26.12.2013 Aufrufe

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

132<br />

Treuhandvertrag<br />

5. Der übertragende Treugeber trägt die durch die Übertragung<br />

der Beteiligung dem Treuhandkommanditisten entstehenden<br />

Aufwendungen und Kosten. Die Gebühr für den<br />

Verwaltungsaufwand beträgt 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />

mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Ergänzend gilt § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages.<br />

§ 11 Erbfall<br />

1. Beim Tod des Treugebers wird der Treuhandvertrag mit<br />

dessen Erben nach Maßgabe der Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

fortgesetzt. § 8 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />

2. Auf Verlangen der Erben können sich diese anstatt als Treugeber<br />

auch als Kommanditisten an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligen. § 6 Ziffer 1 und 3 gilt entsprechend.<br />

§ 12 Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

1. Für die laufende Verwaltung der Treugeber erhält der Treuhandkommanditist<br />

eine jährliche gewinnunabhängige Vergütung<br />

gemäß § 13 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages.<br />

2. Zusätzliche Leistungen des Treuhandkommanditisten zugunsten<br />

eines einzelnen Treugebers werden dem jeweiligen<br />

Treugeber gesondert in Rechnung gestellt.<br />

§ 15 Schlussbestimmungen<br />

1. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam<br />

ist oder werden sollte, behalten die übrigen Bestimmungen<br />

des Vertrages ihre Gültigkeit, sofern dies nicht für<br />

eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellt.<br />

Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine<br />

solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen<br />

Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten<br />

kommt. Im Fall von Lücken soll die Regelung gelten, die vereinbart<br />

worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein<br />

bedacht.<br />

2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen zu<br />

diesem Vertrag einschließlich dieser Bestimmungen bedürfen<br />

der Schriftform.<br />

3. Der Treuhandvertrag bleibt im Übrigen auch wirksam, wenn<br />

die Beteiligungsgesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts wird oder als solche qualifiziert werden sollte.<br />

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, Verpflichtungen<br />

und Streitigkeiten aus diesem Treuhandvertrag<br />

ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart.<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH<br />

§ 13 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot<br />

(§ 181 BGB)<br />

Soweit der Treuhandkommanditist aufgrund dieses Vertrages<br />

oder des Gesellschaftsvertrages handelt, kann er im Namen<br />

eines Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter<br />

eines Dritten Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen vornehmen<br />

bzw. rechtserhebliche Erklärungen abgeben.<br />

Alexander Bernth<br />

(Geschäftsführer)<br />

Anleger<br />

Michael Ruhl<br />

(Geschäftsführer)<br />

§ 14 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren<br />

Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im<br />

Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag und dem damit begründeten<br />

Vertragsverhältnis die Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds e. V. anzurufen und gegen den Treuhandkommanditist<br />

ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren<br />

richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen der<br />

Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />

Geht eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an<br />

der Beteiligungsgesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

auf einen neuen Treugeber über, überträgt der Verkäufer<br />

seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag (schuldrechtliche<br />

Treugeberposition), der mit dem Treuhandkommanditisten<br />

besteht, sodass die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung<br />

auch für den neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender<br />

Treugeber soll seine Rechtsnachfolger auf das<br />

Bestehen dieser Regelung hinweisen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!