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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Treuhandvertrag<br />

131<br />

kommanditisten für die Abstimmung schriftlich Stimmrechtsvollmacht<br />

zu erteilen und ihm für die Abstimmungspunkte<br />

schriftlich Weisungen zu erteilen. Bei fehlenden schriftlichen<br />

Weisungen des Treugebers enthält sich der Treuhandkommanditist<br />

der Stimme.<br />

4. Im Übrigen gilt § 11 des Gesellschaftsvertrages.<br />

§ 5 Treuhandverwaltung<br />

Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Alles,<br />

was er in Ausführung des Treuhandvertrages erlangt hat und<br />

ihm nicht selbst zusteht, wird er entsprechend diesem Treuhandvertrag<br />

an den Treugeber oder dessen Abtretungsempfänger<br />

herausgeben. Für den Fall, dass nicht der Treugeber,<br />

sondern der Treuhandkommanditist Auszahlungen/Entnahmen<br />

oder Zuflüsse aus der Beteiligungsgesellschaft erhält, ist<br />

der Treuhandkommanditist verpflichtet, diese umgehend an<br />

den Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger entsprechend<br />

ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsanteile weiterzuleiten.<br />

§ 7 Ziffer 2 letzter Absatz des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />

§ 6 Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Der Treugeber ist berechtigt, diesen Treuhandvertrag mit<br />

einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31.12. eines Jahres,<br />

erstmals jedoch zum 31.12.2012, zu kündigen, um seine treugeberische<br />

Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung an der<br />

Beteiligungsgesellschaft umzuwandeln. Die Kündigung erfolgt<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Treuhandkommanditisten.<br />

Mit Übertragung des Kommanditanteils endet das<br />

Treuhandverhältnis. Der Übergang ist abhängig von der Eintragung<br />

des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />

Wegen der erforderlichen Handelsregistervollmacht und den<br />

Kosten der Eintragung wird auf § 3 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages<br />

verwiesen. Darüber hinaus trägt der Treugeber entsprechend<br />

§ 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags die durch die<br />

Beendigung des Treuhandverhältnisses dem Treuhandkommanditisten<br />

und der Beteiligungsgesellschaft entstehenden<br />

Kosten des Verwaltungsaufwandes bei der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder beim Treuhandkommanditisten, die pauschal auf<br />

EUR 100 zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt<br />

werden.<br />

Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum<br />

31.12.2024, schriftlich gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

auch ohne Umwandlung seiner treugeberischen Beteiligung<br />

in eine Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

kündigen.<br />

2. Der Treuhandkommanditist ist insbesondere berechtigt, das<br />

Treuhandverhältnis in den in § 7 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

genannten Fällen zu kündigen bzw. zu beenden. Eine<br />

Übertragung der treuhänderisch für den gekündigten Treugeber<br />

gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar<br />

auf den Treugeber findet nicht statt.<br />

3. Im Falle der Beendigung des Treuhandverhältnisses erhält<br />

der Treugeber keine Abfindung, soweit er als Folge der Beendigung<br />

unmittelbar als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt wird. In den sonstigen Fällen der Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses erhält der Treugeber eine Abfindung,<br />

soweit der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.<br />

4. Sollte der geschäftsführende Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages die<br />

Rückabwicklung der Beteiligung der Gesellschafter an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beschließen, endet das Treuhandverhältnis<br />

zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen<br />

Treugeber. In diesem Fall wird die auf das in der Beitrittserklärung<br />

genannte Bankkonto eingezahlte Beteiligungssumme zuzüglich<br />

5 % Agio hierauf und abzüglich angefallener Drittkosten<br />

dem Treugeber gemäß § 15 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

von der Beteiligungsgesellschaft er stattet. Im Übrigen gilt § 15<br />

Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />

§ 7 Rechenschaftsbericht<br />

Der Treuhandkommanditist erstattet auf Grundlage der von<br />

der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen<br />

den Treugebern einen Bericht über das jeweils abgelaufene<br />

Geschäftsjahr. Im Übrigen wird der Treuhandkommanditist<br />

die Treugeber über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge<br />

der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar informieren. Er kann<br />

sich dabei der von der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung<br />

gestellten Unterlagen bedienen.<br />

§ 8 Beteiligungsregister/Datenschutz/Informationspflichten<br />

Die Treugeber werden vom Treuhandkommanditisten in ein<br />

von diesem geführtes Register eingetragen. Es wird vollumfänglich<br />

auf die Regelungen in § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />

verwiesen, die entsprechend gelten.<br />

§ 9 Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

1. Der Treuhandkommanditist hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

zu vertreten. Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch<br />

nicht bei Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten,<br />

bei verschuldensunabhängigen gesetzlichen Haftungstatbeständen<br />

und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />

2. Schadenersatzansprüche des Treugebers gegen den Treuhandkommanditisten<br />

verjähren in drei Jahren ab Entstehung<br />

des Anspruchs und Kenntnis des Treugebers vom Schaden und<br />

der Person des Schädigers. Der Treugeber kann sie nur geltend<br />

machen, wenn er sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem<br />

Jahr nach Kenntniserlangung von dem Schaden schriftlich gegenüber<br />

dem Treuhandkommanditisten geltend gemacht hat.<br />

Unabhängig von der Kenntnis des Treugebers vom Schaden<br />

und der Person des Schädigers verjähren die Schadenersatzansprüche<br />

des Treugebers gegen den Treuhandkommanditisten<br />

spätestens nach fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs.<br />

Ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und die Kenntnis<br />

des Treugebers vom Schaden und der Person des Schädigers<br />

verjähren Schadenersatzansprüche des Treugebers gegen den<br />

Treuhandkommanditisten in fünfzehn Jahren seit Begehung<br />

der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den<br />

Schaden auslösenden Ereignis.<br />

Die vorstehenden Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schadenersatzansprüche,<br />

die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem<br />

Handeln des Treuhandkommanditisten beruhen, und nicht für<br />

Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden; in diesen Fällen<br />

gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.<br />

3. Der Treuhandkommanditist übernimmt keine Haftung für<br />

den Eintritt der im Verkaufsprospekt genannten steuerlichen<br />

Folgen. Die steuerlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt<br />

der Anerkennung durch die Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit.<br />

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber<br />

einig, dass der Treuhandkommanditist keine Haftung für die<br />

Bonität der Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft oder<br />

dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft<br />

die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen. Insbesondere haftet der Treuhandkommanditist<br />

nicht für den Eingang der mit den Vertragspartnern<br />

der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Zahlungen oder für<br />

den Eintritt der vom Treugeber oder der Beteiligungsgesellschaft<br />

verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele.<br />

4. Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die in Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

und der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

stehen.<br />

§ 10 Übertragung/Belastung der Beteiligung<br />

1. Der Treugeber kann jederzeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderhalbjahres<br />

ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen oder in sonstiger<br />

Weise darüber verfügen. Der Dritte muss grundsätzlich<br />

eine natürliche Person sein. § 1 Ziffer 3 gilt entsprechend.<br />

Die Übertragung ist ausschließlich im Wege der Vertragsübernahme<br />

zulässig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Die Zustimmung<br />

kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Vertragsübernahme<br />

kann sich auf einen Teil der vom Treuhandkommanditisten<br />

anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

beziehen. Eine teilweise Übertragung/Vertragsübernahme<br />

ist jedoch ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise<br />

Übertragung ein Treuhandverhältnis über eine anteilige<br />

Kommanditbeteiligung im Nennwert von unter EUR 10.000<br />

bzw. in Höhe eines nicht mehr ohne Rest durch 1.000 teilbaren<br />

Betrages entstehen sollte. Mit der Übertragung der Rechte des<br />

Treugebers gehen gleichzeitig dessen Pflichten über. Dies gilt<br />

auch, soweit sie vor der Übertragung entstanden sind. Es steht<br />

dem übernehmenden Dritten frei, anstatt als Treugeber der<br />

Beteiligungsgesellschaft als Kommanditist beizutreten. Sollte<br />

ein Beitritt als Kommanditist gewünscht sein, so hat der übernehmende<br />

Dritte dies der Beteiligungsgesellschaft rechtzeitig<br />

anzuzeigen. Im Übrigen finden in diesem Fall die Bestimmungen<br />

von § 3 des Gesellschaftsvertrages entsprechend<br />

Anwendung.<br />

2. Der Treugeber hat die Übertragung, teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung über seine Beteiligung schriftlich<br />

dem Treuhandkommanditisten mitzuteilen und dabei den Namen,<br />

die Anschrift, die Höhe der übertragenen Beteiligung sowie<br />

eventuelle sonstige Angaben im Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung etwaiger Rechtsnachfolger bekanntzugeben.<br />

3. Unbeschadet der Übertragung ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt, alle Auszahlungen/Entnahmen an den Treuhandkommanditisten<br />

mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber<br />

dem ihr bekannten Rechtsinhaber vorzunehmen, solange<br />

ihr die Übertragung nicht schriftlich mit einer Frist von einem<br />

Monat angezeigt wurde.<br />

4. Auf die Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige<br />

Verfügung über Gesellschaftsanteile bzw. Rechte aus dem<br />

Treuhandverhältnis findet § 6 des Gesellschaftsvertrages entsprechend<br />

Anwendung.

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