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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Risiken<br />

29<br />

Gewerblicher Grundstückhandel<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass auf der Ebene des Anlegers durch Hinzurechnung<br />

von Zählobjekten ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel verwirklicht wird<br />

und somit ein an sich nicht steuerbarer Gewinn<br />

aus dem Verkauf von sonstigen Immobilien<br />

im Privatvermögen des Anlegers als<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Anleger<br />

steuerpflichtig wird.<br />

Für folgende Veräußerungsvorgänge besteht<br />

das Risiko, dass dem Anleger Zählobjekte<br />

im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels<br />

vermittelt werden:<br />

– Veräußerung von Immobilien durch die<br />

Objektgesellschaft,<br />

– Veräußerung des Anteils der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft,<br />

– Veräußerung des Anteils des Anlegers an<br />

der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Verkauf der Immobilie durch die<br />

Objektgesellschaft stellt ein Zählobjekt dar,<br />

wenn alternativ folgende Grenzen überschritten<br />

werden (BMF-Schreiben vom<br />

26.03.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I<br />

2004, Seite 434, Tz. 17):<br />

– die mittelbare Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

des Anlegers beträgt mindestens<br />

10 %,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft beträgt mehr<br />

als EUR 250.000,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Immobilie<br />

beträgt mehr als EUR 250.000.<br />

Im Falle der Veräußerung der Beteiligung<br />

an der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />

ist ein Zählobjekt bei Überschreitung von<br />

einer der zwei Grenzen anzunehmen wenn:<br />

– die mittelbare Beteiligung an der Objektbzw.<br />

Beteiligungsgesellschaft des Anlegers<br />

mindestens 10 % beträgt,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft mehr als EUR<br />

250.000 beträgt.<br />

Es besteht dann das Risiko, dass<br />

– bei der Veräußerung der dem Privatvermögen<br />

zugeordneten Immobilien des<br />

Anlegers,<br />

– deren Erwerb weniger als zehn Jahre zurückliegt<br />

und<br />

– durch die Veräußerung dieser Immobilien<br />

innerhalb von fünf Jahren vor oder nach<br />

dem Entstehen eines Veräußerungsvorgangs<br />

aufgrund der Beteiligung an der<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

insgesamt mehr als drei Zählobjekte entstehen<br />

und somit die Einkünfte aus der Veräußerung<br />

einer im Privatvermögen gehaltenen<br />

Immobilie dem Betriebsvermögen<br />

des Anlegers zugerechnet werden und als<br />

gewerbliche Einkünfte im Rahmen des gewerblichen<br />

Grundstückshandel qualifiziert<br />

werden. Dies bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn<br />

einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />

ist.<br />

Maximalrisiko<br />

Über das Risiko des Totalverlustes seiner<br />

Einlage (inklusive Agio) hinaus besteht für<br />

den Anleger das Risiko Zahlungen aus seinem<br />

sonstigen privaten Vermögen zu leisten<br />

(„Maximales Risiko“). Dies kann sich im Fall<br />

der Fremdfinanzierung der Beteiligung an<br />

der Vermögensanlage zu zusätzlichen Belastungen<br />

aus dem Fortbestand der Kreditverpflichtung<br />

oder aus der Rückführung des<br />

Kredits bzw. in diesem Zusammenhang entstehenden<br />

Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

oder sonstigen Gebühren ergeben, insbesondere<br />

dann, wenn diese durch Auszahlungen<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

gedeckt sind. Es ist denkbar, dass darüber<br />

hinaus in der Person des Anlegers weitere<br />

steuerliche Folgen eintreten, die zu einer<br />

Steuerforderung der Finanzverwaltung führen<br />

können und das sonstige private Vermögen<br />

belasten.<br />

Weitere wesentliche, tatsächliche und<br />

rechtliche Risiken im Zusammenhang mit<br />

der Vermögensanlage existieren nach<br />

Kenntnis des Anbieters zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung nicht.

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