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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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22<br />

Risiken<br />

wird (BMF-Schreiben vom 01.04.2009, IV C 6<br />

– S 2240/08/10008, BStBl I Seite 515; BFH-Beschluss<br />

vom 11.08.2010, Az.: IV B 17/10). Dies<br />

kann zu steuerlichen Nachteilen für den<br />

Anleger führen.<br />

Verluste bei beschränkter Haftung<br />

Sollte entgegen dem prognosegemäßem<br />

Verlauf in der Bewirtschaftungsphase der<br />

Immobilien den Kommanditisten auf Ebene<br />

der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft ein<br />

negatives Kapitalkonto entstehen oder ein<br />

solches erhöht werden, besteht für den Anleger<br />

gemäß § 15a EStG das Risiko, dass ihm<br />

zugerechnete Verluste nicht mit anderen<br />

Einkünften ausgeglichen werden dürfen<br />

und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden dürfen.<br />

Einstufung als Steuerstundungsmodell<br />

Die Voraussetzungen des § 15b EStG sind<br />

für die Objekt- sowie die Beteiligungsgesellschaft<br />

getrennt zu prüfen. Die Finanzverwaltung<br />

könnte § 15b EStG für den Fall anwenden,<br />

dass die Verluste der Beteiligungsgesellschaft<br />

in der Investitionsphase entgegen<br />

der Prognoserechnung 10 % des gezeichneten<br />

Kapitals überschreiten. Zu einer<br />

solchen Überschreitung könnte es insbesondere<br />

dann kommen, wenn Konzeptionsund<br />

Vertriebskosten entgegen dem in der<br />

Prognoserechnung berücksichtigten 5. Bauherrenerlass<br />

als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />

zu behandeln sind. Eine Anwendung<br />

des § 15b EStG wäre in diesem Fall<br />

wahrscheinlich. Gleiches gilt, wenn die Objektgesellschaft<br />

abweichend zur Prognose<br />

Verluste erzielt und die Finanzverwaltung<br />

gemäß § 15b EStG deren Ausgleich mit anderen<br />

Einkünften versagt. Für den Anleger<br />

könnten sich hierdurch Liquiditätsnachteile<br />

ergeben, da Verluste aus der (mittelbaren)<br />

Beteiligung an der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht mehr mit Gewinnen aus<br />

anderen Einkunftsquellen ausgeglichen,<br />

sondern nur noch mit zukünftigen Gewinnen<br />

aus der Beteiligung verrechnet werden<br />

könnten.<br />

Steuersätze<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass sich die Steuersätze (z. B. Einkommensteuersatz,<br />

Grunderwerbsteuersatz) in Zukunft<br />

erhöhen werden. Dies würde sich<br />

negativ auf die persönliche Steuerbelastung<br />

des einzelnen Anlegers beziehungsweise<br />

die Höhe seiner Auszahlungen auswirken.<br />

Vermögensteuer<br />

Die Einführung einer Vermögensteuer<br />

kann zu einer Verschlechterung der Liquiditäts-,<br />

Finanz- und Ertragslage der Anleger<br />

führen, soweit die individuellen Voraussetzungen<br />

auf Ebene des Anlegers vorliegen.<br />

Umsatzsteuerliche Risiken<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist nicht unternehmerisch<br />

tätig und daher nicht berechtigt,<br />

die auf den Eingangsleistungen lastende<br />

Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend<br />

zu machen. Werden gegenüber der Beteiligungsgesellschaft<br />

umsatzsteuerpflichtige<br />

Leistungen erbracht, die im Rahmen der<br />

Prognoserechnungen als umsatzsteuerfreie<br />

Leistungen angesetzt wurden, können sich<br />

die Erwerbsaufwendungen der Beteiligungsgesellschaft<br />

entsprechend erhöhen und die<br />

Liquidität belasten. Dies würde zu geringeren<br />

Auszahlungen an die Anleger führen.<br />

Umsatzsteuerliches Risiko einer nicht<br />

umsatzsteuerpflichtigen Vermietung<br />

Die Objektgesellschaft ist unternehmerisch<br />

tätig. Die Objektgesellschaft hat für<br />

ihre grundsätzlich umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze<br />

zur Umsatzsteuer optiert.<br />

Sie ist daher berechtigt, die auf den Eingangsleistungen<br />

lastende Umsatzsteuer als<br />

Vorsteuer geltend zu machen. Soweit die<br />

Finanzverwaltung die Option zur Umsatzsteuer<br />

nicht anerkennen sollte oder eine<br />

Vermietung des Neubaus zukünftig abweichend<br />

von der Prognoserechnung umsatzsteuerfrei<br />

erfolgt (z. B. weil im Zuge eines<br />

Mieterwechsels an einen nichtvorsteuerabzugsberechtigten<br />

Mieter vermietet wird),<br />

kann die auf den Eingangsumsätzen lastende<br />

Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend<br />

gemacht werden. In der Folge erhöhen sich<br />

entsprechend die Werbungskosten der Objektgesellschaft<br />

und die Liquidität wird belastet.<br />

Weiterhin kann es zu einer Korrektur<br />

zuvor geltend gemachter Vorsteuer bei Umsätzen<br />

im Zusammenhang mit dem Neubau<br />

kommen. Auch dies kann zu einer mittelbaren<br />

Liquiditätsbelastung der Anleger<br />

führen und ihre Auszahlungen entsprechend<br />

verringern.<br />

Grunderwerbsteuerliche Risiken<br />

Sollte aufgrund des Abschlusses oder<br />

Durchführung des Anteilskaufvertrages<br />

Grunderwerbsteuer entstehen, hat diese<br />

der Käufer entsprechend den Regelungen<br />

des Kaufvertrages zu tragen. Dies würde<br />

die Liquidität der Beteiligungsgesellschaft<br />

als Käufer entsprechend belasten und zu<br />

einer Reduzierung der Auszahlungen an<br />

die Anleger führen.<br />

Der geplante Eintritt neuer Kommanditisten<br />

in die Objekt- bzw. die Beteiligungsgesellschaft<br />

löst keine Grunderwerbsteuer<br />

aus, da weniger als 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen<br />

auf neue Gesellschafter<br />

übergehen. Grunderwerbsteuer würde jedoch<br />

anfallen, wenn die Finanzverwaltung<br />

die Beteiligung eines Gründungsgesellschafters<br />

der Objektgesellschaft nicht als Beteiligung<br />

von mehr als 5 % am Gesellschaftsvermögen<br />

anerkennt. Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

innerhalb von fünf Jahren zu mehr als<br />

95 % oder vereinigen sich in der Hand eines<br />

Gesellschafters mindestens 95 % der Anteile<br />

der Beteiligungsgesellschaft nachdem diese<br />

die restlichen 5,1 % vom Verkäufer erworben<br />

hat, würden diese Vorgänge erneut der<br />

Grunderwerbsteuer unterliegen. Dies würde<br />

die Liquidität der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />

entsprechend belasten und zu<br />

einer Reduzierung bis hin zu einem Ausfall<br />

der Auszahlungen an die Anleger führen.<br />

Grundsteuerliche Risiken<br />

Nach dem derzeitigen Mietvertrag kann<br />

die Objektgesellschaft die ihrerseits geschuldete<br />

Grundsteuer an den Mieter weiterbelasten.<br />

Soweit eine Weiterbelastung aufgrund<br />

von Leerständen, abweichenden künftigen<br />

mietvertraglichen Regelungen, Ausfällen<br />

von Mietern oder künftiger anderer<br />

rechtlicher Beurteilung der mietvertraglichen<br />

Regelungen nicht möglich ist, würde

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