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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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84<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

hende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung<br />

der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss<br />

vorgenommen werden. Mit Ausnahme<br />

von seitens der Objektgesellschaft bereits abgeschlossener<br />

beziehungsweise abzuschließender<br />

Verträge (z. B. Mietvertrag mit der<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH vom 09.09.2010, Darlehensvertrag<br />

mit der Beteiligungsgesellschaft),<br />

der Belastung gesellschaftseigener Grundstücke<br />

mit Grundpfandrechten bis zu einem<br />

Betrag in Höhe von EUR 216.000.000, der<br />

Aufnahme eines weiteren Darlehens in Höhe<br />

von bis zu EUR 50.000.000 gemäß den Bedingungen<br />

des langfristigen Kreditvertrags vom<br />

27.04.2011, und der Aufnahme eines weiteren<br />

Darlehens von bis zu EUR 10.000.000 bedürfen<br />

einer Zustimmung insbesondere<br />

– der Erwerb von sowie Verfügungen über<br />

Unternehmensbeteiligungen,<br />

– der Abschluss von über den Mietvertrag<br />

vom 09.09.2010 hinausgehenden Einzelmietverträgen,<br />

die sich auf mehr als 10 %<br />

der Mietfläche beziehen, sowie die Änderung,<br />

Aufhebung und Beendigung<br />

von Einzelmietverträgen, die sich auf<br />

mehr als 20 % der Mietflächen beziehen,<br />

es sei denn, die wirtschaftlichen Auswirkungen<br />

pro Jahr sind betragsmäßig<br />

geringer als 20 % der vereinbarten Jah resnettomiete,<br />

– die Aufnahme und Gewährung von Darlehen,<br />

die Übernahme von Bürgschaften,<br />

Garantien oder sonstigen Haftungsfreistellungen,<br />

der Abschluss von Sicherungsvereinbarungen,<br />

Kurs- und Zinssicherungsvereinbarungen<br />

und ähnlicher Verträge<br />

im Zusammenhang mit der Finanzierung<br />

von Immobilien, die sich nicht im<br />

Rahmen der im Insvestitions- und Finanzierungsplan<br />

dargestellten Fremdkapitalgesamtsumme<br />

inklusive Zinsen und<br />

einmaliger Nebenleistungen halten,<br />

– das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,<br />

– der Erwerb von sowie Verfügungen über<br />

Grundstücke, Erbbaurechte und grundstücksgleichen<br />

Rechte,<br />

– die Wiederherstellung des Bürokomplexes<br />

im Falle der vollständigen oder<br />

wesentlichen Zerstörung oder des<br />

vollständigen oder teilweisen Untergangs<br />

sowie die Freigabe von damit<br />

zusammenhängenden Versicherungsleistungen,<br />

– die Veräußerung bzw. Verwertung wesentlicher<br />

Vermögenswerte der Objektgesellschaft<br />

sowie<br />

– die Überschreitungen des Investitionsund<br />

Finanzierungsplans um mehr als 5 %<br />

des Gesamtinvestitionsvolumens.<br />

Im Falle der Auflösung und Liquidation<br />

der Objektgesellschaft soll der vom Verbot<br />

des Insichgeschäfts befreite persönlich<br />

haftende Gesellschafter neu Liquidator sein.<br />

Sowohl der persönlich haftende Gesellschafter<br />

neu als auch der geschäftsführende<br />

Kommanditist sollen vor Verteilung des<br />

Ergebnisses jährlich eine gewinnunabhängige<br />

Vergütung erhalten; die Vergütung des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters neu<br />

soll EUR 7.500 p. a. inklusive etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, die des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten EUR 10.000 p. a.<br />

zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

betragen. Bei Ausscheiden soll die<br />

jeweilige Vergütung zeitanteilig gezahlt<br />

werden. Für seine Liquidationstätigkeit soll<br />

der persönlich haftende Gesellschafter neu<br />

keine gesonderte Vergütung erhalten.<br />

Kontroll- und Widerspruchsrechte der<br />

Kommanditisten<br />

Den Kommanditisten sollen die gesetzlichen<br />

Kontrollrechte zustehen.<br />

Beschlussfassungen<br />

Die von den Gesellschaftern in den<br />

Angelegenheiten der Objektgesellschaft<br />

zu treffenden Bestimmungen sollen durch<br />

Beschlussfassungen erfolgen; hierfür soll in<br />

der Regel das schriftliche Verfahren dienen.<br />

Beschlussfassungen betreffend<br />

– die Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder<br />

seine wesentliche Einschränkung,<br />

– den Erwerb, die Veräußerung und die<br />

Belastung von Grundstücken, Erbbaurechten<br />

und grundstücksgleichen Rechten<br />

(mit Ausnahme der Belastung der<br />

Grundstücke der Objektgesellschaft mit<br />

Grundpfandrechten mit einem Betrag<br />

von bis zu EUR 216.000.000) nebst der<br />

mit dieser Belastung einhergehenden<br />

Schuldanerkenntnisse und die Beteiligung<br />

an anderen Unternehmen mit<br />

gleichem Unternehmensgegenstand,<br />

– die Veräußerung bzw. Verwertung wesentlicher<br />

Vermögenswerte der Objektgesellschaft,<br />

– die Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

sowie<br />

– die Auflösung bzw. Liquidation der<br />

Objektgesellschaft<br />

– die Umwandlung der Objektgesellschaft<br />

sollen einen Mehrheitsbeschlusses von 75 %<br />

der abgegebenen Stimmen erfordern. Im<br />

Übrigen sollen Beschlüsse mit der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst<br />

werden. Stimmenthaltungen sollen als nicht<br />

abgegebene Stimmen gewertet werden. Je<br />

EUR 1 des Kommanditkapitals soll eine Stimme<br />

gewähren. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

soll zur gespalten Stimmrechtsausübung<br />

berechtigt sein, soweit dies dazu dient, das<br />

Stimmrecht in dem Verhältnis auszuüben,<br />

das dem Ergebnis der jeweiligen Beschlussfassung<br />

der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

entspricht.<br />

Bei von Kommanditisten getätigten<br />

Entnahmen aus dem Verrechnungskonto<br />

soll es eines einstimmigen Beschlusses bedürfen,<br />

auf dessen Erteilung kein Anspruch<br />

besteht.<br />

Ergebnisverteilung, Nachschusspflicht,<br />

Liquidationserlös<br />

Der persönlich haftenden Gesellschafter<br />

neu soll am Gewinn und Verlust sowie am<br />

Vermögen der Objektgesellschaft nicht beteiligt<br />

sein. Die Beteiligung der Kommanditisten<br />

am Vermögen einschließlich der<br />

stillen Reserven der Objektgesellschaft soll

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