26.12.2013 Aufrufe

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

20<br />

Risiken<br />

Altlasten<br />

Gemäß der als Anlage zum Grundstückskaufvertrag<br />

beigefügten Bescheinigung<br />

der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> über etwaige Altlasten<br />

handelt es sich bei dem Grundstück teilweise<br />

um Verdachtsflächen oder altlastenverdächtige<br />

Flächen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes.<br />

Hierzu hat die Objektgesellschaft<br />

als Grundstückskäufer mit dem Grundstücksverkäufer<br />

vereinbart, dass der Grundstücksverkäufer<br />

den Grundstückskäufer von<br />

allen damit in Zusammenhang stehenden<br />

Ansprüchen und Kosten (insbesondere<br />

Bodenaushub- und Deponierungskosten sowie<br />

Überwachungs- und Sanierungskosten)<br />

bei entsprechendem Nachweis freizustellen<br />

hat, soweit diese Kosten marktüblich sind<br />

und dem Grundstücksverkäufer bis zum<br />

30.09.2011 angezeigt werden. Soweit nach<br />

Beendigung der Erd- und Aushubarbeiten<br />

bzw. nach dem 30.09.2011 schädliche Bodenveränderungen<br />

oder Altlasten im Sinne des<br />

Bundesbodenschutzgesetzes oder Grundwasserverunreinigungen<br />

entdeckt werden,<br />

ist die Objektgesellschaft verpflichtet, die<br />

erforderlichen Untersuchungs-, Überwachungs-,<br />

Sanierungs- oder sonstigen Maßnahmen<br />

auf eigene Kosten durchführen zu<br />

lassen.<br />

Gemäß der mit der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> geschlossenen<br />

Nutzungsvereinbarung befinden<br />

sich auf den zur Nutzung überlassenen<br />

Teilflächen Auffüllungsmaterialien mit einer<br />

über die Deponieklasse I hinausgehenden<br />

Belastung. Die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> ist nach der<br />

Nutzungsvereinbarung zur Übernahme der<br />

Deponiemehrkosten im Rahmen der Entsorgung<br />

bis zu einer Tiefe von 30,60 m (Gründungstiefe)<br />

verpflichtet. Weitere Kosten übernimmt<br />

die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> nicht. Diese –<br />

insbesondere die Entsorgungskosten – sind<br />

von der Objektgesellschaft zu übernehmen.<br />

Nach dem Generalübernehmervertrag<br />

hat der Genaralübernehmer bei Kalkulation<br />

seines Pauschalfestpreises Altlasten, schädliche<br />

Bodenverunreinigungen und Grundwasserverunreinigungen<br />

berücksichtigt, soweit<br />

sie für ihn erkennbar waren. Hierzu<br />

zählen betreffend das Grundstück nicht die<br />

Mehrkosten der Entsorgung, die sich aus<br />

einer Belastung größer der Schadstoffklasse<br />

LAGA Z 1.2 ergeben sowie die Mehrkosten<br />

der Grundwasserreinigung. Ferner zählen<br />

hierzu betreffend der zur Nutzung überlassenen<br />

Teilflächen nicht die Mehrkosten für<br />

die Entsorgung der schadstoffbelasteten<br />

Böden sowie die Mehrkosten für die Entsorgung<br />

des organischen Materials. Diese sind<br />

von der Objektgesellschaft zusätzlich zum<br />

Pauschalfestpreis zu übernehmen.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass es zu einer<br />

Inanspruchnahme der Objektgesellschaft<br />

als Eigentümer der Grundstücke oder als Berechtigter<br />

der zur Nutzung überlassenen Teilflächen<br />

für die Altlastenentsorgung kommen<br />

kann. Soweit die erforderlichen Kosten nicht<br />

vollständig durch den Grundstücksverkäufer,<br />

die Stadt <strong>Düsseldorf</strong> oder den Generalübernehmervertrag<br />

übernommen werden bzw.<br />

abgedeckt sein sollten, würde sich die Liquiditätsreserve<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

entsprechend reduzieren und Auszahlungen<br />

müssten reduziert werden oder ausfallen.<br />

Weitere negative wirtschaftliche Auswirkungen<br />

sind nicht auszuschließen.<br />

Erwerb des Anteils an der Objektgesellschaft<br />

Der Anleger beteiligt sich an der Beteiligungsgesellschaft,<br />

die durch einen bereits<br />

abgeschlossenen Anteilskaufvertrag eine<br />

Mehrheitsbeteiligung an der Objektgesellschaft<br />

erwerben soll. Es besteht das<br />

Risiko, dass Verpflichtungen aus dem Anteilskaufvertrag<br />

durch den Anteilsverkäufer<br />

verletzt werden und daher Schadenersatz<br />

und/oder Freistellungsansprüche der Beteiligungsgesellschaft<br />

gegen den Anteilsverkäufer<br />

gerichtlich geltend gemacht werden<br />

müssen. In diesem Zusammenhang bestehen<br />

die Risiken des Unterliegens gegenüber<br />

dem Anteilsverkäufer sowie, dass aus Bonitätsgründen<br />

Ansprüche im Falle des eigenen<br />

Obsiegens gegen den Anteilsverkäufer<br />

nicht durchsetzbar sind. Dies kann zur Verringerung<br />

der Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

und zur Kürzung der Auszahlungen<br />

oder deren vollständigem Ausfall<br />

führen.<br />

Qualifikation der Einkünfte in der Investitionsphase<br />

I<br />

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt<br />

gemäß ihrem Gesellschaftszweck der Objektgesellschaft<br />

zunächst ein Darlehen zur Finanzierung<br />

ihres Bauvorhabens zu gewähren.<br />

Mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs<br />

mit den später durch die Objektgesellschaft<br />

erzielten Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung stellen die Zinseinnahmen aus<br />

dieser Darlehensgewährung Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5<br />

i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Sollte das<br />

zuständige Finanzamt einen engen wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang dennoch bejahen,<br />

sind diese Zinseinnahmen als Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung zu<br />

qualifizieren. In diesem Fall unterlägen die<br />

Zinseinnahmen nicht dem Abgeltungsteuersatz<br />

von 25 %, sondern wären mit dem persönlichen<br />

Steuertarif des Anlegers zu versteuern.<br />

Dies kann zu einer höheren Steuerzahllast<br />

für den Anleger führen.<br />

Die in der Investitionsphase von der<br />

Beteiligungsgesellschaft aufgewendeten<br />

Kosten wurden nach ihrer wirtschaftlichen<br />

Zugehörigkeit entsprechend dem sogenannten<br />

Bauherrenerlass (BMF-Schreiben<br />

vom 20.10.2003, IV C 3 – S 2553a – 48/03,<br />

BStBl I 2003, Seite 546) als Anschaffungsneben-<br />

und nicht als Werbungskosten behandelt.<br />

Sollte die Finanzverwaltung diese<br />

Kosten ganz oder zum Teil der Investitionsphase<br />

I zuordnen, wäre ihre Abschreibung<br />

oder ihr Abzug als weitere Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß<br />

§ 20 Abs. 6 EStG ausgeschlossen. Dies<br />

kann ebenfalls zu einer höheren Steuerzahllast<br />

für den Anleger führen.<br />

Aberkennung der Einkunftserzielungsabsicht<br />

Sollte ein Anleger seine Beteiligung ganz<br />

oder teilweise durch einen Kredit finanzieren<br />

oder weitere Werbungskosten im Zusammenhang<br />

mit seiner Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

haben, kann auf Ebene<br />

des Anlegers die Überschusserzielungsabsicht<br />

fehlen (steuerliche Liebhaberei). Für<br />

den Anleger besteht dann das Risiko, dass<br />

die Finanzverwaltung die im Zusammen-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!