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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Rechtliche Grundlagen<br />

65<br />

beträgen ab, erfolgt die Korrektur auf die<br />

beschlossenen Auszahlungsbeträge mit der<br />

dem Beschluss gemäß § 11 Ziffer 2. c) des<br />

Gesellschaftsvertrages folgenden Vorabauszahlung.<br />

Sofern die Ergebnisverteilung nach § 13<br />

Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages nicht umsetzbar<br />

sein sollte, steht den Gründungsgesellschaftern<br />

bis zur ersten Kapitalerhöhung<br />

eine Auszahlung in Höhe ihres etwaigen<br />

Gewinnanteils zu.<br />

Sonderwerbungskosten sind dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten von jedem<br />

Gesellschafter bis spätestens zum 31.03. des<br />

auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres ohne<br />

Aufforderung nachzuweisen. Entstehende<br />

Kosten durch die Einreichung solcher Nachweise<br />

bei der Beteiligungsgesellschaft nach<br />

diesem Stichtag trägt der Gesellschafter bis<br />

zu einer Höhe von EUR 150 zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Dieser<br />

Kostenersatz wird grundsätzlich bei der Berechnung<br />

der Auszahlungen für den Gesellschafter<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

berücksichtigt und vom Auszahlungsbetrag<br />

in Abzug gebracht.<br />

Im Rahmen der Liquidation steht den Gesellschaftern<br />

nach Abzug sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

und der Vergütung<br />

für den Liquidator (vgl. § 15 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages)<br />

der Liquidationserlös<br />

anteilig im Verhältnis ihrer gezeichneten<br />

Beteiligungssumme zu.<br />

– Kündigung der Beteiligung/Ausscheiden<br />

aus der Gesellschaft<br />

Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft mit<br />

einer Frist von sechs Monaten, erstmals<br />

jedoch zum Ablauf des 31.12.2024, kündigen,<br />

danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende<br />

eines Geschäftsjahres. Die Kündigung ist an<br />

die Beteiligungsgesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />

für die Einhaltung der Kündigungsfrist<br />

ist das Datum des Eingangs des Kündigungsschreibens<br />

im Original bei der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der kündigende Gesellschafter<br />

scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt,<br />

für den er fristgerecht gekündigt hat,<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft aus. Der<br />

Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters<br />

wächst den übrigen Gesellschaftern<br />

im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung<br />

an, es sei denn, der Kommanditanteil wird<br />

auf Verlangen des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters oder des Treuhandkommanditisten<br />

auf einen Dritten übertragen. Das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Im Übrigen scheidet der Gesellschafter<br />

ohne Weiteres aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen oder ein anderes<br />

seine Vermögensverhältnisse regelndes<br />

Verfahren, mit Rechtskraft des Beschlusses<br />

mittels dessen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen mangels<br />

Masse abgelehnt wird oder mit Zustellung<br />

des Beschlusses, durch den dasjenige, was<br />

ihm bei der Auseinandersetzung zusteht,<br />

für einen Gläubiger gepfändet wurde, soweit<br />

der Pfändungsbeschluss nicht innerhalb<br />

von drei Monaten seit Zustellung wieder<br />

beseitigt wird. Durch seinen Ausschluss<br />

entstehende Kosten trägt der Gesellschafter<br />

bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000<br />

zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer.<br />

– Abfindungsguthaben<br />

Scheidet ein Gesellschafter aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, erhält er nach § 9 des<br />

Gesellschaftsvertrages eine Abfindung für<br />

seine Beteiligung. Zur Ermittlung der Abfindung<br />

ist auf den Tag des Ausscheidens eine<br />

Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen.<br />

Die Abfindung ist vom Tag des Ausscheidens<br />

an mit dem Basiszinssatz gemäß § 247<br />

BGB zu verzinsen und in zwei gleichen Jahresraten<br />

auszuzahlen. Ist durch den Austritt<br />

von Gesellschaftern die Liquidität der Beteiligungsgesellschaft<br />

gefährdet, so ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt, die Zahl<br />

der Abfindungsraten auf bis zu acht Jahresraten<br />

zu erhöhen.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist zur vorzeitigen<br />

Zahlung der Abfindung an den Gesellschafter<br />

berechtigt. Eine Sicherstellung der<br />

Abfindung oder Befreiung von Verbindlichkeiten<br />

der Beteiligungsgesellschaft kann nicht<br />

verlangt werden. Am Gewinn oder Verlust,<br />

der sich aus den am Tag des Ausscheidens<br />

schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der<br />

ausscheidende Gesellschafter nicht teil.<br />

Sofern das Kapitalkonto III des ausscheidenden<br />

Gesellschafters einen negativen<br />

Saldo aufweist, ist der ausscheidende Gesellschafter<br />

zum Ausgleich des negativen Saldos<br />

verpflichtet, soweit dieser durch Entnahmen<br />

(Auszahlungen) entstanden ist. Der ausscheidende<br />

Gesellschafter hat in jedem Fall die<br />

durch das Ausscheiden bedingten Kosten<br />

und Abgaben zu tragen, soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist. Insoweit wird auf § 9 des<br />

Gesellschaftsvertrages verwiesen.<br />

– Mitwirkungs- und Kontrollrechte<br />

Den Kommanditisten stehen nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag die gesetzlich eingeräumten<br />

Mitwirkungs- und Kontrollrechte<br />

zu. Zur Geschäftsführung sind sie jedoch<br />

nicht berechtigt. Die Geschäftsführung steht<br />

allein dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zu. § 10 des Gesellschaftsvertrages<br />

enthält die Verpflichtung der Geschäftsführung,<br />

für über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

hinausgehende Geschäfte die Zustimmung<br />

der Gesellschafter einzuholen.<br />

Gesellschafterbeschlüsse erfolgen entweder<br />

im schriftlichen Beschlussverfahren<br />

oder in Gesellschafterversammlungen. Es<br />

findet jährlich bis zum 31.10. mindestens eine<br />

Beschlussfassung statt. Dieser Beschlussfassung<br />

unterliegen insbesondere die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses, die Entlastung<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

sowie des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

die Wahl des Abschlussprüfers und<br />

die Festlegung der Höhe der Entnahmen/<br />

Auszahlungen.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden in der<br />

Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst. In besonderen<br />

Fällen, z. B. im Falle der Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

oder der Auflösung<br />

bzw. Liquidation der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder des Verkaufs von Beteiligungen,<br />

bedarf der Gesellschafterbeschluss jedoch<br />

einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der<br />

abgegebenen Stimmen.

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