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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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28<br />

Risiken<br />

Anlegergefährdende Risiken<br />

Bestimmte Risiken können eine Gefährdung<br />

des übrigen Vermögens des Anlegers<br />

– über den Totalverlust der geleisteten Kapitaleinlage<br />

inklusive Agio hinaus – auslösen<br />

und damit das Maximalrisiko des Anlegers<br />

(vgl. Seite 29) aus dieser Anlage herbeiführen.<br />

Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Eine Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs<br />

ist im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

nicht vorgesehen und wird von dem<br />

Anbieter nicht angeboten oder empfohlen.<br />

Die prognostizierten Auszahlungen sind<br />

nicht garantiert, sodass Anleger sich bewusst<br />

sein sollten, dass sie bei einer Realisierung<br />

von Risiken und einer damit einhergehenden<br />

Reduzierung oder Aussetzung der Auszahlungen<br />

seitens der Beteiligungsgesellschaft,<br />

im Falle einer Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs<br />

zur Rückzahlung der Finanzierungssumme<br />

(einschließlich Zinsen und Kosten)<br />

weiterhin verpflichtet sind und mit ihrem<br />

sonst igen Vermögen haften, und zwar ohne<br />

Rücksicht auf die Ertrags- und Wertentwicklung<br />

ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Gleiches gilt im Falle des Totalverlustes<br />

der Beteiligung inklusive Agio an<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Falls ein Anleger<br />

sein Darlehen vorzeitig tilgen möchte, können<br />

ihm dadurch Kosten für eine Vorfälligkeitsentschädigung<br />

entstehen. Von einer<br />

Fremdfinanzierung der Kommanditanlage<br />

wird daher abgeraten.<br />

Haftung des Anlegers als Kommanditist<br />

nach Eintragung in das Handelsregister<br />

Nach Eintragung in das Handelsregister<br />

haftet der an der Beteiligungsgesellschaft<br />

unmittelbar beteiligte Kommanditist den<br />

Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft bis<br />

zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme (10 % der Pflichteinlage<br />

ohne Agio) persönlich. Leistet der Kommanditist<br />

seine Kapitaleinlage zumindest<br />

in Höhe der eingetragenen Haftsumme, erlischt<br />

seine persönliche Haftung. Entnimmt<br />

oder erhält der Kommanditist Beträge (Entnahmen/Auszahlungen<br />

und Gewinn- und<br />

Verlustzurechnungen), die den Saldo der<br />

Kapitalkonten in der Handelsbilanz auf einen<br />

Nominalwert unter der im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme (10 % der Pflichteinlage)<br />

sinken lassen, lebt die persönliche<br />

Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB in gleichem<br />

Maße wieder auf, höchstens jedoch bis zur<br />

Höhe der eingetragenen Haftsumme.<br />

Haftung des Anlegers als Kommanditist<br />

nach Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

bzw. bei Auflösung oder<br />

Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />

Scheidet ein Kommanditist aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, haftet er für bis<br />

dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn<br />

sie vor Ablauf von fünf Jahren (a) nach dem<br />

Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche<br />

gegen ihn rechtskräftig oder durch<br />

vollstreckbaren Vergleich oder vollstreckbare<br />

Urkunden festgestellt worden sind oder<br />

durch im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung<br />

vollstreckbar geworden sind oder<br />

(b) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung<br />

vorgenommen oder<br />

beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen<br />

Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines<br />

Verwaltungsaktes. Die Frist beginnt mit dem<br />

Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in<br />

das Handelsregister des für den Sitz der Beteiligungsgesellschaft<br />

zuständigen Gerichts<br />

eingetragen wird. Einer Feststellung im vorbezeichneten<br />

Sinne bedarf es nicht, wenn<br />

der Kommanditist den Anspruch schriftlich<br />

anerkannt hat.<br />

Wird die Beteiligungsgesellschaft aufgelöst,<br />

verjähren die Ansprüche von Beteiligungsgesellschaftsgläubigern<br />

gegen die<br />

Kommanditisten spätestens fünf Jahre nach<br />

Eintragung der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft<br />

in das Handelsregister, oder<br />

wenn die Ansprüche erst nach Eintragung<br />

der Auflösung fällig werden, spätestens<br />

fünf Jahre nach Fälligwerden der Ansprüche.<br />

Entsprechendes gilt, wenn die Beteiligungsgesellschaft<br />

rückabgewickelt wird<br />

und die Kommanditisten aus diesem Grund<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheiden<br />

und/oder die Beteiligungsgesellschaft<br />

aufgelöst wird.<br />

Unabhängig davon besteht für die Kommanditisten<br />

aber die Verpflichtung zum<br />

Ausgleich des negativen Saldos, der durch<br />

Entnahmen (Auszahlungen) entstanden ist,<br />

vgl. § 9 Ziffer 7 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Haftung des Anlegers als Treugeber<br />

Die Anleger, die als Treugeber an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt sind, haften<br />

nicht unmittelbar für Schulden der Beteiligungsgesellschaft.<br />

An ihrer Stelle ist der Treuhänder<br />

als Kommanditist im Handelsregister<br />

eingetragen. Allerdings muss der Treugeber<br />

den Treuhandkommanditisten von einer<br />

Haftung aus der Beteiligung, die dieser für<br />

den Treugeber hält, freistellen. Dies folgt aus<br />

§ 1 des Treuhandvertrages, wonach die Treuhandbeteiligung<br />

allein im Interesse des Treugebers<br />

gehalten wird. Insofern können Gläubiger<br />

der Beteiligungsgesellschaft diesen<br />

Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten<br />

im Rahmen der Zwangsvollstreckung<br />

pfänden und sich zur Einziehung<br />

überweisen lassen. Wirtschaftlich betrachtet<br />

ist daher der Treugeber dem Kommanditisten<br />

bezüglich der Haftung und deren Beschränkungen<br />

gleichgestellt. Insoweit wird<br />

auf die Risiken „Haftung des Anlegers als<br />

Kommanditist nach Eintragung in das Handelsregister“<br />

sowie „Haftung des Anlegers<br />

als Kommanditist nach Ausscheiden aus der<br />

Beteiligungsgesellschaft bzw. bei Auflösung<br />

oder Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft“<br />

verwiesen.<br />

Steuerbelastung ohne Gewinnzuweisung<br />

Für den Anleger besteht grundsätzlich<br />

das Risiko, dass das in einem Wirtschaftsjahr<br />

der Beteiligungsgesellschaft anteilig auf ihn<br />

entfallende steuerliche Ergebnis aus der Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft zu<br />

einer persönlichen Steuerbelastung führt,<br />

ohne dass entsprechende Auszahlungen aus<br />

der Beteiligung erfolgen. Der Anleger hat<br />

in diesem Fall die Steuerschuld aus seinem<br />

sonstigen privaten Vermögen zu zahlen.

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