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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Risiken<br />

21<br />

hang mit der Fremdfinanzierung entstandenen<br />

Zinsaufwendungen oder sonstige Aufwendungen<br />

nicht anerkennt und es so zu<br />

einer höheren steuerlichen Belastung beim<br />

Anleger kommen kann. Ferner ist zu beachten,<br />

dass im Falle der unentgeltlichen Übertragung<br />

der Beteiligung des Anlegers an der<br />

Beteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt des<br />

Vorliegens hoher Verluste einkommensteuerrechtlich<br />

die Nichtanerkennung der steuerlichen<br />

Verluste beim übertragenden Anleger<br />

drohen kann. Hieraus können sich steuerliche<br />

Nachteile für die betroffenen Anleger<br />

ergeben.<br />

Änderung des Abschreibungsvolumens<br />

Die Aufteilung der Anschaffungskosten<br />

auf Grundstück und Gebäude bzw. die Zuordnung<br />

der in der Investitionsphase von der<br />

Beteiligungsgesellschaft getragenen Aufwendungen<br />

als Anschaffungsnebenkosten kann<br />

von der Finanzverwaltung abschließend anders<br />

beurteilt werden. Ebenso könnte der<br />

Ansatz der Kosten der Investitionsphase als<br />

Anschaffungsnebenkosten sowie die Berücksichtigung<br />

des von der Beteiligungsgesellschaft<br />

aufzuwendenden Kaufpreises für<br />

die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

als zusätzliche Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter<br />

der Objektgesellschaft von der<br />

Finanzverwaltung nicht zugelassen werden.<br />

Für den Anleger besteht in diesen<br />

Fällen das Risiko, dass das Abschreibungsvolumen<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

entsprechend gemindert wird und es so zu<br />

einer höheren steuerlichen Belastung beim<br />

Anleger kommt.<br />

Andere Qualifikation der Einkünfte<br />

(Einkommensteuer/Gewerbesteuer)<br />

Die Beteiligungsgesellschaft ist vermögensverwaltend<br />

tätig und nicht gewerblich<br />

geprägt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich<br />

die Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

beteiligt, gilt dies auch für die<br />

Objektgesellschaft. Sollte die Finanzverwaltung<br />

anstelle der konzeptionell vorgesehenen<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 EStG<br />

bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß<br />

§ 20 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß<br />

§ 15 EStG annehmen oder sollte die<br />

Objektgesellschaft oder Beteiligungsgesellschaft<br />

zukünftig auch Tätigkeiten ausführen,<br />

die über eine typische Vermietung und Verpachtung<br />

von Immobilien bzw. das Halten<br />

der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

hinausgehen, besteht das Risiko, dass der Anleger<br />

aus diesem Beteiligungsangebot insgesamt<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb im<br />

Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt. Dies<br />

hätte zur Folge, dass sämtliche Einkünfte aus<br />

dem Beteiligungsangebot dem individuellen<br />

Steuersatz des Anlegers sowie einer auf<br />

der Ebene der Beteiligungsgesellschaft und<br />

der Objektgesellschaft entstehenden, steuerlich<br />

nicht absetzbaren und beim Anleger gegebenenfalls<br />

nur zum Teil anrechenbaren<br />

Gewerbesteuer unterliegen. Die laufenden<br />

Auszahlungen und die Schlussauszahlungen<br />

der Anleger werden dadurch jeweils<br />

entsprechend gemindert.<br />

In diesem Fall könnte zudem die sogenannte<br />

Zinsschranke gemäß § 4h EStG dazu<br />

führen, dass die Zinsaufwendungen der Beteiligungsgesellschaft<br />

nur eingeschränkt abgezogen<br />

werden können. Sollte der Zinsüberhang<br />

30 % des steuerlichen EBITDA<br />

übersteigen und für die Gesellschaft keine<br />

der in § 4 h EStG genannten Ausnahmeregelungen<br />

gelten, könnte dies zu einer Erhöhung<br />

des steuerlichen Ergebnisses und zu steuerlichen<br />

Nachteilen für die Anleger führen.<br />

Die Objektgesellschaft hat im Zusammenhang<br />

mit der langfristigen Finanzierung<br />

des Investitionsvorhabens Zinsbegrenzungsgeschäfte<br />

(sogenannte Zinsswaps) abgeschlossen,<br />

welche gemäß § 20 Abs. 8 EStG<br />

den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

zugerechnet werden. Sofern von<br />

der Finanzverwaltung ein enger wirtschaftlicher<br />

Zusammenhang mit den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung nicht<br />

anerkannt werden sollte, werden die aus<br />

den Zinsbegrenzungsgeschäften resultierenden<br />

Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

qualifiziert, sodass eine Freistellung<br />

vom Kapitalertragsteuerabzug nicht<br />

möglich ist. Zudem handelt es sich bei den<br />

mit den Zinsbegrenzungsgeschäften verbundenen<br />

Aufwendungen der Gesellschaft<br />

dann nicht um Werbungskosten bei den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung,<br />

sondern um steuerlich nicht abziehbare<br />

Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG),<br />

sodass sich das von den Anlegern zu versteuernde<br />

Ergebnis erhöht. Des Weiteren<br />

dürfen Verluste aus Kapitalvermögen gemäß<br />

§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mit anderen<br />

Einkünften verrechnet oder nach<br />

§ 10d EStG abgezogen werden. Sie können<br />

dann nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

verrechnet werden. Aufgrund der<br />

geringen Erträge aus der Anlage der Liquidität<br />

dürften Verluste aus Zinsbegrenzungsgeschäften<br />

daher nicht zum Ausgleich mit<br />

anderen Einkünften des Anlegers genutzt<br />

werden, sodass sich das von den Anlegern<br />

zu versteuernde Ergebnis erhöht.<br />

Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns<br />

Die Prognoserechnung unterstellt beispielhaft<br />

eine Veräußerung der Fondsimmobilien<br />

durch die Objektgesellschaft im Jahr<br />

2024, d. h. nach Ablauf von mehr als zehn<br />

Jahren seit Anschaffung. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn<br />

ist somit gemäß § 23<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich steuerfrei.<br />

Bei einer Veräußerung der Immobilie<br />

innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung<br />

durch die Objektgesellschaft oder bei<br />

der Veräußerung der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

oder der Veräußerung der Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch einen Anleger innerhalb von zehn<br />

Jahren seit seinem Beitritt, sind die jeweiligen<br />

Veräußerungsgewinne nach derzeitiger<br />

Rechtslage steuerpflichtig. Dies würde<br />

zu einer steuerlichen Belastung beim Anleger<br />

führen. Sollte die Finanzverwaltung als<br />

Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

gemäß § 15 EStG annehmen, unterliegt ein<br />

etwaiger Veräußerungsgewinn unabhängig<br />

von Haltefristen der Besteuerung. In diesem<br />

Fall lässt sich nicht ausschließen, dass<br />

ein Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien<br />

auch bei damit in Zusammenhang<br />

stehender Aufgabe des Betriebes der<br />

Objektgesellschaft gegebenenfalls als der<br />

Gewerbesteuerpflicht unterfallender laufender<br />

Gewinn der Objektgesellschaft behandelt

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