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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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68<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

beträgt 0,35 % der Beteiligungssumme,<br />

mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Der eintretende<br />

Gesellschafter stellt die Beteiligungsgesellschaft<br />

und die Gesellschafter<br />

überdies von allen Vermögensnachteilen<br />

aufgrund des Gesellschafterwechsels frei,<br />

die durch Veräußerung, sonstige Übertragung<br />

oder durch Rechtsgeschäft unter<br />

Lebenden entsteht.<br />

– Für den Fall der Einreichung von Nachweisen<br />

bezüglich Sonderwerbungskosten<br />

durch den Gesellschafter bei der<br />

Beteiligungsgesellschaft nach dem 31.03.<br />

des auf ein Geschäftsjahr folgenden<br />

Jahres, trägt der Gesellschafter die Kosten<br />

für den erhöhten Verwaltungsaufwand<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

bis zu einer Höhe von EUR 150 zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

– Beendigung des Treuhandvertrages und<br />

Eintritt des Treugebers als unmittelbarer<br />

Kommanditist in die Beteiligungsgesellschaft:<br />

Die der Beteiligungsgesellschaft<br />

unmittelbar als Kommanditisten beitretenden<br />

Treugeber sind verpflichtet, dem<br />

persönlich haftenden Gesellschafter eine<br />

Handelsregistervollmacht mit notariell<br />

beglaubigter Unterschrift auf ihre Kosten<br />

zu erteilen (§ 3 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft).<br />

Im Übrigen trägt der Treugeber die Kosten<br />

der Handelsregistereintragung und die<br />

durch Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

dem Treuhandkommanditisten und<br />

der Beteiligungsgesellschaft entstehenden<br />

Kosten des Verwaltungsaufwands,<br />

die pauschal EUR 100 zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer betragen.<br />

– Zusätzliche Kosten der laufenden Verwaltung<br />

des Treuhandkommanditisten<br />

zugunsten eines einzelnen Treugebers<br />

werden dem jeweiligen Treugeber gesondert<br />

in Rechnung gestellt.<br />

– Durch den Ausschluss eines Gesellschafters<br />

entstehende Verwaltungskosten<br />

trägt der Gesellschafter bis zu einem<br />

Höchstbetrag von EUR 1.000 zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

– Die eventuellen Kosten für eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

nach § 9 Ziffer 1 a)<br />

des Gesellschaftsvertrages sowie für ein<br />

Schiedsgutachten nach § 9 Ziffer 1 c) und<br />

d) des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft.<br />

– Die Kosten, die der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch den Übergang/die Übertra -<br />

gung des Gesellschaftsanteiles des Erb -<br />

lassers auf Dritte entstehen, sind vom begünstigten<br />

Gesellschafter zu ersetzen.<br />

Dies gilt insbesondere für die Umschreibung<br />

des Gesellschafterregisters. Die<br />

Kos ten betragen 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />

mindestens aber EUR 150, zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

– Die Kosten, die durch die Ausübung der<br />

Kontrollrechte der Gesellschafter durch<br />

kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtete<br />

Angehörige eines rechts- oder<br />

steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufes entstehen.<br />

– Die Kosten, die durch das Einsehen der<br />

Bücher und aller sonstigen Geschäftsunterlagen<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

auf Verlangen des Gesellschafters durch<br />

kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtete Mitglieder der rechts- oder<br />

steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe entstehen.<br />

– Im Falle der Anteilsfinanzierung eventuell<br />

zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung<br />

bei vorzeitiger Veräußerung.<br />

Sofern in der vorstehenden Aufzählung<br />

bei einzelnen Kosten keine Kostenhöhe genannt<br />

wurde, kann bezüglich dieser Kosten<br />

keine Aussage zur Kostenhöhe getroffen<br />

werden.<br />

Darüber hinaus sind mit dem Erwerb,<br />

der Verwaltung und der Veräußerung der<br />

Vermögensanlage keine weiteren Kosten<br />

verbunden.<br />

1.7 Weitere Leistungspflichten<br />

Nach Eintragung in das Handelsregister<br />

haften die an der Beteiligungsgesellschaft<br />

unmittelbar beteiligten Kommanditisten<br />

den Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß den gesetzlichen Bestimmungen<br />

beschränkt, d. h., die unmittelbare Außenhaftung<br />

ist ausgeschlossen, soweit die Pflichteinlage<br />

in Höhe der Haftsumme geleistet<br />

ist. Solange und soweit der Saldo der Kapitalkonten<br />

in der Handelsbilanz durch Entnahmen/Auszahlungen<br />

und Gewinn- und Verlustzurechnungen<br />

einen Nominalwert unter<br />

der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />

(10 % der Pflichteinlage) aufweist,<br />

lebt die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB<br />

bis zur Höhe der Entnahmen/Auszahlungen),<br />

höchstens bis zur Höhe der im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme, wieder<br />

auf (vgl. Kapitel „Risiken“, Seite 28).<br />

Scheidet ein Kommanditist aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, haftet er für bis<br />

dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn<br />

sie vor Ablauf von fünf Jahren (a) nach dem<br />

Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche<br />

gegen ihn rechtskräftig festgestellt<br />

sind, durch vollstreckbaren Vergleich oder<br />

vollstreckbare Urkunden festgestellt oder<br />

durch im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung<br />

vollstreckbar geworden sind oder<br />

(b) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung<br />

vorgenommen oder beantragt<br />

wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten<br />

genügt der Erlass eines Verwaltungsaktes.<br />

Die Frist beginnt mit dem Ende<br />

des Tages, an dem das Ausscheiden in das<br />

Handelsregister des für den Sitz der Beteiligungsgesellschaft<br />

zuständigen Gerichts eingetragen<br />

wird. Einer Feststellung im vorbezeichneten<br />

Sinne bedarf es nicht, wenn der<br />

Kommanditist den Anspruch schriftlich anerkannt<br />

hat. Wird die Beteiligungsgesellschaft<br />

aufgelöst, verjähren die Ansprüche von Beteiligungsgesellschaftsgläubigern<br />

gegen die<br />

Kommanditisten spätestens fünf Jahre nach<br />

Eintragung der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />

in das Handelsregister oder,<br />

wenn die Ansprüche erst nach Eintragung<br />

der Auflösung fällig werden, spätestens fünf<br />

Jahre nach Fälligwerden der Ansprüche.<br />

Die Treugeber, die mittelbar über den<br />

Treuhandkommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt sind, haften den<br />

Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht direkt. Die Treugeber stellen den Treu-

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