26.12.2013 Aufrufe

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtliche Grundlagen<br />

87<br />

Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung<br />

von Grundpfandrechten in beliebiger Höhe<br />

nebst beliebiger Zinsen und Nebenleistungen<br />

zugunsten deutscher Kreditinstitute erforderlich<br />

sind, einschließlich Unterwerfung des<br />

jeweiligen Eigentümers unter die sofortige<br />

Zwangsvollstreckung in den belastenden<br />

Grundbesitz, soweit sichergestellt ist, dass<br />

die Auszahlung der zu sichernden Darlehensvaluta<br />

durch die Gläubiger bis zur Erfüllung<br />

der Kaufpreiszahlungsverpflichtung der Objektgesellschaft<br />

nach dem Grundstückskaufvertrag<br />

nur zur Kaufpreistilgung erfolgt.<br />

Die bestellte Grundschuld darf auch<br />

nach der Eigentumsumschreibung auf die<br />

Objektgesellschaft bestehen bleiben. Alle<br />

Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche,<br />

die mit ihr zu tun haben, werden hiermit<br />

mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises,<br />

in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung,<br />

auf die Objektgesellschaft übertragen.<br />

Übergabe<br />

Die Übergabe des Kaufgegenstandes an<br />

die Objektgesellschaft erfolgte am 11.09.2010<br />

(nachfolgend „Übergabe- und Verrechnungstag“).<br />

Vom Übergabe- und Verrechnungstag an<br />

gehen der Besitz, Nutzen und Lasten einschließlich<br />

der Verkehrssicherungspflichten<br />

sowie die Gefahr der zufälligen Verschlechterung<br />

und des zufälligen Untergangs des<br />

Kaufgegenstandes von dem Grundstücksverkäufer<br />

auf die Objektgesellschaft über. Tritt<br />

der Grundstücksverkäufer von dem Grundstückskaufvertrag<br />

zurück, weil sich die Objektgesellschaft<br />

mit der Kaufpreiszahlung länger<br />

als einen Monat in Verzug befindet, ist die<br />

Objektgesellschaft verpflichtet, den Kaufgegenstand<br />

an den Grundstücksverkäufer herauszugeben<br />

und den am Übergabe- und<br />

Verrechnungstag bestehenden Zustand des<br />

Kaufgegenstandes wieder herzustellen.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Anfallende Grunderwerbsteuer trägt die<br />

Objektgesellschaft.<br />

Rechte/Pflichten der Objektgesellschaft<br />

Die Objektgesellschaft wird ab dem<br />

Übergabe- und Verrechnungstag als Rechtsnachfolger<br />

des Grundstücksverkäufers in<br />

den Städtebaulichen Vertrag vom 17.02.2006<br />

eintreten.<br />

Haftung und Gewährleistung des Grundstücksverkäufers<br />

Die Objektgesellschaft hat grundsätzlich<br />

Anspruch auf einen lastenfreien Besitz- und<br />

Eigentumserwerb; ausgenommen hiervon<br />

sind Rechte und Ansprüche der Objektgesellschaft<br />

wegen etwaiger altrechtlicher<br />

Dienstbarkeiten, Baulasten und Finanzierungsgrundschuld.<br />

Die Objektgesellschaft<br />

übernimmt den Kaufgegenstand in dem<br />

derzeitigen und ihr bekannten Zustand. Eine<br />

Bescheinigung der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> über<br />

etwaige Altlasten des Kaufgegenstandes lag<br />

bei Vertragsschluss den Parteien vor und ist<br />

Gegenstand des Grundstückskaufvertrages.<br />

Danach ist der Objektgesellschaft bekannt,<br />

dass es sich bei dem Kaufgegenstand zumindest<br />

teilweise um Verdachtsflächen oder<br />

altlastenverdächtige Flächen im Sinne des<br />

Bundesbodenschutzgesetzes handeln könnte.<br />

Zur Beseitigung eventueller Altlasten ist<br />

die Objektgesellschaft verpflichtet. Der<br />

Grundstücksverkäufer ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen verpflichtet, der Objektgesellschaft<br />

hierbei anfallende (Mehr-) Kosten<br />

zu erstatten bzw. die Objektgesellschaft von<br />

diesen freizustellen, vorausgesetzt die Objektgesellschaft<br />

hat dem Grundstücksverkäufer<br />

diese (Mehr-) Kosten bis zum 30.09.2011 angezeigt.<br />

Soweit nach dem 30.09.2011 Altlasten<br />

im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes,<br />

Grundwasserverunreinigungen etc.<br />

entdeckt werden, hat die Objektgesellschaft<br />

die Kosten für die erforderlichen Untersuchungs-,<br />

Überwachungs- Sanierungs- oder<br />

sonstigen Maßnahmen zu tragen.<br />

Der Grundstücksverkäufer übernimmt<br />

keinerlei Gewährleistung für die Mangelfreiheit,<br />

sofern im Grundstückskaufvertrag keine<br />

hiervon abweichende Regelung getroffen<br />

wurde. Der Objektgesellschaft ist bekannt,<br />

dass die geplante Erschließung des Kaufgegenstands<br />

über die neu zu errichtende Basisstraße<br />

derzeit noch nicht vorhanden ist. Der<br />

Rücktritt der Objektgesellschaft wegen Sachmängeln<br />

ist ausgeschlossen. Für den Fall<br />

bestimmter Sachmängel in Zusammenhang<br />

mit etwaigen Altlasten sind die Rechte der<br />

Objektgesellschaft auf die Geltendmachung<br />

von Schadenersatz beschränkt. Die Rechte<br />

auf Nachbesserung, Rücktritt oder Minderung<br />

sind insoweit ausgeschlossen. Im Übrigen<br />

sind Rücktrittsrechte der Objektgesellschaft<br />

und sonstige Rechte zur Rückabwicklung<br />

(z. B. in Form des Schadenersatzes statt<br />

der Leistung) sowie Anfechtungsrechte, insbesondere<br />

wegen Fehlens einer wesentlichen<br />

Eigenschaft ausgeschlossen. Anderweitige<br />

Kündigungsrechte oder sonstige Rechte,<br />

aufgrund derer sich die Objektgesellschaft<br />

von diesem Grundstückskaufvertrag lösen<br />

könnte, sind gleichfalls ausgeschlossen.<br />

4.3 Städtebaulicher Vertrag<br />

Die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> und der Grundstücksverkäufer<br />

haben am 17.02.2006 einen Städtebaulichen<br />

Vertrag gemäß §§ 11 und 124 Baugesetzbuch),<br />

geändert mit Vereinbarung<br />

vom 01.12.2009, über einige im Gebiet eines<br />

Bebauungsplans liegenden Flurstücke des<br />

Kaufgegenstandes abgeschlossen. Die Objektgesellschaft<br />

hat durch Übernahmevereinbarung<br />

vom 06.10.2010 die Rechte und<br />

Pflichten des Grundstücksverkäufers aus<br />

dem Städtebaulichen Vertrag mit Wirkung<br />

ab dem 11.9.2010 übernommen.<br />

Städtebaulicher Vertrag<br />

Der Grundstücksverkäufer hat der Stadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> die laut Bebauungsplan als<br />

öffentliche Verkehrsflächen benötigten Flächen,<br />

soweit sie in seinem Eigentum stehen,<br />

unentgeltlich, schulden-, lasten- und kostenfrei<br />

zu übereignen. Darüber hinaus hat der<br />

Grundstücksverkäufer im Verhältnis zur<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> die Kosten in Höhe von ca.<br />

EUR 4.000.000 für die entwässerungstechnische<br />

Erschließung des Grundstücks, den<br />

im Rahmen des Straßenausbaus notwendigen<br />

Grunderwerb und den Straßenausbau<br />

selbst, die Straßenbeleuchtung, die Errichtung<br />

einer Lärmschutzwand, die Verlegung<br />

von Versorgungs- und Kommunikationsleitungen,<br />

Ausgleichsmaßnahmen gemäß<br />

§ 1 a Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch, Gutachten<br />

sowie die Freiraumplanung bzw. Platzgestaltung<br />

zu tragen. Zudem hat der Grund -<br />

stücksverkäufer, was gleichsam Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

für den Städtebaulichen<br />

Vertrag ist, zugunsten der Stadt <strong>Düsseldorf</strong><br />

bestimmte, vertraglich vereinbarte<br />

beschränkt persönliche Dienstbarkeiten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!