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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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88<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

und Baulasten im Grundbuch eintragen<br />

zu lassen sowie eine selbstschuldnerische<br />

Bürgschaft einer Sparkasse oder deutschen<br />

Großbank in der vertraglich vereinbarten<br />

Höhe beizubringen. Bei schuldhafter Verletzung<br />

seiner Vertragspflichten hat der<br />

Grundstücksverkäufer eine Vertragsstrafe<br />

an die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> zu zahlen.<br />

Übernahmevereinbarung<br />

Die Objektgesellschaft hat mit Wirkung<br />

ab 11.09.2010 die Rechte und Pflichten des<br />

Grundstücksverkäufers aus dem Städtebaulichen<br />

Vertrag übernommen. Im Innenverhältnis<br />

zum Grundstücksverkäufer hat die<br />

Objektgesellschaft nur bestimmte Verpflichtungen<br />

aus dem Städtebaulichen Vertrag<br />

übernommen, z. B. hat der Grundstücksverkäufer<br />

bis zur Erfüllung bestimmter städtebaulicher<br />

Verpflichtungen die der Stadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> zur Erfüllungssicherung gestellte<br />

Bankbürgschaft in Höhe von EUR 1.550.500<br />

zu belassen. Die Objektgesellschaft hat der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> als Erfüllungssicherung für<br />

die übernommenen Verpflichtungen aus<br />

dem Städtebaulichen Vertrag eine selbstschuldnerische<br />

Bankbürgschaft einer Sparkasse<br />

in Höhe von EUR 1.621.000 gestellt.<br />

4.4 Nutzungsvereinbarung<br />

Die Objektgesellschaft, die Landeshauptstadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> und <strong>Vodafone</strong> haben am<br />

15.09.2010 eine notariell beurkundete Nutzungsvereinbarung<br />

abgeschlossen.<br />

Durch die Nutzungsvereinbarung wird der<br />

Objektgesellschaft von der Stadt <strong>Düsseldorf</strong><br />

ein unentgeltliches und entschädigungsloses<br />

Nutzungsrecht an den im Eigentum der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> stehenden Grundstücken<br />

Gemarkung Heerdt, Flur 37, laufende Nummern<br />

36 und 37, Flurstücke 110 und 91, eingetragen<br />

beim Amtsgericht <strong>Düsseldorf</strong> im<br />

Grundbuch von Heerdt, Blatt 8037, sowie Gemarkung<br />

Heerdt, Flur 36, laufende Nummern<br />

65 und 63, Flurstücke 190 und 218, eingetragen<br />

beim Amtsgericht <strong>Düsseldorf</strong> im Grundbuch<br />

von Heerdt, Blatt 8036 (im Folgenden<br />

zusammen „dienendes Grundstück“ genannt)<br />

zur Errichtung und Nutzung eines<br />

Parkhauses sowie eines Parkplatzes auf den<br />

in der Nutzungsvereinbarung näher beschrieben<br />

Teilflächen des dienenden Grundstücks<br />

eingeräumt. Die Stadt bleibt anlässlich von<br />

Großveranstaltungen an Sonnabenden,<br />

Sonn- und Feiertagen ein Mitbenutzungsrecht<br />

an den ebenerdigen Parkflächen und<br />

am Parkhaus vorbehalten, welches auf maximal<br />

20 Tage im Jahr beschränkt ist.<br />

Grunddienstbarkeit, Vorkaufsrecht, beschränkte<br />

persönliche Dienstbarkeit<br />

Zur dinglichen Sicherung des Nutzungsrechts<br />

räumt die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> dem Eigentümer<br />

des Grundstücks Amtsgericht <strong>Düsseldorf</strong>,<br />

Grundbuch von Heerdt, Blatt Nr. 18074,<br />

laufende Nummer 3, Flur 36, Flurstück 36,<br />

laufende Nummer 8, Flur 36, Flurstücke 266,<br />

267, 268 und 269, laufende Nummer 9, Flur<br />

36, Flurstücke 271, 272, 273, 274, 275, 276<br />

und 278, laufende Nummer 10, Flur 36, Flurstücke<br />

260, 261, 262 und 263, laufende Nummer<br />

11, Flur 36, Flurstücke 280, 281 und 282<br />

sowie laufende Nummer 12, Flur 36, Flurstücke<br />

283 und 284 des Grundbesitzes in<br />

der Viersener Straße und in der Neuwerker<br />

Straße in <strong>Düsseldorf</strong> (im Folgenden „herrschendes<br />

Grundstück“ genannt) an Teilflächen<br />

des dienenden Grundstücks unentgeltlich<br />

und entschädigungslos eine Grunddienstbarkeit<br />

mit erstem Rang sowie ein<br />

dingliches Vorkaufsrecht ein.<br />

Die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> erklärt sich zudem<br />

bereit, die Nutzung des Parkhauses durch<br />

<strong>Vodafone</strong> durch Eintragung einer beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit zugunsten<br />

von <strong>Vodafone</strong> im Grundbuch dinglich sichern<br />

zu lassen, die unmittelbaren Nachrang zu<br />

der Grunddienstbarkeit und Vorrang zu dem<br />

dinglichen Vorkaufsrecht hat. Auch die Einräumung<br />

der beschränkten persönlichen<br />

Dienstbarkeit erfolgt unentgeltlich und entschädigungslos.<br />

Soweit eine der Regelungen in der Grunddienstbarkeit<br />

oder der beschränkten persönlichen<br />

Dienstbarkeit nicht dinglicher Inhalt<br />

der jeweiligen Dienstbarkeit sein kann, gilt<br />

der jeweilige Inhalt zwischen den Vertragsparteien<br />

zumindest als schuldrechtlich vereinbart.<br />

Aufschiebende Bedingung<br />

Die Bestellung der Grunddienstbarkeit,<br />

der beschränkten persönlichen Dienstbar-<br />

keit sowie des Vorkaufsrechts stehen unter<br />

der aufschiebenden Bedingung, dass die<br />

Objektgesellschaft als Eigentümer des herrschenden<br />

Grundstücks im Grundbuch eingetragen<br />

ist.<br />

Kosten<br />

Die für den Bau und Betrieb sowie die<br />

Unterhaltung und Instandhaltung des Parkhauses<br />

und des Parkplatzes anfallenden<br />

Kosten trägt die Objektgesellschaft ebenso<br />

wie alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung<br />

entstehenden Kosten, insbesondere<br />

die grundstücksbezogenen Kosten wie<br />

z. B. Straßenreinigung, Entwässerung und<br />

Grundsteuer. Auch alle mit der Eintragung<br />

und späteren Löschung der Dienstbarkeiten<br />

und des Vorkaufsrechts zusammenhängenden<br />

Kosten gehen zulasten der Objektgesellschaft.<br />

Die Objektgesellschaft ist verpflichtet,<br />

die Stadt von allen in diesem Zusammenhang<br />

geltend gemachten Forderungen<br />

Dritter freizuhalten.<br />

Haftung<br />

Die Objektgesellschaft haftet während<br />

der Dauer des Nutzungsrechts für den verkehrssicheren<br />

Zustand der Teilflächen des<br />

dienenden Grundstücks von dem Zeitpunkt<br />

des Besitzübergangs an. Die Objektgesellschaft<br />

ist allein für die Unterhaltung und Instandhaltung<br />

des Parkhauses und des Parkplatzes<br />

verantwortlich. Die Objektgesellschaft<br />

stellt die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> von etwaigen<br />

gesetzlichen Schadenersatzansprüchen<br />

Dritter frei, die wegen der Verletzung der<br />

genannten Pflichten gegenüber der Stadt<br />

geltend gemacht werden. Der Besitz an den<br />

Teilflächen des dienenden Grundstücks geht<br />

mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung auf<br />

die Objektgesellschaft über.<br />

Nach der derzeitigen Terminplanung ist<br />

vorgesehen, dass die öffentliche Erschließung<br />

des Parkhauses und des ebenerdigen<br />

Parkplatzes bis zum 31.08.2012 hergestellt ist.<br />

Sollten Behinderungen oder Verzögerungen<br />

im weitesten Sinne eintreten und daraus eine<br />

zeitlich verzögerte Errichtung der öffentlichen<br />

Erschließungsanlage für das Parkhaus und<br />

des Parkplatzes resultieren, ohne dass dies<br />

von der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> zu vertreten ist, ist<br />

jegliche Haftung der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> für

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