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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

135<br />

<strong>Campus</strong>“ verwenden soll. Zu diesem Zweck wird der Emittent<br />

Verfügungen veranlassen, die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs<br />

direkt an die Arbeitsgemeinschaft „Neubau <strong>Vodafone</strong><br />

<strong>Campus</strong>“ gerichtet sind.<br />

f) Gewährung eines Darlehens an die Objektgesellschaft oder<br />

Einzahlung in die Kapitalrücklage der Objektgesellschaft, wobei<br />

diese die Mittel für sonstige im Investitionsplan auf Ebene der<br />

Objektgesellschaft enthaltene fällige Zahlungen verwenden soll.<br />

Zu diesem Zweck wird der Emittent Verfügungen veranlassen,<br />

die im Rahmen eines verkürzten Zahlungswegs direkt an den<br />

Leistungserbringer gerichtet sind.<br />

g) Soweit fällige Zahlungsverpflichtungen der Objektgesellschaft<br />

gemäß den Ziffern a), b), d), e) und f) bereits ganz oder<br />

teilweise durch Zwischenfinanzierungen beglichen wurden,<br />

wird der Emittent in diesen Fällen Verfügungen veranlassen, die<br />

eine Tilgung dieser Zwischenfinanzierung zur Folge haben.<br />

2. Der Kontrolleur prüft die betragsmäßige Übereinstimmung<br />

der von dem Emittenten veranlassten Verfügungen gemäß<br />

Ziffer 1 mit dem Investitionsplan und je nach Art der Verfügung<br />

mit einem oder mehreren der folgenden Verträge bzw. Unterlagen:<br />

a) Darlehensvertrag zwischen dem Emittenten und der Objektgesellschaft<br />

wie er als Anlage zum Anteilskaufvertrag vom<br />

27. April 2011 beigefügt ist.<br />

b) Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft vom 25. März 2010.<br />

c) Grundstückskaufvertrag zwischen der Objektgesellschaft und<br />

der Büropark Brüsseler Straße GmbH vom 10. September 2010.<br />

d) Generalübernehmervertrag zwischen der Objektgesellschaft<br />

und der Arbeitsgemeinschaft „Neubau <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong>“ vom<br />

10. September 2010.<br />

e) Kauf – und Abtretungsvertrag zwischen dem Emittenten und<br />

der Deutsche Bau Holding GmbH vom 27. April 2011.<br />

f) Vertrag über eine Zwischenfinanzierung i. H. v. bis zu EUR<br />

199.000.000 zwischen der Objektgesellschaft und einem deutschen<br />

Bankenkonsortium vom 13. September 2010.<br />

g) Darlehensvertrag und Sicherungsabtretungsvereinbarung<br />

über eine Zwischenfinanzierung i. H. v. bis zu EUR 50.000.000<br />

zwischen der Objektgesellschaft und der Zech Bau Holding<br />

GmbH vom 22. September 2010.<br />

h) Vereinbarung einer Mietvorauszahlung i. H. v. EUR 20.000.000<br />

der <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH an die Objektgesellschaft gemäß § 7<br />

Ziffer 7.8 des Mietvertrags vom 9. September 2010.<br />

i) Vertrag über eine Zwischenfinanzierung i. H. v. bis zu EUR<br />

4.084.000 zwischen der Objektgesellschaft und der Deutsche<br />

Bau Holding GmbH vom 15. Oktober 2010.<br />

j) Geeignete Unterlagen zum Nachweis der Zahlungen gemäß<br />

Ziffer 1 f).<br />

3. Der Kontrolleur ist nach Prüfung gemäß Ziffer 2 vorbehaltlich<br />

Ziffer 4 zur Unterzeichnung dieser Verfügungen berechtigt und<br />

verpflichtet, wenn die Zahlungen an die im Investitionsplan bzw.<br />

den relevanten Verträgen gemäß Ziffer 2 genannten Empfänger<br />

(siehe auch Ziffer 1) in der dort genannten Höhe – zuzüglich ggf.<br />

anfallender Umsatzsteuer – gehen und – soweit ein Leistungsfortschritt<br />

bezüglich der Fertigstellung der Immobilie Voraussetzung<br />

für eine der in Ziffer 1 genannten Zahlungen ist – sofern<br />

folgende Unterlagen vorgelegt werden:<br />

a) Rechnung des Zahlungsempfängers.<br />

b) Schriftliche Aufforderung der Objektgesellschaft an den Emittenten,<br />

die unter a) genannte Rechnung im Rahmen eines verkürzten<br />

Zahlungsweges zu begleichen, wobei dabei die Behandlung<br />

dieser Zahlung bei der Objektgesellschaft (z. B. Darlehen,<br />

Einzahlung in Rücklage etc.) zu nennen ist.<br />

c) Gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich des Leistungsfortschritts<br />

durch einen von dem Emittenten beauftragten Sachverständigen.<br />

4. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der im Investitionsplan<br />

festgelegten Positionen, die der Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegen, nicht zulässig, soweit Festpreise beziehungsweise<br />

feste Vergütungen vereinbart wurden. Abweichungen,<br />

die sich hinsichtlich der Zahlungstermine ergeben, sind als<br />

gerechtfertigt anzusehen, wenn sie nicht im Widerspruch zu<br />

vertraglichen Vereinbarungen stehen. Soweit sich darüber hinaus<br />

Abweichungen ergeben, ist eine Freigabe nur bei Vorliegen<br />

wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.<br />

5. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase und ist<br />

mit vollständiger Zahlung der der Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegenden Positionen des Investitionsplans und anschließender<br />

Auskehrung des auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eventuell verbleibenden Betrages an den Emittenten oder mit<br />

vollständiger Verwendung des Kontrollkapitals abgeschlossen.<br />

§ 5 Darstellung im Verkaufsprospekt<br />

Der Emittent verpflichtet sich, diesen Vertrag im Verkaufsprospekt<br />

abzudrucken und ansonsten im Verkaufsprospekt nicht den Eindruck<br />

zu erwecken, dass der Kontrolleur eine vollständige Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrolle bzgl. des gesamten<br />

Emissionskapitals durchführt. Weiter ist diese Besonderheit<br />

der Gestaltung im Kapitel „Beteiligungsangebot im Überblick“ zu<br />

erwähnen, zudem sind die trotz der Kontrolle bestehenden Risiken<br />

des Verlustes der Vermögensanlage deutlich zu beschreiben.<br />

§ 6 Vergütung<br />

Vergütungsschuldner ist der Emittent. Höhe und Fälligkeit der<br />

Vergütung des Kontrolleurs, welche im Investitionsplan berücksichtigt<br />

wird, regelt eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen<br />

dem Kontrolleur und dem Emittenten.<br />

§ 7 Haftung<br />

1. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung des<br />

Kontrolleurs auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der<br />

Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen „Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

vom 1. Januar 2002“. Danach ist die Haftung des<br />

Wirtschaftsprüfers (hier: des Kontrolleurs) für Schadenersatzansprüche<br />

jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung<br />

von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten<br />

einzelnen Schadensfall auf EUR 4 Mio. beschränkt; dies gilt<br />

auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person<br />

als dem Auftraggeber (hier: der Emittent) begründet sein sollte.<br />

Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren<br />

Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben.<br />

Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer<br />

Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem<br />

oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind.<br />

Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle<br />

beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung,<br />

wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in<br />

rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In<br />

diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer (hier: der Kontrolleur) nur<br />

bis zur Höhe von EUR 5 Mio. in Anspruch genommen werden.<br />

2. Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem<br />

der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens<br />

aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer<br />

Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung<br />

Klage erhoben wird und der Auftraggeber (hier: der<br />

Emittent) auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede<br />

der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.<br />

3. Ist neben dem fahrlässigen Verhalten des Kontrolleurs zugleich<br />

ein Verhalten eines anderen für einen Schaden ursächlich,<br />

so haftet der Kontrolleur anteilig in Höhe seines Verursachungsbeitrages.<br />

Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von<br />

Leben, Körper und Gesundheit. Eine Begrenzung der Höhe nach<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 8 Einbeziehung der „Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

vom 1. Januar 2002“<br />

1. Es gelten zudem die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für<br />

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom<br />

1. Januar 2002“, welche Bestandteil dieses Vertrages sind.<br />

2. Die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer<br />

und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002“<br />

können beim Kontrolleur eingesehen und angefordert werden.<br />

§ 9 Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der<br />

Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.<br />

2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt<br />

werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.<br />

3. Gerichtsstand ist Hamburg.<br />

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder<br />

teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,<br />

wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine Bestimmung<br />

zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen<br />

Gehalt so nahe wie möglich kommt. Falls der Vertrag<br />

Lücken aufweist, sind die Parteien verpflichtet, eine Bestimmung<br />

zu vereinbaren, die dem entspricht, was die Parteien nach<br />

Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn die Angelegenheit<br />

bedacht worden wäre.<br />

Hamburg, den 27. April 2011<br />

Jan Bernhardt<br />

<strong>DFH</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

Cordes + Partner GmbH Nr. <strong>98</strong> mbH, Stuttgart,<br />

Wirtschaftsprüfungs- diese handelnd für die<br />

gesellschaft<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG<br />

Zustimmend zur Kenntnis genommen:<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH

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