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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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76<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Gleichzeitig tritt der persönlich haftende<br />

Gesellschafter neu der Objektgesellschaft bei<br />

und der persönlich haftende Gesellschafter<br />

alt unentgeltlich und unter der aufschiebenden<br />

Bedingung des Gesellschaftsbeitritts des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters neu<br />

aus der Objektgesellschaft aus. Die für diese<br />

gesellschaftsrechtlichen Veränderungen<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />

erforderlichen Zustimmungen<br />

wurden mit Abschluss des Anteilskaufvertrages<br />

erteilt.<br />

Mit Ablauf des Vollzugstags sind danach<br />

an der Objektgesellschaft beteiligt:<br />

– Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

neu als Komplementär ohne eigene Einlage.<br />

– Die Beteiligungsgesellschaft als Kommanditist<br />

mit einer Kapitaleinlage in Höhe von<br />

EUR 948,00.<br />

– Der geschäftsführende Kommanditist als<br />

Kommanditist mit einer Kapitaleinlage in<br />

Höhe von EUR 1,00.<br />

– Die Deutsche Bau Holding GmbH als<br />

Kommanditist mit einer Kapitaleinlage<br />

in Höhe von EUR 51,00.<br />

Bis zum Vollzugstag sind der Anteilsverkäufer<br />

und die Geschäftsführung der Objektgesellschaft<br />

nicht berechtigt, die Objektgesellschaft<br />

nach den Regelungen des Umwandlungs-<br />

oder Umwandlungssteuergesetzes<br />

umzuwandeln oder ähnliche Verträge<br />

vorzunehmen; andernfalls sind die Käufer<br />

zum Rücktritt vom Anteilskaufvertrag berechtigt.<br />

Die Käufer sind – vorbehaltlich der<br />

zuvor dargestellten Regelungen über die<br />

Kaufpreisstundung – verpflichtet, die Objektgesellschaft<br />

durch die Zuführung von<br />

Gesellschaftsoder Darlehensmitteln zum<br />

Vollzugstag neu zu finanzieren. Zu diesem<br />

Zweck werden die Käufer das der Objektgesellschaft<br />

am 13.09.2010 gewährte Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

in Höhe von<br />

EUR 199.000.000 auf einen Betrag von voraussichtlich<br />

EUR 125.000.000 reduzieren<br />

und damit in die Langfristfinanzierung<br />

überführen. Des Weiteren werden die Käufer<br />

zum Vollzugstag das der Objektgesellschaft<br />

vom Anteilsverkäufer am 15.10.2010<br />

in Höhe von EUR 4.084.000 gewährte<br />

Gesellschafterdarlehen, das der Objektgesellschaft<br />

von der Zech Bau Holding<br />

GmbH am 22.09.2010 in Höhe von EUR<br />

50.000.000 gewährte Darlehen sowie die<br />

der Objektgesellschaft von der <strong>Vodafone</strong><br />

D2 GmbH mit Abschluss des Mietvertrages<br />

vom 09.09.2010 gestundeten Zahlungsansprüche<br />

in Höhe von insgesamt EUR<br />

31.000.000 in Höhe der jeweils noch offenen<br />

Restforderung ablösen.<br />

Zudem werden die Käufer die Objektgesellschaft<br />

bis zum Vollzugstag von sämtlichen<br />

Kosten aus und im Zusammenhang mit dem<br />

Abschluss der Langfristfinanzierung (Agio,<br />

Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungsprovisionen,<br />

Break Fee etc.) freistellen. Im Gegenzug<br />

sollen sämtliche Rechte und Vorteile aus<br />

der noch abzuschließenden Langfristfinanzierung<br />

wirtschaftlich den Käufern zustehen,<br />

und zwar auch soweit sie sich bereits vor<br />

dem Vollzugstag ergeben sollten.<br />

Der Anteilsverkäufer hat gegenüber den<br />

Käufern gesellschaftsrechtliche, bilanzielle<br />

sowie die Verbindlichkeiten, den Grundbesitz<br />

und die Bebauung am Vollzugstag<br />

betreffende selbstständige Garantieversprechen<br />

abgegeben. In diesem Zusammenhang<br />

hat der Anteilsverkäufer sich auch verpflichtet,<br />

im Verhältnis zu den Käufern alle<br />

aus dem Zeitraum bis zum Vollzugstag herrührenden<br />

Kosten, Risiken und Wagnisse der<br />

Objektgesellschaft, z. B. im Zusammenhang<br />

mit der Durchführung der Projektentwicklung<br />

(Erwerb des Grundstücks und der<br />

grundstücksgleichen Rechte, Errichtung und<br />

Realisierung des Bürokomplexes in Übereinstimmung<br />

mit den mietvertraglichen Vereinbarungen,<br />

mangelfreie Fertigstellung<br />

und Übergabe des Bürokomplexes, Finanzierungskosten),<br />

wirtschaftlich zu tragen. Er<br />

stellt die Objektgesellschaft in diesem Zusammenhang<br />

von allen in der verbindlichen<br />

Stichtagsbilanz nicht oder nicht ausreichend<br />

berücksichtigten Verbindlichkeiten, Forderungen<br />

und sonstigen Risiken umfassend frei;<br />

in Bezug auf die Errichtung und Realisierung<br />

des Bürokomplexes in Übereinstimmung mit<br />

den mietvertraglichen Regelungen besteht<br />

diese Verpflichtung nur, soweit der Objektgesellschaft<br />

nicht selbst Ansprüche gegen<br />

den Generalübernehmer zustehen und der<br />

Anteilsverkäufer diese im Rahmen seiner<br />

zuvor dargestellten Geschäftsbesorgungstätigkeit<br />

für die Objektgesellschaft verfolgt.<br />

Darüber hinaus hat der Anteilsverkäufer<br />

selbstständige steuerliche Garantieversprechen<br />

abgegeben, u. a. in Bezug auf die Abgabe<br />

von Steuererklärungen, die Zahlung<br />

fälliger Steuern, das Nichtbestehen offener<br />

Rechtsbehelfsverfahren und laufender Außenprüfungen<br />

sowie die Tatsache, dass die<br />

Objektgesellschaft mangels originär gewerblicher<br />

Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG<br />

nicht als Gewerbebetrieb gilt. Er ist verpflichtet,<br />

die Käufer bzw. die Objektgesellschaft<br />

von allen Steuern der Objektgesellschaft und<br />

damit verbundenen angemessenen Kosten<br />

und Nachteilen freizustellen, die aus der Verletzung<br />

der Steuergarantien resultieren oder<br />

der Objektgesellschaft für Zeiträume bis zum<br />

Vollzugstag auferlegt werden, deren Verursachungsbeitrag<br />

durch die Objektgesellschaft<br />

bis zum Vollzugstag, den Anteilsverkäufer<br />

oder dessen mittelbaren oder unmittelbaren<br />

Gesellschafter gesetzt wurde (z. B. aufgrund<br />

eines Veräußerungs-/Aufgabegewinns ggf.<br />

anfallende Gewerbesteuer).<br />

Bei Verletzung der Garantien hat der Anteilsverkäufer<br />

innerhalb angemessener Frist<br />

den geschuldeten Zustand herzustellen. Ansonsten<br />

können die Käufer von ihm Schadenersatz<br />

verlangen, und zwar nach eigener<br />

Wahl für sich selbst in Höhe von insgesamt<br />

94,9 % oder für die Objektgesellschaft in<br />

Höhe von 100 %, jeweils des zur Herstellung<br />

des geschuldeten Zustandes notwendigen<br />

Aufwandes. Dies gilt auch, falls eine Herstellung<br />

des geschuldeten Zustands nicht möglich<br />

ist. Voraussetzung für die Schadenersatzverpflichtung<br />

ist jedoch stets, dass der entstandene<br />

Anspruch einen Betrag in Höhe von<br />

EUR 5.000 übersteigt oder mehrere unter<br />

dieser Grenze liegende Ansprüche zusammen<br />

einen Betrag in Höhe von EUR 50.000<br />

übersteigen. Die Haftung des Anteilsverkäufers<br />

ist insgesamt auf den endgültigen<br />

Kaufpreis bzw., falls dieser geringer als EUR

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