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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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64<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Treugeber, die ihre Beteiligung in eine<br />

Direktbeteiligung ändern, sind verpflichtet,<br />

dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

eine Handelsregistervollmacht mit notariell<br />

beglaubigter Unterschrift auf ihre Kosten zu<br />

erteilen (§ 3 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Im Übrigen trägt der Treugeber die<br />

Kosten der Handelsregistereintragung und<br />

die durch Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

dem Treuhandkommanditisten und<br />

der Beteiligungsgesellschaft entstehenden<br />

Kosten des Verwaltungsaufwands. Letztere<br />

betragen pauschal EUR 100 zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die Anleger sind verpflichtet, der Beteiligungsgesellschaft<br />

ihre persönlichen beteiligungsbezogenen<br />

Daten (z. B. Name, Anschrift,<br />

Bankverbindung, Wohnsitzfinanzamt,<br />

Steuernummer/Identifikationsnummer) und<br />

deren eventuelle Änderung unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen. Ferner sind die Anleger<br />

verpflichtet, der Beteiligungsgesellschaft<br />

unverzüglich die für die Identifikationsprüfung<br />

nach dem Geldwäschegesetz<br />

(GwG) erforderlichen Nachweise (z. B. einen<br />

durch ein Kreditinstitut oder einen anderen<br />

nach dem Geldwäschegesetz genannten<br />

Dritten bestätigten Identifikationsnachweis)<br />

einzureichen, soweit dies nicht bereits im<br />

Zusammenhang mit der Beitrittserklärung<br />

oder der Erteilung der Handelsregistervollmacht<br />

erfolgt ist. Soweit ein Anleger seinen<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort<br />

ins Ausland verlegen sollte, hat er der<br />

Beteiligungsgesellschaft einen inländischen<br />

Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft plant,<br />

das Kommanditkapital auf bis zu EUR<br />

225.000.000 zu erhöhen. Hiervon sollen<br />

bis zu EUR 224.990.000 bei den Anlegern<br />

eingeworben werden (Emissionskapital).<br />

Überzeichnungen bis zu 5 % über den<br />

Betrag von EUR 225.000.000 sind zulässig.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist<br />

ist berechtigt, bis zur Ausreichung des Darlehens<br />

an die Objektgesellschaft, die Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft rückabzuwickeln.<br />

In diesem Fall scheiden die Gesellschafter<br />

mit den von ihnen gehaltenen<br />

Kommanditanteilen aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus und erhalten das eingezahlte<br />

Kapital sowie das etwaig gezahlte Agio<br />

abzüglich angefallener Drittkosten von der<br />

Beteiligungsgesellschaft erstattet. Dies gilt<br />

auch für den Treuhandkommanditisten mit<br />

dem von ihm für die Treugeber gehaltenen<br />

Kommanditanteil, jedoch mit der Maßgabe,<br />

dass die Treugeber das eingezahlte Kapital<br />

sowie das Agio abzüglich angefallener<br />

Drittkosten von der Beteiligungsgesellschaft<br />

erstattet erhalten. Voraussetzung für die<br />

Ausreichung des Darlehens an die Objektgesellschaft<br />

ist ein eingezahltes Kommanditkapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft in<br />

Höhe von EUR 125.000.000 (exklusive Agio).<br />

1.2 Rechte des Anlegers<br />

– Konten<br />

Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes<br />

Kapitalkonto geführt, das sich aus<br />

folgenden Unterkonten zusammensetzt:<br />

– dem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I),<br />

– dem Kapitalkonto II,<br />

– dem variablen Kapitalkonto (Kapitalkonto<br />

III).<br />

Das feste Kapitalkonto I bestimmt sich<br />

nach der gezeichneten Einlage des Kommanditisten<br />

ohne Agio. Auf dem Kapitalkonto II<br />

wird das Agio gebucht. Auf dem variablen<br />

Kapitalkonto III werden Gewinne, Verluste,<br />

Einlagen und Entnahmen gebucht. Die Kapitalkonten<br />

werden nicht verzinst.<br />

– Ergebnisbeteiligung/Auszahlungen<br />

Nach Berücksichtigung der an den Treuhandkommanditisten,<br />

den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten sowie den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter zu zahlenden Vergütungen<br />

sind die Gesellschafter entsprechend<br />

dem Verhältnis ihrer gezeichneten<br />

Einlage am verbleibenden Gewinn oder Verlust<br />

ab Beitritt (handelsrechtliches Ergebnis)<br />

sowie am steuerlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt. Ist ein Gesellschafter<br />

während eines Geschäftsjahres nur<br />

zeitanteilig beteiligt, nimmt er am Gewinn<br />

und Verlust nur anteilig teil. Das steuerliche<br />

Ergebnis wird den Gesellschaftern im Verhältnis<br />

ihrer Beteiligungen zugewiesen. So-<br />

weit innerhalb eines Geschäftsjahres Kapitalerhöhungen<br />

vorgenommen werden, gilt<br />

Entsprechendes.<br />

Hiervon abweichend werden Gewinne<br />

und Verluste (handelsrechtlich) sowie die<br />

steuerlichen Ergebnisse – soweit möglich –<br />

so verteilt bzw. zugewiesen, dass sämtliche<br />

Kommanditisten unabhängig vom Zeitpunkt<br />

ihres Beitritts zur Beteiligungsgesellschaft,<br />

hinsichtlich der insgesamt erwirtschafteten<br />

Gewinne und Verluste sowie<br />

des steuerlichen Ergebnisses im gleichen<br />

Verhältnis begünstigt und belastet sind. Maßgeblich<br />

für die Ergebnisverteilung ist das<br />

Verhältnis der gezeichneten Pflichteinlagen.<br />

Bei einem Gesellschafterwechsel tritt der<br />

Rechtsnachfolger hinsichtlich der Ergebnisverteilung<br />

in die Rechtsposition seines Vorgängers<br />

ein. Wird das steuerliche Ergebnis<br />

im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung<br />

durch das zuständige Finanzamt der<br />

Beteiligungsgesellschaft nachträglich geändert,<br />

ist der Mehr-/Mindergewinn oder<br />

Verlust rückwirkend nach den vorstehenden<br />

Grundsätzen zu verteilen.<br />

Liquiditätsüberschüsse der Beteiligungsgesellschaft<br />

werden, vorbehaltlich einer angemessenen<br />

Zuführung zur Liquiditätsreserve,<br />

an die Gesellschafter frühestens mit<br />

Valutierung des Darlehens der Beteiligungsgesellschaft<br />

an die Objektgesellschaft, spätestens<br />

unmittelbar vor der Beteiligung der<br />

Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

im Verhältnis ihrer gezeichneten<br />

Kapitalanteile ausgezahlt. Auszahlungen<br />

erfolgen unabhängig vom Bilanzgewinn/-<br />

verlust als Vorabauszahlungen. Die Vorabauszahlungen<br />

sind jeweils bis zum 30.06.<br />

des Folgejahres und grundsätzlich in EUR<br />

zu leisten. Sollten die Gesellschafter nur<br />

zeitanteilig in einem Geschäftsjahr beteiligt<br />

sein, erfolgt die Vorabauszahlung auch nur<br />

zeitanteilig an den jeweiligen Gesellschafter<br />

ab dem Monat, der auf den Monat des Beitritts<br />

des Gesellschafters zur Beteiligungsgesellschaft<br />

folgt. Vorabauszahlungen erfolgen<br />

vorbehaltlich der Zustimmung der<br />

Gesellschafter gemäß § 11 Ziffer 2 lit. c) des<br />

Gesellschaftsvertrages. Weichen die von<br />

den Gesellschaftern beschlossenen Auszahlungsbeträge<br />

von den Vorabauszahlungs-

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