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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Rechtliche Grundlagen<br />

67<br />

Jeder Kommanditist hat für je EUR 1.000<br />

seiner gezeichneten Kommanditeinlage<br />

eine Stimme. Vertretung durch Dritte ist<br />

möglich. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

hat keine Stimmen.<br />

Die Treugeber sind bevollmächtigt, das<br />

Stimmrecht des Treuhandkommanditisten<br />

entsprechend ihrem jeweiligen Anteil selbst<br />

auszuüben. Soweit die Treugeber nicht<br />

selbst abstimmen oder durch einen Dritten<br />

abstimmen lassen, nimmt der Treuhandkommanditist<br />

ihr Stimmrecht entsprechend<br />

den Weisungen wahr oder wird sich der<br />

Stimme enthalten, soweit Weisungen nicht<br />

erteilt wurden.<br />

1.3 Übertragbarkeit und Handelbarkeit<br />

der Anteile<br />

Die Vermögensanlage (Anteile an der<br />

Beteiligungsgesellschaft) ist durch Abtretung<br />

übertragbar. Mit Ausnahme der Übertragung<br />

von Teilgesellschaftsanteilen des<br />

Treuhandkommanditisten auf Treugeber<br />

sowie der Übertragung zur Erfüllung von<br />

Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />

bedarf jede Übertragung, teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile<br />

oder einzelne Ansprüche<br />

aus den Gesellschaftsanteilen zu ihrer Wirksamkeit<br />

der schriftlichen Zustimmung des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten. Die<br />

Zustimmung gilt als erteilt, soweit Gesellschafter<br />

ihre Gesellschaftsanteile zur Besicherung<br />

der Finanzierung ihrer Einlagen<br />

verpfänden. Die Zustimmung kann nur aus<br />

wichtigem Grund versagt werden. Die Einzelheiten<br />

ergeben sich aus § 6 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen,<br />

soweit durch eine teilweise Übertragung<br />

Gesellschaftsanteile entstehen sollten,<br />

die EUR 10.000 unterschreiten oder nicht<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sind. Eine Verfügung,<br />

die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />

von den Nutzungsrechten<br />

am Gesellschaftsanteil führt, insbesondere<br />

die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />

Grundsätzlich ist eine Übertragung oder<br />

sonstige Verfügung über den Gesellschaftsan-<br />

teil nur mit Wirkung zum Beginn des Kalenderhalbjahres<br />

zulässig, welches der Verfügung<br />

folgt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.<br />

Diese Beschränkung der Übertragung<br />

oder sonstigen Verfügung gilt u. a. nicht für<br />

Übertragungen von Teilgesellschafts anteilen<br />

des Treuhandkommanditisten an Treugeber.<br />

Alle Kosten, die durch den Vorgang der<br />

Übertragung, Belastung oder sonstigen Verfügung<br />

über den ganzen Anteil oder einen<br />

Teil eines Anteils entstehen, insbesondere<br />

die Kosten der Handelsregistereintragung,<br />

trägt im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft<br />

der übertragende/belastende Gesellschafter.<br />

Darüber hinaus trägt der übertragende/belastende<br />

Gesellschafter die Kosten<br />

des dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

oder eines von ihm beauftragten<br />

Dritten zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwandes.<br />

Die Gebühr für den zusätzlichen<br />

Verwaltungsaufwand des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten beträgt 0,35 %<br />

des Beteiligungsbetrages, mindestens aber<br />

EUR 150, zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Der eintretende Gesellschafter<br />

stellt die Beteiligungsgesellschaft und<br />

die Gesellschafter von allen Vermögensnachteilen<br />

aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />

frei, insbesondere von einer eventuellen<br />

Grunderwerbsteuerbelastung, die durch Veräußerung,<br />

sonstige Übertragung oder durch<br />

Rechtsgeschäft unter Lebenden entsteht.<br />

Ein öffentlicher Handel der Anteile findet<br />

nicht statt. Die freie Handelbarkeit der Anteile<br />

ist daher eingeschränkt (vgl. Kapitel<br />

„Risiken“, Seite 27).<br />

1.4 Tod eines Gesellschafters<br />

Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine<br />

Beteiligung auf seine Erben über. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

wird mit den Erben<br />

fortgesetzt. Hat ein Gesellschafter mehrere<br />

Erben, so haben diese einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestimmen, der die<br />

Gesellschafterrechte des Erblassers bis zur<br />

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft<br />

einheitlich wahrzunehmen hat, sofern<br />

ihr jeweiliger Gesellschaftsanteil nicht<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar ist oder unterhalb<br />

EUR 10.000 liegt. Die Erben müssen<br />

sich durch Vorlage eines geeigneten Erbnachweises<br />

(in der Regel eines Erbscheines<br />

oder eines Erbnachweises entsprechend<br />

§ 35 Grundbuchordnung bzw. eines Testamentvollstreckerzeugnisses)<br />

legitimieren<br />

und der Beteiligungsgesellschaft bei einer<br />

Direktbeteiligung eine Handelsregistervollmacht<br />

mit notariell beglaubigter Unterschrift<br />

im Original einreichen.<br />

1.5 Erwerbspreis<br />

Der Erwerbspreis der Anteile bestimmt<br />

sich nach der in der Beitrittserklärung vereinbarten<br />

Beteiligungssumme. Die Mindestzeichnungssumme<br />

beträgt EUR 10.000 oder<br />

lautet über einen höheren, durch 1.000 ohne<br />

Rest teilbaren Betrag. In begründeten Ausnahmefällen<br />

kann der persönlich haftende<br />

Gesellschafter durch 1.000 ohne Rest teilbare<br />

Beteiligungen unter EUR 10.000 akzeptieren.<br />

Dabei darf eine Beteiligungssumme<br />

von EUR 5.000 allerdings nicht unterschritten<br />

werden.<br />

1.6 Zusatzkosten bei Erwerb, Verwaltung,<br />

Veräußerung der Beteiligung<br />

Auf die Beteiligungssumme ist ein Agio in<br />

Höhe von 5 % der Beteiligungssumme zu bezahlen.<br />

Darüber hinaus können für den Anleger<br />

folgende weitere Kosten entstehen, die,<br />

soweit möglich, nachfolgend beziffert werden:<br />

– Geldverkehr: Geldverkehrskosten bei<br />

Einzahlung der Einlage.<br />

– Schriftliche Beschlussverfahren, Gesellschafterversammlungen:<br />

Portokosten,<br />

Reisekosten, Kosten bei Vertretung,<br />

Sachverständigenkosten.<br />

– Anteilsübertragung: Alle Kosten, die durch<br />

den Vorgang der Übertragung, Belastung<br />

oder sonstigen Verfügung über den<br />

ganzen Anteil oder einen Teil eines Anteils<br />

entstehen, insbesondere die Kosten<br />

der Handelsregistereintragung. Darüber<br />

hinaus trägt der übertragende Gesellschafter<br />

die Kosten des dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten oder eines<br />

von ihm beauftragten Dritten infolge der<br />

Übertragung zusätzlich entstehenden<br />

Verwaltungsaufwandes. Die Gebühr für<br />

den zusätzlichen Verwaltungsaufwand

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