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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Risiken<br />

19<br />

Außer für die Instandhaltung und Instandsetzung<br />

können auch Ausgaben im<br />

Zusammenhang mit gesetzlichen Vorgaben<br />

für Energieeinsparung bei Bestandsimmobilien<br />

erforderlich werden. Zudem<br />

können insbesondere bei vorzeitigem oder<br />

teilweisem Mieterausfall außergewöhnliche<br />

Kosten für Umstrukturierungs-, Umbau-<br />

und Revitalisierungsaufwendungen<br />

erforderlich werden, um die Vermarktungsfähigkeit<br />

(Verkauf/Anschlussvermietung)<br />

der Fondsimmobilien zu erhalten oder zu<br />

verbessern. Die Liquiditätsreserve der Beteiligungsgesellschaft<br />

würde sich in beiden<br />

Fällen entsprechend reduzieren. Die Kürzung<br />

der Auszahlungen oder deren vollständiger<br />

Ausfall könnten die Folge sein.<br />

Ein- und Umbauten vom Mieter<br />

Nach dem Mietvertrag ist der Mieter<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH verpflichtet, bei Beendigung<br />

des Mietvertrages die Mieter-Außenanlagen<br />

sowie die Sonderausbauten zu entfernen<br />

und insoweit den ursprünglichen<br />

Zustand wiederherzustellen. Gleiches gilt<br />

für durch den Mieter vorgenommene bauliche<br />

Veränderungen, soweit diese nach dem<br />

Mietvertrag zustimmungspflichtig sind oder<br />

der Mieter <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH sich hinsichtlich<br />

der jeweiligen baulichen Veränderung<br />

verpflichtet hat, bei Beendigung des Mietvertrages<br />

den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.<br />

Im Übrigen ist der Mieter<br />

<strong>Vodafone</strong> D2 GmbH nicht verpflichtet, die<br />

während der Dauer des Mietverhältnisses<br />

geschaffenen Ein- und Umbauten zu entfernen.<br />

Sollte die Objektgesellschaft die Kosten<br />

für die Rück- oder Umbauten übernehmen<br />

müssen, würde die Liquiditätsreserve der<br />

Beteiligungsgesellschaft sich entsprechend<br />

reduzieren und Auszahlungen müssten reduziert<br />

werden oder ausfallen.<br />

Inflation/Deflation<br />

Die Prognoserechnung unterstellt, dass<br />

die Mietflächen über den gesamten Prognosezeitraum<br />

an die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH<br />

vermietet sind. Der zugrunde liegende Mietvertrag<br />

koppelt die Mietentwicklung ab dem<br />

15.12.2016 an den vom Statistischen Bundesamt<br />

herausgegebenen Verbraucherpreisindex<br />

für Deutschland (VPI). Als Basis für die<br />

Mietentwicklung dient der 15.12.2012. Die<br />

Prognoserechnung unterstellt eine bestimmte<br />

Entwicklung des VPI. Die tatsächlichen<br />

Anpassungen des VPI können von<br />

der kalkulierten Indexierung abweichen,<br />

was zu geringeren Mieteinnahmen führen<br />

könnte. Dies kann die Liquiditätsreserve der<br />

Beteiligungsgesellschaft beeinträchtigen<br />

und zur Kürzung der Auszahlungen oder<br />

deren vollständigem Ausfall führen.<br />

Mietminderungsrisiko<br />

Aufgrund von Leistungsstörungen des<br />

Mietverhältnisses kann der Mieter <strong>Vodafone</strong><br />

D2 GmbH berechtigt sein, seine Mietzahlung<br />

zu mindern. Im Falle der Realisierung des Risikos<br />

kommt es zu einer Belastung der Liquiditätsreserve<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Dies<br />

kann die Kürzung der Auszahlungen oder<br />

deren vollständigen Ausfall zur Folge haben.<br />

Zinseinnahmen<br />

Die jährliche Verzinsung aus der Zwischenanlage/Wiederanlage<br />

von liquiden<br />

Mitteln wurde in der Prognoserechnung<br />

mit 1,25 % p. a. ab 2011, mit 2,00 % p. a. ab<br />

2013 und mit 2,50 % p. a. ab 2016 (jeweils<br />

nach Abgeltungsteuer) angenommen. Die<br />

tatsächlich erzielbaren Zinseinnahmen können<br />

geringer ausfallen. Sollte der Liquiditätsbedarf<br />

entgegen der Annahme höher ausfallen,<br />

besteht die Möglichkeit, dass sich aus<br />

diesem Grund die Zinseinnahmen im Vergleich<br />

zur Prognoserechnung negativ entwickeln<br />

können. Die Liquiditätsreserve der<br />

Beteiligungsgesellschaft würde sich entsprechend<br />

reduzieren und Auszahlungen<br />

müssten gekürzt werden oder ausfallen.<br />

Interessenkonflikt<br />

Aufgrund der personellen und/oder kapitalmäßigen<br />

Verflechtungen des Anbieters<br />

mit dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft/Objektgesellschaft,<br />

dem Treuhandkommanditisten und<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Beteiligungsgesellschaft/Objektgesellschaft<br />

kann es zu Interessenkonflikten kommen.<br />

Selbiges gilt für einen Partner der Arbeitsgemeinschaft<br />

für die Errichtung der<br />

Fondsimmobilien und den Verkäufer der Ge-<br />

sellschaftsanteile an der Objektgesellschaft,<br />

da es sich bei diesen um mit der Unternehmensgruppe<br />

des Anbieters verbundene<br />

Unternehmen handelt. Darüber hinaus hat<br />

sich der Mieter <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH gegenüber<br />

dem Anbieter verpflichtet, eine Beteiligung<br />

in Höhe von EUR 12 Mio. an der Beteiligungsgesellschaft<br />

zu erwerben. Dies kann<br />

zu Störungen bei der Erfüllung der vertraglichen<br />

Pflichten führen. Nachteilige Entscheidungen<br />

könnten zu negativen wirtschaftlichen<br />

Auswirkungen auf die Beteiligung für<br />

den Anleger führen. Dies könnte die Liquiditätsreserve<br />

entsprechend reduzieren und<br />

Auszahlungen müssten reduziert oder ausgesetzt<br />

werden.<br />

Majorisierung/Beschlussfassung in der<br />

Beteiligungsgesellschaft/Stimmrecht<br />

Es besteht die Gefahr, dass Gesellschafter<br />

aufgrund einer Minderheitenstellung ihre<br />

gesellschaftsrechtlichen Interessen durch<br />

Überstimmen in Gesellschafterversammlungen<br />

oder in schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

nicht durchsetzen können. Zudem<br />

besteht die Gefahr der Nichtdurchsetzbarkeit<br />

von Interessen einzelner Gesellschafter<br />

bei Nichtwahrnehmung von Stimmrechten,<br />

z. B. durch Nichtteilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />

oder an schriftlichen Abstimmungsverfahren.<br />

Solche Beschlüsse der<br />

Gesellschafter sind auch für die nicht am<br />

Beschlussverfahren teilnehmenden Gesellschafter<br />

bindend und von diesen entsprechend<br />

mit zu tragen. Eine Majorisierung könnte<br />

zur Folge haben, dass auch die in Gesellschafterversammlungen<br />

oder in schriftlichen<br />

Abstimmungs verfahren überstimmten Gesellschafter<br />

wirtschaftliche Nachteile erleiden<br />

(z. B. durch einen Gesellschafterbeschluss<br />

über eine Reduzierung oder Verschiebung<br />

von Auszahlungen). Eine Majorisierung<br />

könnte insbesondere durch den Eintritt des<br />

Fondsschließungsgaranten oder von ihm<br />

benannten Dritten herbeigeführt werden,<br />

da der Fondsschließungsgarant bzw. der<br />

von ihm benannte Dritte Stimmrechte erhalten,<br />

vgl. § 11 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Der Treuhandkommanditist nimmt,<br />

sofern er hierfür eine Weisung des jeweiligen<br />

Treugebers erhalten hat, für diesen seine<br />

Stimmrechte wahr.

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