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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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130<br />

Treuhandvertrag<br />

10. Treuhandvertrag<br />

Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

dem in der jeweiligen Beitrittserklärung zu der Kommanditgesellschaft<br />

<strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

genannten<br />

Anleger<br />

– nachfolgend auch „Treugeber” genannt –<br />

und der<br />

<strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft mbH<br />

Kriegsbergstraße 13<br />

70174 Stuttgart<br />

– nachfolgend „Treuhandkommanditist” genannt –<br />

wird der nachfolgende Treuhandvertrag abgeschlossen:<br />

§ 1 Treuhandauftrag/Person des Treugebers<br />

1. Der Treugeber beauftragt hiermit die <strong>DFH</strong> Treuhandgesellschaft<br />

mbH, als Treuhandkommanditist für ihn eine Kommanditbeteiligung<br />

treuhänderisch im eigenen Namen, aber im<br />

Umfang der vom Treugeber gezeichneten Beteiligungssumme<br />

für Rechnung des Treugebers, an der <strong>DFH</strong> <strong>98</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG (nachfolgend „Beteiligungsgesellschaft“<br />

genannt) zu begründen und treuhänderisch zu halten<br />

und zu verwalten.<br />

Der Treugeber ist an das Vertragsangebot für die Dauer von<br />

drei Monaten seit Unterzeichnung der Beitrittserklärung gebunden,<br />

es sei denn, er widerruft seine Beitrittserklärung fristgerecht.<br />

Im Falle des wirksamen Widerrufs sind der Treuhandvertrag<br />

und die mittelbare Beteiligung des Treugebers an der<br />

Beteiligungsgesellschaft beendet.<br />

Dieser Treuhandvertrag kommt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />

des Treugebers durch den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und durch den<br />

Treuhandkommanditisten innerhalb der Annahmefrist auch<br />

ohne Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber zustande.<br />

Weitere Voraussetzung für das Zustandekommen dieses<br />

Treuhandvertrages ist die Erfüllung der in § 3 Ziffer 7 lit. a)<br />

bis d) des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft<br />

(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“ genannt) genannten Voraussetzungen.<br />

Die Höhe des Anteils des Treugebers am Kommanditanteil des<br />

Treuhandkommanditisten ergibt sich aus der in der Beitrittserklärung<br />

des Treugebers genannten Beteiligungssumme, soweit<br />

die Beteiligungssumme den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

entspricht. Auch im Übrigen gelten für das Treuhandverhältnis<br />

zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem<br />

Treugeber die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in<br />

seiner jeweiligen Fassung entsprechend, sofern nicht in diesem<br />

Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.<br />

2. Im Außenverhältnis hält der Treuhandkommanditist seine<br />

Kommanditbeteiligung für alle Treugeber, die mit ihm einen<br />

Treuhandvertrag geschlossen haben, als einheitlichen Kommanditanteil.<br />

Er tritt gegenüber Dritten in eigenem Namen auf.<br />

Dies gilt auch im Verhältnis zu der Beteiligungsgesellschaft. Er<br />

kann das auf seinen Kommanditanteil entfallende Stimmrecht<br />

für einzelne Treugeberanteile gespalten ausüben. Er übt insoweit<br />

die ihm als Treuhandkommanditist zustehenden Gesellschafterrechte<br />

im eigenen Namen und gemäß den Weisungen<br />

des Treugebers aus, sofern nicht der Treugeber von den ihm<br />

nach § 4 zustehenden Befugnissen Gebrauch macht. Sind<br />

keine Weisungen erteilt und macht der Treugeber von seinen<br />

Befugnissen nach § 4 keinen Gebrauch, so enthält sich der<br />

Treuhandkommanditist der Stimme für den Treugeber.<br />

Im Innenverhältnis handelt der Treuhandkommanditist ausschließlich<br />

im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Der<br />

Treugeber wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er Kommanditist<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Im Innenverhältnis hält der<br />

Treuhandkommanditist seinen Kommanditanteil anteilig für<br />

den Treugeber in Höhe der von diesem gezeichneten Beteiligungssumme.<br />

Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der<br />

Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />

3. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen,<br />

die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, mittelbar<br />

als Treugeber der Beteiligungsgesellschaft beitreten.<br />

Eine Beteiligung von einzelnen natürlichen Personen, die in<br />

Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, juristischen<br />

Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften<br />

(z. B. Ehepaare oder sonstige Gemeinschaften) ist ausgeschlossen.<br />

Im Einzelfall können der Treuhandkommanditist<br />

und der persönlich haftende Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

Ausnahmen hiervon zulassen. Ein Rechtsanspruch<br />

hierauf besteht nicht. Selbiges gilt, falls ein Treugeber die Beteiligung<br />

für Dritte halten möchte. Dies setzt zusätzlich die<br />

Offenlegung der Person des Dritten und somit des Treuhandverhältnisses<br />

voraus.<br />

Den Treugebern ist bekannt, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />

beabsichtigt, der Gesellschaft die developer Objekt <strong>Düsseldorf</strong><br />

VCD-Realisierungs-GmbH & Co. KG, <strong>Düsseldorf</strong> (nachfolgend<br />

„Objektgesellschaft“ genannt), zunächst ein Darlehen zu gewähren<br />

und sich nach Fertigstellung der im Verkaufsprospekt<br />

„<strong>DFH</strong> <strong>Immobilienfonds</strong> <strong>98</strong> <strong>Vodafone</strong> <strong>Campus</strong> <strong>Düsseldorf</strong>“<br />

(nach folgend „Verkaufsprospekt“ genannt) näher bezeichneten<br />

Immobile als Kommanditist an der Objektgesellschaft zu beteiligen.<br />

Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung erklärt der<br />

Treugeber ausdrücklich seine Zustimmung zu den vorgenannten<br />

Investitionen der Beteiligungsgesellschaft und zu den in<br />

§ 10 Ziffer 3 und Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages genannten<br />

Verträgen einschließlich eventueller Ergänzungs- und Änderungsverträge.<br />

§ 3 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages gilt<br />

entsprechend.<br />

4. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />

das Vermögen des Treuhandkommanditisten beziehungsweise<br />

eines anderen die Vermögensverhältnisse des Treuhandkommanditisten<br />

regelnden Verfahrens oder mit rechtskräftigem<br />

Beschluss der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels<br />

Masse, tritt der Treuhandkommanditist seinen treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteil hiermit an den Treugeber in<br />

Höhe von dessen Beteiligungsanteils mit allen damit verbundenen<br />

anteiligen Rechten, Pflichten, Ansprüchen und Verbindlichkeiten<br />

ab. Der Treugeber nimmt die Abtretung mit<br />

Abschluss dieses Treuhandvertrages an. Entsprechendes gilt<br />

für den Fall, dass Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />

von Privatgläubigern des Treuhandkommanditisten in den<br />

treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil erfolgen.<br />

§ 2 Rechte des Treugebers<br />

1. Der Treuhandkommanditist tritt hiermit seine Ansprüche gegen<br />

die Beteiligungsgesellschaft aus der von ihm treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung jeweils gleichrangig<br />

in Höhe des Anteils des Treugebers, der seinem Beteiligungsanteil<br />

entspricht, an diesen ab. Zu den Ansprüchen zählen insbesondere<br />

Ansprüche auf das jeweils festzustellende anteilige<br />

Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), auf Auszahlungen/Entnahmen,<br />

den Liquidationserlös sowie auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben<br />

im Falle des Ausscheidens aus der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Treugeber nimmt diese Abtretung<br />

mit Abschluss dieses Treuhandvertrages an. Der Treuhandkommanditist<br />

ist berechtigt und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB bevollmächtigt, die an den Treugeber<br />

abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />

des Treugebers, geltend zu machen und einzuziehen.<br />

2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten<br />

nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben.<br />

Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber auf<br />

Verlangen entsprechend bevollmächtigen. Ergänzend gilt § 16<br />

des Gesellschaftsvertrages.<br />

3. Im Übrigen hat der Treugeber die in diesem Vertrag und, soweit<br />

anwendbar, die im Gesellschaftsvertrag geregelten Rechte.<br />

§ 3 Pflichten des Treugebers<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, seine gezeichnete Beteiligungssumme<br />

zu 100 % zuzüglich 5 % Agio hierauf auf das in der Beitrittserklärung<br />

genannte Bankkonto zu den in der Beitrittserklärung<br />

genannten Einzahlungsbedingungen und -terminen<br />

einzuzahlen. Eine Verzinsung der Einzahlung erfolgt nicht.<br />

§ 4 Gesellschafterbeschlüsse der Beteiligungsgesellschaft<br />

1. Der Treugeber kann bei Beschlüssen der Beteiligungsgesellschaft<br />

im schriftlichen Verfahren und in einer Gesellschafterversammlung<br />

selbst abstimmen. Der Treuhandkommanditist<br />

bevollmächtigt insoweit den Treugeber. Die Beschlussfassungsunterlagen,<br />

einschließlich eines Vorschlags des Treuhandkommanditisten<br />

für die Ausübung des Stimmrechts, die<br />

Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft<br />

und die Mitteilung über das Ergebnis der<br />

Beschlussfassung erhält der Treugeber von der Beteiligungsgesellschaft<br />

sowohl im schriftlichen Beschlussverfahren als auch<br />

bei einer Gesellschafterversammlung zugesandt.<br />

2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />

nur durch einen anderen Treugeber, einen Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft, seinen Ehegatten, einen Elternteil,<br />

ein volljähriges Kind von ihm, einen Testamentsvollstrecker,<br />

seinen ständigen Generalbevollmächtigten oder eine von<br />

Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person der<br />

rechts- oder steuerberatenden Berufe (z. B. Rechtsanwalt, Notar,<br />

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vertreten lassen. Die Vertretung<br />

durch andere Personen als die Genannten bedarf der<br />

Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Eine entsprechende schriftliche Vollmacht<br />

ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter<br />

auszuhändigen. Die Kosten für die Teilnahme<br />

an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle<br />

Vertretung trägt jeder Treugeber selbst.<br />

3. Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung<br />

der Beteiligungsgesellschaft nicht anwesend und nicht durch<br />

Dritte vertreten ist oder an dem schriftlichen Beschlussverfahren<br />

nicht teilnimmt, hat er die Möglichkeit, dem Treuhand-

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