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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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74<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

währen zu lassen. Das Darlehen wird zu einem<br />

Zinssatz verzinst, der dem für den entsprechenden<br />

Zeitraum gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

der Beteiligungsgesellschaft ermittelten<br />

Auszahlungsbetrag im Verhältnis zum vereinbarten<br />

Gesellschaftskapital entspricht; es<br />

kann nur aus Einzahlungen der der Beteiligungsgesellschaft<br />

neu beitretenden Kapitalanleger<br />

oder den Einzahlungen bereits beigetretener<br />

Kapitalanleger zur Erhöhung<br />

eines bereits gezeichneten Kommanditkapitalanteils<br />

und/oder aus dem Liquidationsüberschuss<br />

der Beteiligungsgesellschaft nach<br />

Abzug aller Fremdverbindlichkeiten (mit Ausnahme<br />

des Darlehens aus der Fondsschließungs<br />

garantie) getilgt werden. Wird das Darlehen<br />

aus dem Liquidationsüberschuss getilgt,<br />

entspricht der Anteil des Anbieters bzw.<br />

des darlehensgebenden Dritten am Liquidationsüberschuss<br />

dem im Zeitpunkt der<br />

Liquidation bestehenden Verhältnis der noch<br />

nicht getilgten Darlehenssumme zu der<br />

Summe aus dieser Darlehenssumme und<br />

dem Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Für die Übernahme der Fondsschließungsgarantie<br />

erhält der Anbieter eine<br />

Ver gütung in Höhe von EUR 4.500.000<br />

inklusive etwaiger anfallender gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch<br />

entsteht jeweils anteilig mit Annahme der<br />

Beitrittserklärung der Anleger und ist sofort<br />

fällig, spätestens jedoch mit Inanspruchnahme<br />

der Fondsschließungsgarantie zum<br />

Platzierungsende. Der Anbieter stundet der<br />

Beteiligungsgesellschaft den Vergütungsanspruch<br />

bis die Beteiligungsgesellschaft<br />

über entsprechende liquide Mittel verfügt.<br />

Der Vergütungsanspruch erlischt anteilig<br />

rückwirkend, wenn Anleger ihre jeweilige<br />

Beitrittserklärung wirksam anfechten oder<br />

widerrufen; gleiches gilt für den Fall der<br />

Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Anbieter haftet nur für Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder<br />

der Gesundheit vor. Bei der Verletzung<br />

wesentlicher Vertragspflichten haftet der<br />

Anbieter auch bei einer fahrlässigen Verursachung,<br />

jedoch nur für typischerweise<br />

vorhersehbare Schäden, nicht aber für entgangenen<br />

Gewinn und Mangelfolgeschäden.<br />

3.3 Anteilskauf- und Optionsvertrag<br />

Die Deutsche Bau Holding GmbH (nachfolgend<br />

„Anteilsverkäufer“ genannt), die Beteiligungsgesellschaft,<br />

die <strong>DFH</strong> Aberia GmbH<br />

als geschäftsführender Kommanditist der<br />

Beteiligungsgesellschaft (nachfolgend „geschäftsführender<br />

Kommanditist“ genannt),<br />

die Objektgesellschaft, die die developer<br />

Objekt <strong>Düsseldorf</strong> VCD-Entwicklungs-GmbH<br />

als alter persönlich haftender Gesellschafter<br />

der Objektgesellschaft (nachfolgend „persönlich<br />

haftender Gesellschafter alt“ genannt)<br />

und die <strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Nr. <strong>98</strong> GmbH als neuer persönlich haftender<br />

Gesellschafter der Objektgesellschaft (nachfolgend<br />

„persönlich haftender Gesellschafter<br />

neu“ genannt) haben am 27.04.2011 einen<br />

Kauf- und Abtretungsvertrag über Kommanditanteile<br />

an der Objektgesellschaft und einen<br />

Vertrag über die Neuordnung der Gesellschaftsverhältnisse<br />

(nachfolgend als „Anteilskaufvertrag“<br />

bezeichnet) abgeschlossen.<br />

Darüber hinaus beabsichtigen der Anteilsverkäufer<br />

und die Beteiligungsgesellschaft<br />

unter Beteiligung der übrigen vorgenannten<br />

Vertragsparteien einen Optionsvertrag<br />

mit dem nachfolgend dargestellten<br />

Inhalt abzuschließen; dieser ist bereits paraphiert<br />

und dem Anteilskaufvertrag als Anlage<br />

beigefügt.<br />

3.3.1 Anteilskaufvertrag<br />

Der Anteilsverkäufer hat seine Kommanditanteile<br />

an der Objektgesellschaft zu 94,8 %<br />

an die Beteiligungsgesellschaft und zu 0,1 %<br />

an den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

verkauft und abgetreten. Die Abtretungen<br />

werden wirksam (aufschiebende Bedingung<br />

gemäß § 158 Abs. 1 BGB), und zwar zunächst<br />

die Abtretung des 0,1 %igen Kommanditanteils<br />

an den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und erst im Anschluss daran die Abtretung<br />

des 94,8 %igen Kommanditanteils<br />

an die Beteiligungsgesellschaft, mit Kaufpreiszahlung<br />

und beidseitiger Unterzeichnung<br />

der im Anteilskaufvertrag näher geregelten<br />

Vollzugsbestätigung sowie – im Außenverhältnis<br />

– der Eintragung der Beteiligungsgesellschaft<br />

und des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

als Kommanditisten der Objektgesellschaft<br />

im Handelsregister mit Sonderrechtsnachfolgevermerk.<br />

Ein Verzicht auf<br />

den Eintritt einer oder beider vorgenannten<br />

aufschiebenden Bedingungen ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen möglich.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft und der geschäftsführende<br />

Kommanditist (im Folgenden<br />

auch „die Käufer“ genannt) haben für<br />

die Kommanditanteile an der Objektgesellschaft<br />

einen vorläufigen Kaufpreis an den Anteilsverkäufer<br />

zu zahlen, der zu 94,8 % auf die<br />

Beteiligungsgesellschaft und zu 0,1 % auf den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten entfällt.<br />

Der bei Vertragsschluss zugrunde gelegte<br />

vorläufige Kaufpreis beträgt rund EUR<br />

17.758.830 und entspricht in der Summe<br />

94,9 % des voraussichtlichen Eigenkapitals<br />

der Objektgesellschaft im Sinne von §§ 266<br />

Abs. 3 Buchstabe a, 264 c HGB gemäß der<br />

unter Berücksichtigung der besonderen Bilanzregeln<br />

des Anteilskaufvertrages erstellten<br />

Plan-Stichtagsbilanz auf den 31.12.2012<br />

als voraussichtlichem Fälligkeitstag. Der Anteilsverkäufer<br />

ist verpflichtet, zur Anpassung<br />

des vorläufigen Kaufpreises spätestens zwei<br />

Monate vor dem voraussichtlichen Fälligkeitstag<br />

eine aktualisierte Plan-Stichtagsbilanz<br />

sowie eine Plan-Handelsbilanz vorzulegen,<br />

die jeweils vom Wirtschaftsprüfer der Objektgesellschaft<br />

geprüft und bescheinigt<br />

wurden. Ergibt sich aus der aktualisierten<br />

Plan-Stichtagsbilanz ein gegenüber der auf<br />

den 31.12.2012 erstellten Plan-Stichtagsbilanz<br />

veränderter vorläufiger Kaufpreis, so ist dieser<br />

für die Zahlungsverpflichtung der Käufer<br />

maßgeblich.<br />

Der vorläufige Kaufpreis ist grundsätzlich<br />

am letzten Tag des Kalendermonats zur Zahlung<br />

fällig (Fälligkeitstag), in dem sämtliche<br />

Fälligkeitsvoraussetzungen nach dem Anteilskaufvertrag<br />

vorliegen, z. B. der Fortbestand<br />

des Mietvertrages vom 09.09.2010,<br />

die Fertigstellung und Bezugsfertigkeit des<br />

Bürokomplexes gemäß dem Mietvertrag vom<br />

09.09.2010 sowie die Abnahmereife der Leistung<br />

des Generalübernehmers gemäß dem<br />

Generalübernehmervertrag vom 10.09.2010.<br />

Nach Ablauf des Fälligkeitstages geraten die

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