er kann sich hierfür eines Generalunternehmers<br />

sowie weiterer Sonderfachleute bedienen.<br />

Er wird als Sachwalter von <strong>Vodafone</strong><br />

tätig und ist im Rahmen der ihm übertragenen<br />

Planungs- und Architektenleistungen<br />

zur Wahrnehmung von deren Rechte und<br />

Interessen, nicht aber zu deren rechtsgeschäftlicher<br />

Vertretung berechtigt.<br />

Die Beauftragung erfolgt stufenweise,<br />

wobei zunächst nur die Grundlagenermittlung<br />

und Vorplanung (Stufe 1) sowie die Entwurfs-<br />

und Genehmigungsplanung (Stufe 2)<br />

beauftragt wurden. Ein Rechtsanspruch des<br />

Generalplaners zur Auftragserteilung für die<br />

weiteren Stufen besteht nicht.<br />

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche<br />

gegen den Generalplaner richten<br />

sich grundsätzlich nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften, insbesondere denen des Werkvertragsrechts.<br />

Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

haftet der Generalplaner jedoch unbeschränkt,<br />

im Übrigen bis zu einer Höchstgrenze<br />

von EUR 5.000.000. Zur Sicherung<br />

etwaiger Ersatzansprüche hat der Generalplaner<br />

eine Haftpflichtversicherung aufrecht<br />

zu erhalten, die Personenschäden sowie<br />

Sach- und Vermögensschäden jeweils in<br />

Höhe von EUR 5.000.000 abdeckt, zweifach<br />

maximiert pro Jahr.<br />

Eine Kündigung des Generalplanervertrages<br />

ist für beide Parteien nur aus wichtigem<br />

Grund möglich. Kündigt <strong>Vodafone</strong> aus<br />

einem wichtigen, nicht vom Generalplaner<br />

zu vertretenden Grund, erhält der Generalplaner<br />

40 % des Honorars für die noch nicht<br />

erbrachten, aber in Auftrag gegebenen Leistungen.<br />

Regelungsvereinbarung<br />

Die Planungsleistungen für die technische<br />

Gebäudeausrüstung übernimmt die<br />

HTC im Wege der Ersatzvornahme; die Beauftragung<br />

erfolgte am 07.04.2010 durch<br />

<strong>Vodafone</strong> mit Abschluss des Vertrages über<br />

die Erbringung von Ingenieurleistungen.<br />

Die Kosten hierfür hat der Generalplaner<br />

zu tragen.<br />

Überleitungsvereinbarung<br />

Mit Ausnahme der Ansprüche aus und<br />

im Zusammenhang mit der beanstandeten<br />

Entwurfsplanung der technischen Gebäudeausrüstung<br />

einschließlich aller damit zusammenhängenden<br />

Rechte aus der Regelungsvereinbarung<br />

tritt <strong>Vodafone</strong> sämtliche Urheber-<br />

und Nutzungsrechte, Ansprüche im<br />

Zusammenhang mit der Planungsanpassung<br />

sowie Gewährleistungsansprüche aus dem<br />

Generalplanervertrag an die Objektgesellschaft<br />

ab. Auch sämtliche ihr aus dem mit<br />

HTC zum Zwecke der Ersatzvornahme abgeschlossenen<br />

Vertrag über die Erbringung<br />

von Ingenieurleistungen vom 07.04.2010 zustehenden<br />

Ansprüche tritt <strong>Vodafone</strong> an die<br />

Objektgesellschaft ab.<br />

Der Generalplaner ist verpflichtet, sämtliche<br />

gegenüber <strong>Vodafone</strong> in der Vergangenheit<br />

begründeten Ansprüche nicht gegenüber<br />

der Objektgesellschaft geltend zu<br />

machen. Zudem verzichtet der Generalplaner<br />

gegenüber der Objektgesellschaft<br />

insoweit auf die Geltendmachung etwaiger<br />

Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte<br />

als ihm Ansprüche gegenüber<br />

<strong>Vodafone</strong> zustehen.<br />

4.8 Vertrag über die Erbringung von<br />

Ingenieurleistungen<br />

<strong>Vodafone</strong> hat mit HTC am 07.04.2010<br />

einen Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen<br />

abgeschlossen. Sämtliche<br />

ihr hieraus zustehenden Ansprüche<br />

hat <strong>Vodafone</strong> mit Überleitungsvereinbarung<br />

vom 30.08.2010 an die Objektgesellschaft<br />

abgetreten.<br />

Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen<br />

Vertragsgegenstand sind die erbrachten<br />

Planungsleistungen zur technischen Gebäudeausrüstung<br />

sowie die Beseitigung der diesbezüglich<br />

festgestellten und am 19.03.2010<br />

schriftliche festgehaltenen Planungsmängel.<br />

HTC wird nach Aufwand bis zu einem Maximalbetrag<br />

in Höhe von EUR 564.500 netto<br />

vergütet.<br />

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche<br />

gegen HTC richten sich grundsätzlich<br />

nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere<br />

denen des Werkvertragsrechts.<br />

Wird HTC wegen eines Schadens am Bauwerk<br />

auf Zahlung in Anspruch genommen,

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