26.12.2013 Aufrufe

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtliche Grundlagen<br />

83<br />

– die Abwicklung des Übertragungsgeschäfts,<br />

– das Inkasso der Verwaltungsaufwandsgebühr<br />

für den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten sowie<br />

– das Inkasso eventueller Handelsregistergebühren<br />

und deren Weiterleitung an<br />

die Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Geschäftsbesorger ist betreffend<br />

der ihm übertragenen Aufgaben von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er<br />

ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die<br />

Weisungen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und ergänzend an die gesetzlichen<br />

Bestimmungen über das Auftragsverhältnis<br />

gebunden. Er ist berechtigt, bei<br />

der Durchführung seiner Aufgaben Leistungen<br />

ganz oder teilweise durch Dritter<br />

erbringen zu lassen. Er ist nicht zur Übernahme<br />

von Aufgaben verpflichtet, die vom<br />

Geltungsbereich des Steuerberatungsund/oder<br />

Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />

erfasst sind.<br />

Für seine Leistungen erhält der Geschäftsbesorger<br />

die im Gesellschaftsvertrag der<br />

Beteiligungsgesellschaft für die Bearbeitung<br />

von Übertragungen festgelegten Gebühren,<br />

derzeit 0,35 % des Nominalbetrags der jeweiligen<br />

Beteiligung, mindestens jedoch EUR<br />

150, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Er darf die Vergütung im Rahmen des Inkassos<br />

direkt vom Übertragenden bzw. den<br />

übernehmenden Erben vereinnahmen; er<br />

erstellt für den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

hierüber jeweils eine Rechnung.<br />

Eine Änderung der gesellschaftsvertraglichen<br />

Vergütungsregelung bewirkt eine entsprechende<br />

Anpassung der Vergütung des Geschäftsbesorgers.<br />

Mit der Vergütung sind<br />

alle dem Geschäftsbesorger im Zusammenhang<br />

mit der Bearbeitung von Übertragungen<br />

entstandenen und entstehenden Aufwendungen<br />

abgegolten.<br />

Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde<br />

auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ordentliche<br />

Kündigungsfrist beträgt sechs<br />

Monate zum Ende eines jeden Jahres; die<br />

Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht<br />

zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon<br />

unberührt.<br />

Die Haftung des Geschäftsbesorgers ist –<br />

außer in den Fällen von Vorsatz und grober<br />

Fahrlässigkeit – beschränkt auf EUR 50.000.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />

gegenüber dem Geschäftsbesorger vorsorglich<br />

insoweit auf Schadenersatzansprüche<br />

verzichtet, als diese den Zeitraum vor Vertragsschluss<br />

betreffen und auf einer Haftung<br />

beruhen, die über den Betrag der Haftungsbeschränkung<br />

hinausgehen.<br />

4 Verträge der Objektgesellschaft<br />

4.1 Gesellschaftsvertrag<br />

Nach Vollzug des Anteilskaufvertrages<br />

soll der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />

wie folgt neu gefasst werden:<br />

Unternehmensgegenstand, Gesellschafter<br />

und Kapital<br />

Die auf unbestimmte Zeit geschlossene<br />

Objektgesellschaft soll die Firma „<strong>DFH</strong> <strong>98</strong><br />

Objektgesellschaft mbH & Co. KG“ führen.<br />

Gesellschaftszweck sollen der Erwerb, das<br />

Bebauen, das Mieten, das Vermieten, die<br />

Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten, die Veräußerung<br />

von Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten zum Zwecke der Vermögensverwaltung<br />

und der Erwerb, das Mieten, das<br />

Vermieten, das Leasen, das Verleasen, die<br />

Errichtung, die Sanierung und die Verwaltung<br />

von Baulichkeiten sowie unmittelbar<br />

diesem Geschäftszweck dienende und<br />

ihn fördernde Geschäfte sowie verwandte<br />

Geschäfte, sowie das Begründen und<br />

Halten von Beteiligungen zu diesem Zweck,<br />

werden.<br />

Hinsichtlich der Neuordnung der Gesellschaftsverhältnisse<br />

der Objektgesellschaft<br />

wird auf die diesbezüglichen Ausführungen<br />

auf Seite 75 f. verwiesen. Die in das Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme der Kommanditisten<br />

soll dem jeweiligen Kommanditanteil<br />

entsprechen.<br />

Für jeden Kommanditisten soll ein festes<br />

Kapitalkonto I (Verbuchung der Pflichteinlagen),<br />

ein Kapitalkonto II mit Verrechnungskonten<br />

(Verbuchung des laufenden Zahlungsverkehrs<br />

im Zusammenhang mit der<br />

Kommanditbeteiligung, der Gewinne und<br />

der Entnahmen) und Verlustkonten (Verbuchung<br />

der Verlustanteile) als Unterkonten,<br />

und ein Rücklagenkonto (Verbuchung der<br />

Einlagen in die Rücklagen der Objektgesellschaft)<br />

geführt werden. Gewinne sind zunächst<br />

auf den Verlustkonten zum Ausgleich<br />

etwaiger Verlustvorträge zu verwenden.<br />

Nach dem Verlustausgleich verbleibende<br />

Gewinne sind dem Verrechnungskonto<br />

gutzuschreiben; die Auszahlung dieser Guthaben<br />

soll jederzeit möglich sein. Nicht gedeckte<br />

Entnahmen aus dem Verrechnungskonto<br />

sollen der einstimmigen Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlung bedürfen,<br />

auf deren Erteilung kein Anspruch besteht.<br />

Die Entnahme von auf dem Rücklagenkonto<br />

verbuchten Einlagen soll nur möglich sein,<br />

soweit die Liquiditätslage der Objektgesellschaft<br />

dies zulässt und die Geschäftsführung<br />

der Objektgesellschaft der Entnahme<br />

zustimmt. Die Konten werden nicht verzinst.<br />

Für den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

neu wird lediglich ein Verrechnungskonto<br />

geführt. Die Auszahlung dort gutgeschriebener<br />

Gewinne soll jederzeit möglich<br />

sein, nicht gedeckte Entnahmen sollen<br />

hingegen ohne Einschränkung nur bis zur<br />

Höhe des Verrechnungskontos zulässig sein.<br />

Das Konto wird nicht verzinst.<br />

Vertretung, Geschäftsführung, Liquidationstätigkeit<br />

Die Vertretung der Objektgesellschaft soll<br />

dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

neu und dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

obliegen. Beide sollen alleinvertretungsberechtigt<br />

sowie vom Verbot des Insichgeschäfts<br />

und dem Wettbewerbsverbot<br />

gemäß §§ 161 Abs. 2, 112 HGB befreit sein.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

neu soll zusammen mit dem geschäftsführenden<br />

Kommanditist unter Befreiung vom<br />

Verbot des Insichgeschäfts zur Geschäftsführung<br />

berechtigt und verpflichtet sein. Sie<br />

sollen sich hierbei Dritter bedienen dürfen.<br />

Über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

der Objektgesellschaft hinausge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!