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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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124<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

8. Bei Ausscheiden des Fondsschließungsgaranten in den in<br />

§ 7 Ziffer 8 genannten Fällen hat der Fondsschließungsgarant<br />

oder ein eventueller Sonderrechtsnachfolger als Auseinandersetzungsguthaben<br />

Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens<br />

auf seinen Kapitalkonten, mindestens aber in Höhe seiner<br />

Pflichteinlagen. Der Zahlungsanspruch ist zum Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens fällig.<br />

§ 10 Geschäftsführung/Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung ist unter Ausschluss des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters, soweit dies gesetzlich zulässig ist,<br />

allein der geschäftsführende Kommanditist berechtigt. Er ist<br />

verpflichtet, die Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Er ist jederzeit<br />

berechtigt und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB bevollmächtigt, die Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft<br />

ganz oder teilweise von Dritten, die namens und<br />

für Rechnung der Beteiligungsgesellschaft handeln, besorgen<br />

zu lassen und die hierfür erforderlichen Vollmachten zu erteilen.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist vorbehaltlich Ziffer 2<br />

berechtigt, alle Handlungen, die nicht über den gewöhnlichen<br />

Betrieb des Handelsgewerbes der Beteiligungsgesellschaft hinausgehen,<br />

vorzunehmen.<br />

Dazu gehören insbesondere:<br />

a) die Übernahme und Verwaltung aller Vermögenswerte für<br />

die Beteiligungsgesellschaft, einschließlich der verzinslichen<br />

Anlage der Liquiditätsreserve;<br />

b) die Beauftragung der laufenden Rechts- und Steuerberatung<br />

sowie der Erstellung des Jahresabschlusses.<br />

2. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

der Beteiligungsgesellschaft hinausgehen, können<br />

nur mit Zustimmung der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss<br />

vorgenommen werden. Einer Zustimmung bedürfen<br />

insbesondere:<br />

a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen<br />

an anderen Unternehmen mit Ausnahme des Erwerbs<br />

der in § 2 Ziffer 1 genannten Beteiligung an der Objektgesellschaft;<br />

b) die Veräußerung bzw. die Verwertung und Belastung sonstiger<br />

wesentlicher Vermögenswerte der Beteiligungsgesellschaft,<br />

mit Ausnahme der Umwandlung des in § 2 Ziffer 1 genannten<br />

an die Objektgesellschaft gewährten Darlehens in<br />

Eigenkapital (Kapitalrücklage) der Objektgesellschaft sowie der<br />

Verwertung der Liquiditätsreserve insbesondere zwecks Erwerbs<br />

der in § 2 Ziffer 1 genannten Beteiligung an der Objektgesellschaft;<br />

c) der Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung Dritter an<br />

den Ergebnissen der Beteiligungsgesellschaft zum Gegenstand<br />

haben;<br />

d) die Aufnahme von Darlehen, soweit diese einen Betrag von<br />

EUR 10.000.000 überschreiten, mit Ausnahme der Aufnahme<br />

von Darlehen in Zusammenhang mit einer Fondschließungsgarantie;<br />

e) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen<br />

Haftungsfreistellungen, der Abschluss von Sicherungsvereinbarungen,<br />

Kurs- und Zinssicherungsvereinbarungen und ähnlicher<br />

Verträge im Zusammenhang mit der Finanzierung der<br />

Beteiligung an der Objektgesellschaft, soweit diese sich nicht<br />

im Rahmen der im Verkaufsprospekt im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

dargestellten Gesamtsumme des Fremdkapitals<br />

zuzüglich Zinsen und einmaliger Nebenleistungen halten;<br />

f) die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit der<br />

langfristigen Finanzierung der im Verkaufsprospekt näher beschriebenen<br />

Immobilien, soweit diese über die nach dem von<br />

der Objektgesellschaft abgeschlossenen langfristigen Kreditvertrag<br />

zu bestellenden Sicherheiten hinausgehen;<br />

g) das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;<br />

h) Überschreitungen des im Verkaufsprospekt dargestellten Investitions-<br />

und Finanzierungsplans um mehr als 5 % des Gesamtinvestitionsvolumens.<br />

Beschlussfassungen gemäß vorstehendem lit. a) bedürfen einer<br />

Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.<br />

3. Ungeachtet Ziffer 2 bedürfen der Abschluss, die Ergänzung<br />

und die Änderung von folgenden Verträgen bzw. die Vornahme<br />

von folgenden Handlungen, nicht eines zustimmenden<br />

Gesellschafterbeschlusses:<br />

a) Darlehensvertrag über die Gewährung eines Darlehens an<br />

die Objektgesellschaft in Höhe von bis zu EUR 100.000.000;<br />

b) Anteilskauf- und Optionsvertrag über den Erwerb von 94,8 %<br />

der Kommanditanteile an der Objektgesellschaft sowie über<br />

den Erwerb von weiteren 5,1 % der Kommanditanteile an der<br />

Objektgesellschaft;<br />

c) Hinausschieben der Fälligkeit des Kaufpreises für den Erwerb<br />

der Kommanditanteile an der Objektgesellschaft;<br />

d) Mittelfreigabekontrollvertag betreffend das Kommanditkapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft;<br />

e) Geschäftsbesorgungsverträge, insbesondere über die Konzeption<br />

der Beteiligungsgesellschaft, die Vermittlung der<br />

Fremdfinanzierung (End- und Zwischenfinanzierung) der Objektgesellschaft,<br />

die Vermittlung der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft, die Vermittlung<br />

des Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft sowie die laufende<br />

Verwaltung/Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft;<br />

f) Verträge, mittels derer Dritte eine Garantie dafür übernehmen,<br />

dass das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft bis zu<br />

EUR 225.000.000 eingezahlt wird, bzw. der Beteiligungsgesellschaft<br />

anstelle dessen Darlehen in entsprechender Höhe gewähren<br />

(Fondschließungsgarantie);<br />

g) Bestellung von Sicherheiten entsprechend dem von der<br />

Objektgesellschaft abgeschlossenen langfristigen Kreditvertrag,<br />

insbesondere die Abtretung der Rechte und Ansprüche<br />

aus der Fondsschließungsgarantie, die Verpfändung der<br />

Eigenmittelsammel- und Liquiditätsreservekonten sowie die<br />

Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Anteilskaufvertrag<br />

über den Erwerb von 94,8 % der Kommanditanteile an der<br />

Objektgesellschaft.<br />

4. Nach Erwerb der Beteiligung an der Objektgesellschaft darf<br />

der geschäftsführende Kommanditist die Gesellschafterrechte<br />

der Beteiligungsgesellschaft in der Objektgesellschaft (Stimmrecht<br />

bei Beschlussfassungen der Objektgesellschaft, Abgabe<br />

von Willenserklärungen bei von der Objektgesellschaft abzuschließenden<br />

Verträgen) hinsichtlich der nachfolgend genannten<br />

Handlungen und Rechtsgeschäfte der Objektgesellschaft<br />

nur auf Grundlage eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />

auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft ausüben. Er ist in<br />

diesen Fällen verpflichtet,<br />

– das Stimmrecht der Beteiligungsgesellschaft bei Beschlussfassungen<br />

der Objektgesellschaft gespalten so auszuüben,<br />

dass die Ausübung dem Ergebnis der gesonderten Beschlussfassung<br />

entspricht, möglichst durch Stimmabgabe gemäß dem<br />

Verhältnis der Ja- und Nein-Stimmen bei der gesonderten Beschlussfassung,<br />

soweit nicht zwingende gesetzliche oder vertragliche<br />

Vorschriften eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts<br />

gebieten,<br />

– die Gesellschafterrechte der Beteiligungsgesellschaft in der<br />

Objektgesellschaft einheitlich so auszuüben, wie dies dem Ergebnis<br />

der gesonderten Beschlussfassung entspricht, soweit<br />

Gegenstand der Ausübung der Beteiligungsrechte die Abgabe<br />

von Willenserklärungen ist.<br />

Betroffen sind folgende Handlungen und Rechtsgeschäfte der<br />

Objektgesellschaft:<br />

a) Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Objektgesellschaft hinausgehen;<br />

b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Beteiligungen an<br />

Unternehmen sowie der Abschluss von Verträgen, die eine Beteiligung<br />

Dritter an den Ergebnissen der Objektgesellschaft<br />

zum Gegenstand haben;<br />

c) Abschluss von Einzelmietverträgen, die sich auf jeweils einzeln<br />

mehr als 10 % der Mietflächen des Grundbesitzes der Objektgesellschaft<br />

beziehen sowie die Änderung, Aufhebung<br />

und Beendigung von Einzelmietverträgen, die sich auf mehr<br />

als 20 % der Mietflächen des Grundbesitzes der Objektgesellschaft<br />

beziehen, es sei denn, die wirtschaftlichen Auswirkungen<br />

pro Jahr sind betragsmäßig geringer als 20 % der vereinbarten<br />

Jahresnettomiete, mit Ausnahme des in Ziffer 5 lit. c)<br />

genannten Mietvertrages;<br />

d) Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Übernahme<br />

vom Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungsfreistellungen,<br />

der Abschluss von Sicherungsvereinbarungen, Kursund<br />

Zinssicherungsvereinbarungen und ähnlicher Verträge,<br />

soweit diese sich nicht im Rahmen der im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

der Objektgesellschaft dargestellten Gesamtsumme<br />

des Fremdkapitals zuzüglich Zinsen und einmaliger<br />

Nebenleistungen halten, mit Ausnahme der in Ziffer 5 lit. g) bis<br />

lit. j) genannten Darlehen;<br />

e) Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;<br />

f) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Erbbaurechten<br />

und grundstücksgleichen Rechten sowie die mit<br />

der Belastung einhergehenden abstrakten Schuldanerkenntnisse,<br />

mit Ausnahme des Erwerbs bzw. der Nutzung des in Ziffer<br />

5 lit. a) und b) genannten Grundbesitzes und der in Ziffer 5 lit. d)<br />

genannten Belastungen;<br />

g) Wiederherstellung der baulichen Anlagen im Falle ihrer vollständigen<br />

oder teilweisen Zerstörung oder ihres vollständigen<br />

oder teilweisen Untergangs sowie die Freigabe von damit zusammenhängenden<br />

Versicherungsleistungen;

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