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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Rechtliche Grundlagen<br />

89<br />

eventuell eintretende Nachteile der Objektgesellschaft<br />

und <strong>Vodafone</strong> ausgeschlossen.<br />

Die Stadt haftet jedoch bei Verzögerungen,<br />

die aus vergaberechtlichen Rechtsstreitigkeiten<br />

und aus Verzögerungen, die durch die<br />

derzeit auf den Teilflächen stattfindenden<br />

Arbeiten herrühren, nur für grobe Fahrlässigkeit<br />

und Vorsatz.<br />

Die Teilflächen liegen in einem Gebiet,<br />

welches laut Kataster Auffüllungsmaterialien<br />

mit einer über die Deponieklasse I<br />

hinausgehenden Belastung (Altlasten)<br />

ausweist. Die erforderlich werdenden Entsorgungsarbeiten<br />

sind – in Absprache mit<br />

der Stadt – durch die Objektgesellschaft<br />

vorzunehmen. Die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> ist nach<br />

der Nutzungsvereinbarung zur Übernahme<br />

der Deponiemehrkosten im Rahmen der<br />

Entsorgung dieser Altlasten bis zu einer Tiefe<br />

von 30,60 m (Gründungstiefe) verpflichtet.<br />

Weitere Kosten, die im Zusammenhang<br />

mit der Bodenbeschaffenheit stehen (etwa<br />

Mehrgründungs- und Erdbaukosten), werden<br />

von der Stadt nicht übernommen. Eine<br />

darüber hinausgehende Verpflichtung der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> bezüglich der Bodenund<br />

sonstigen Grundstücksbeschaffenheit<br />

kommt nicht in Betracht. Sowohl die Sachmängelhaftung<br />

sowie als auch eine Ausgleichspflicht<br />

nach § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz<br />

sind ausgeschlossen.<br />

Vertragsbeendigung<br />

Die Grunddienstbarkeit an Teilflächen des<br />

dienenden Grundstücks steht unter der auflösenden<br />

Bedingung der Kündigung der<br />

Nutzungsvereinbarung, welche ausschließlich<br />

zulässig ist, wenn<br />

– der auf dem herrschenden Grundstück<br />

durch die Objektgesellschaft zu errichtende<br />

Bürokomplex nicht mehr existiert<br />

und innerhalb von fünf Jahren nicht<br />

wieder errichtet wird,<br />

– die Nutzung der geplanten Bebauung<br />

auf dem herrschenden Grundstück von<br />

der Objektgesellschaft bzw. einem dieser<br />

nachfolgenden Eigentümer aufgegeben<br />

wird,<br />

– der Komplex einer Nutzung zugeführt<br />

wird, die den berechtigten Interessen der<br />

Stadt entgegensteht,<br />

– für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit<br />

einer Nutzung des Komplexes auf dem<br />

herrschenden Grundstück keine Stellplätze<br />

mehr auf den Teilflächen des dienenden<br />

Grundstücks erforderlich sind,<br />

– das Parkhaus und/oder der Parkplatz auf<br />

dem dienenden Grundstück verwahrlosen,<br />

– das Parkhaus länger als drei Jahre nicht<br />

mehr genutzt oder betrieben wird oder<br />

– nicht innerhalb von vier Jahren nach Unterzeichnung<br />

der Nutzungsvereinbarung<br />

das Parkhaus und der Parkplatz – ggf. bis<br />

auf die Erschließung – fertiggestellt sind.<br />

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit<br />

erlischt automatisch, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf, wenn der auf dem herrschenden<br />

Grundstück durch die Objektgesellschaft<br />

zu errichtende Bürokomplex nicht mehr<br />

existiert, die Büronutzung des betreffenden<br />

Bürokomplexes durch <strong>Vodafone</strong> aufgegeben<br />

wird, der Bürokomplex einer Nutzung zugeführt<br />

wird, für deren öffentlich-rechtliche Zulässigkeit<br />

das Parkhaus und der Parkplatz auf<br />

dem dienenden Grundstück nicht benötigt<br />

werden, das Parkhaus und/oder der Parkplatz<br />

auf dem dienenden Grundstück verwahrlosen,<br />

das Parkhaus länger als ein Jahr<br />

nicht betrieben wird, der Parkplatz von<br />

<strong>Vodafone</strong> nicht mehr genutzt wird oder das<br />

Parkhaus und der Parkplatz nicht innerhalb<br />

von vier Jahren nach Unterzeichnung der<br />

Nutzungsvereinbarung – ggf. bis auf die Erschließung<br />

– fertiggestellt sind.<br />

Nach Erlöschen der Grunddienstbarkeit,<br />

des dinglichen Vorkaufsrechts und der beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit bzw.<br />

nach Beendigung der Nutzungsvereinbarung<br />

haben die Objektgesellschaft und <strong>Vodafone</strong><br />

keinen Anspruch auf eine Entschädigung<br />

für das Parkhaus. Die Objektgesellschaft verpflichtet<br />

sich, das Parkhaus auf schriftliches<br />

Verlangen der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> abzureißen,<br />

das dienende Grundstück entsprechend<br />

wieder herzurichten und die eingetragene<br />

Grunddienstbarkeit und das eingetragene<br />

dingliche Vorkaufsrecht zur Löschung zu bewilligen,<br />

wenn die vorgenannten Erlöschungsgründe<br />

eingetreten sind bzw. die Nutzungsvereinbarung<br />

beendigt ist.<br />

4.5 Finanzierungsverträge<br />

4.5.1 Zwischenfinanzierungskreditvertrag<br />

Die Objektgesellschaft hat mit einem<br />

deutschen Bankenkonsortium (nachfolgend<br />

„Bankenkonsortium Eins“ genannt)<br />

am 27.08.2010/13.09.2010 einen Kreditver<br />

trag abgeschlossen. Nachträge datieren<br />

vom 06.09.2010/13.09.2010 und<br />

11.10.2010/14.10.2010.<br />

Kreditbetrag/Kosten<br />

Der Kreditbetrag beläuft sich auf EUR<br />

199.000.000. Hiervon wird zunächst eine<br />

Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR<br />

1.900.000 einbehalten, sodass der Auszahlungsbetrag<br />

EUR 197.100.000 beträgt. Ferner<br />

werden, soweit diese Beträge nach dem<br />

Kreditvertrag anfallen, Bereitstellungszinsen,<br />

bei Teilauszahlungen fällig werdende Zinsleistungen<br />

und sonstige von der Objektgesellschaft<br />

zu tragende Kosten vom Kreditbetrag<br />

einbehalten.<br />

Die Objektgesellschaft hat im Zusammenhang<br />

mit dem Abschluss des Kreditvertrages<br />

bereits ein Mandatierungsentgelt in<br />

Höhe von EUR 100.000 und ein Entgelt für<br />

die Wertermittlung des Objekts nach banküblichen<br />

Gepflogenheiten in Höhe von EUR<br />

60.000 an das Bankenkonsortium Eins gezahlt.<br />

Für die Ablösung bzw. Rückführung<br />

des Kredits kann das Bankenkonsortium Eins<br />

ein sogenanntes Ablöseentgelt in Höhe von<br />

EUR 200.000 erheben.<br />

Inanspruchnahme des Kredits<br />

Die Objektgesellschaft kann den Kredit<br />

durch eine oder mehrere Ziehungen in Anspruch<br />

nehmen, sobald sie ihren Verpflichtungen<br />

aus dem Kreditvertrag, nachgekommen<br />

ist, keine Kündigungsgründe vorliegen<br />

und die Auszahlungsvoraussetzungen (z. B.<br />

Grundschuldbrief über EUR 216.000.000 bzw.<br />

entsprechende Notarbestätigung nebst voll-

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