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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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86<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

schaft tragen, es sei denn, der Anteilskaufund<br />

Optionsvertrag regeln etwas anderes.<br />

Ein Rückgriff der Objektgesellschaft gegenüber<br />

dem ausgeschiedenen Gesellschafter<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Ein ausscheidender Kommanditist soll<br />

Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in<br />

Höhe des Wertes seines Kommanditanteils<br />

haben, wie er sich aus der auf den Ausscheidenstag<br />

aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz,<br />

in der das Grundstück mit dem<br />

Verkehrswert anzusetzen ist, ergibt. Der persönlich<br />

haftenden Gesellschafter neu oder<br />

der geschäftsführende Kommanditist sollen<br />

auf Kosten des ausscheidenden Kommanditisten<br />

die Erstellung einer geprüften Auseinandersetzungsbilanz<br />

auf den Ausscheidenstag<br />

veranlassen. Die geprüfte Auseinandersetzungsbilanz<br />

soll für sämtliche Beteiligten<br />

maßgeblich sein, soweit sie nicht innerhalb<br />

von einem Monat nach ihrer Vorlage bei dem<br />

klagenden Kommanditisten durch Klage angegriffen<br />

worden ist und die Klage Erfolg<br />

hat. Der aufgrund der Auseinandersetzungsbilanz<br />

ermittelte Abfindungsbetrag soll dem<br />

ausscheidenden Kommanditisten in zwei<br />

gleichen Raten bzw. neun Monate nach<br />

seinem Ausscheiden auszuzahlen sein. Bei<br />

Gefährdung ihrer Liquidität soll die Objektgesellschaft<br />

berechtigt sein, die Zahl der Abfindungsraten<br />

auf bis zu acht gleiche Raten<br />

zu erhöhen. Ab Zugang einer Rechnung<br />

über den Abfindungsbetrag, frühestens jedoch<br />

ab Fälligkeit, sollen Fälligkeitszinsen in<br />

Höhe von 2 % p. a. über dem gesetzlichen<br />

Basiszinssatz zu zahlen sein. Eine etwaige<br />

Schuld des ausgeschiedenen Kommanditisten<br />

gegenüber der Gesellschaft soll sofort<br />

zur Zahlung fällig und in gleicher Weise zu<br />

verzinsen sein. An schwebenden Geschäften<br />

soll der ausscheidende Kommanditist nicht<br />

teilnehmen. Er soll keinen Anspruch auf Befreiung<br />

von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder auf Sicherheitsleistung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

haben. Der Anspruch<br />

auf Erstattung einer vom ausscheidenden<br />

Gesellschafter beglichenen Gesellschaftsverbindlichkeit<br />

soll hiervon unberührt<br />

bleiben.<br />

Der ausscheidende persönlich haftende<br />

Gesellschafter neu soll außer der Auszahlung<br />

seines Guthabens auf seinem Verrechnungskonto<br />

keine Abfindung erhalten.<br />

4.2 Grundstückskaufvertrag<br />

Die Büropark Brüsseler Straße GmbH,<br />

<strong>Düsseldorf</strong> (nachfolgend „Grundstücksverkäufer“<br />

genannt), und die Objektgesellschaft<br />

haben am 10.09.2010 einen Grundstückskaufvertrag<br />

mit Auflassungserklärung abgeschlossen.<br />

Grundbuchsituation<br />

Der Grundstücksverkäufer war bei Vertragsschluss<br />

Eigentümer des im Grundbuch<br />

der Gemarkung Heerdt des Amtsgerichts<br />

<strong>Düsseldorf</strong> im Blatt Nr. 18074, laufende Nummer<br />

3, Flur 36, Flurstück 36, laufende Nummer<br />

8, Flur 36, Flurstücke 266, 267, 268 und<br />

269, laufende Nummer 9, Flur 36, Flurstücke<br />

271, 272, 273, 274, 275, 276 und 278, laufende<br />

Nummer 10, Flur 36, Flurstücke 260, 261, 262<br />

und 263, laufende Nummer 11, Flur 36, Flurstücke<br />

280, 281 und 282 sowie laufende<br />

Nummer 12, Flur 36, Flurstücke 283 und 284<br />

des eingetragenen Grundbesitzes in der<br />

Viersener Straße und in der Neuwerker Straße<br />

in <strong>Düsseldorf</strong> (nachfolgend „Kaufgegenstand“<br />

genannt). Die Eigentumsumschreibung<br />

wurde mit Abschluss des Grundstückskaufvertrages<br />

beantragt; der Anspruch der<br />

Objektgesellschaft auf Eigentumsübertragung<br />

ist durch eine Auflassungsvormerkung<br />

abgesichert, die am 02.12.2010 im Grundbuch<br />

eingetragen wurde.<br />

Im Grundbuch sind zugunsten Dritter<br />

für diverse Flurstücke des Kaufgegenstandes<br />

verschiedene beschränkt persönliche<br />

Dienstbarkeiten in Form von Wegerechten,<br />

Geh- und Fahrrechten sowie Leitungsrechte<br />

eingetragen. Zudem lasten auf dem Kaufgegenstand<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

diverse Grundschulden insgesamt<br />

in Höhe von EUR 11.222.856,78. Für Grundschulden<br />

in Höhe von EUR 2.658.717,78 liegt<br />

eine an die Kaufpreiszahlung geknüpfte<br />

Löschungsbewilligung vor; es besteht ein<br />

bedingter Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte<br />

bis zu EUR 240.000.000 nebst<br />

20 % Zinsen jährlich und bis zu 15 % Nebenleistung<br />

einmalig.<br />

Im Baulastenverzeichnis der Landeshauptstadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong> (nachfolgend „Stadt<br />

<strong>Düsseldorf</strong>“ genannt) besteht für diverse<br />

Flurstücke des Kaufgegenstandes die Verpflichtung<br />

zur Duldung eines Wegerechts<br />

zugunsten Dritter (u. a. Fußgänger, Anlieger<br />

und Notfall-Rettungsfahrzeuge). Darüber<br />

hinaus ist für einen Teil der Flurstücke für<br />

Dritte ein Leitungsrecht eingetragen. Der<br />

Grundstücksverkäufer ist verpflichtet,<br />

bezüglich der Flurstücke 283 und 284 die<br />

Löschung dieser Baulasten zu beantragen.<br />

Die damit verbundenen Kosten trägt die<br />

Objektgesellschaft. Der Verzicht auf diese<br />

Baulast stellt ausdrücklich keine Voraussetzung<br />

zur Kaufpreisfälligkeit dar.<br />

Kaufpreis<br />

Der Kaufpreis beträgt EUR 18.000.000<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, und<br />

wurde seit dem 10.10.2010 mit 5 % p. a. verzinst.<br />

Der Kaufpreis wurde am 10.02.2011, die<br />

Zinsen für die Kaufpreisstundung in Höhe<br />

von EUR 300.000 wurden am 25.02.2011<br />

gezahlt.<br />

Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend<br />

davon aus, dass es sich bei dem<br />

Verkauf nicht um eine nicht umsatzsteuerbare<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß<br />

§ 1 Abs. 1a UStG handelt, sodass es<br />

sich bei dem Verkauf des Grundstücks um<br />

ein umsatzsteuerbares und auch umsatzsteuerpflichtiges<br />

Geschäft handelt. Sollte<br />

die Finanzverwaltung den Verkauf jedoch<br />

als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen<br />

gemäß § 1 Abs. 1a UStG ansehen und für<br />

die maßgebliche Steuerfestsetzung keinen<br />

umsatzsteuerbaren Vorgang annehmen, sind<br />

sich die Parteien darüber einig, dass Umsatzsteuer<br />

vom Grundstücksverkäufer nicht geschuldet<br />

ist. In diesem Fall werden die Parteien<br />

einen entsprechenden Antrag beim<br />

Finanzamt auf Rückgängigmachung der<br />

steuerlichen Folgen aus dem unrichtigen<br />

Umsatzsteuerausweis stellen und der Grundstücksverkäufer<br />

wird der Objektgesellschaft<br />

eine berichtigte Rechnung mit Hinweis aus<br />

§ 1 Abs. 1a UStG ausstellen.<br />

Der Grundstücksverkäufer bevollmächtigt<br />

die Objektgesellschaft, im Namen des<br />

Grundstücksverkäufers diejenigen dinglichen

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