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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Gesellschaftsvertrag<br />

123<br />

deren Beteiligungen übertragen. Im Außenverhältnis ist der<br />

Übergang abhängig von der Eintragung des Treugebers als<br />

Kommanditist in das Handelsregister; bis zur Eintragung in das<br />

Handelsregister werden die Treugeber wie atypisch stille Gesellschafter<br />

behandelt. Wegen der erforderlichen Handelsregistervollmacht<br />

wird auf § 3 Ziffer 11 verwiesen. Die durch die<br />

Beendigung des Treuhandverhältnisses der Beteiligungsgesellschaft<br />

entstehenden Aufwendungen sowie Kosten trägt abweichend<br />

von § 6 Ziffer 5 die Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist im Falle des Ausscheidens<br />

des Treuhandkommanditisten berechtigt, eine geeignete<br />

Person zu stellen, die den Treugebern den Abschluss eines<br />

Treuhandvertrages zu denselben Konditionen wie der ausscheidende<br />

Treuhandkommanditist anbietet.<br />

8. Sofern der Fondschließungsgarant im Zusammenhang mit<br />

der Erfüllung seiner Fondschließungsgarantie eine Kommanditbeteiligung<br />

übernimmt, scheidet er und ein eventueller<br />

Sonderrechtsnachfolger zum Ende des Geschäftsjahres aus der<br />

Beteiligungsgesellschaft aus, in dem das anstelle oder zusätzlich<br />

zur Übernahme von Kommanditbeteiligungen der Beteiligungsgesellschaft<br />

gewährte Darlehen vollständig getilgt ist.<br />

§ 8 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung auf seine<br />

Erben über. Die Beteiligungsgesellschaft wird mit den Erben<br />

fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines geeigneten<br />

Erbnachweises (in der Regel eines Erbscheines oder eines<br />

Erbnachweises entsprechend § 35 Grundbuchordnung<br />

bzw. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses) legitimieren und<br />

der Beteiligungsgesellschaft, sofern erforderlich, eine Handelsregistervollmacht<br />

mit notariell beglaubigter Unterschrift im<br />

Original einreichen. Werden der Beteiligungsgesellschaft ausländische<br />

Urkunden zum Nachweis der Erbfolge, des Erbrechts,<br />

der Verfügungsbefugnis oder der Identifikation vorgelegt, so<br />

ist die Beteiligungsgesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen,<br />

der seine Berechtigung auf diese ausländischen Urkunden<br />

stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten<br />

im Hinblick auf die Rechtsfolgen der vorgelegten Urkunden<br />

einzuholen.<br />

2. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />

erfolgen nach § 6; abweichend davon kann<br />

der Übergang der Beteiligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der<br />

Erfüllung der letztwilligen Verfügung erfolgen bzw. mit Wirkung<br />

zum Zeitpunkt des Erbfalls. Übernehmen nicht alle Erben aus<br />

einer Erbengemeinschaft den gesamten Beteiligungsanteil, so<br />

bedarf die Ermächtigung/Einverständniserklärung der nicht einen<br />

Beteiligungsanteil übernehmenden anderen Erben grundsätzlich<br />

der notariellen Unterschriftsbeglaubigung. Das Gleiche<br />

gilt, falls die Erben abweichend von der Erbquote den Beteiligungsanteil<br />

untereinander aufteilen wollen. In jedem Fall ist<br />

aber die Aufspaltung der Beteiligung des Erblassers in Beträge<br />

unterhalb EUR 10.000 unzulässig. Die Erbengemeinschaft ist<br />

somit verpflichtet, eine Auseinandersetzung herbeizuführen,<br />

bei der Beteiligungen entstehen, die jeweils mindestens EUR<br />

10.000 betragen oder durch 1.000 ohne Rest teilbar sind.<br />

3. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Gesellschafterrechte<br />

des Erblassers bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft<br />

einheitlich wahrzunehmen hat, sofern ihr jeweiliger<br />

Gesellschaftsanteil nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar ist<br />

oder unterhalb EUR 10.000 liegt. Der gemeinsame Bevollmächtigte<br />

ist gegenüber der Beteiligungsgesellschaft unverzüglich<br />

schriftlich zu benennen.<br />

4. Gemeinsamer Bevollmächtigter kann nur ein Gesellschafter,<br />

ein Mitglied der Erbengemeinschaft, der Testamentsvollstrecker<br />

oder ein kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtetes<br />

Mitglied der rechts- bzw. steuerberatenden oder<br />

wirtschaftsprüfenden Berufe sein. Solange ein gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter nicht bestellt ist, ruhen die Stimmrechte und<br />

sonstigen Gesellschafterrechte der Erben in den Angelegenheiten,<br />

in denen sie nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

wahrgenommen werden können, mit Ausnahme<br />

der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Liquidationserlös.<br />

Sofern alle durch den Erbfall entstehenden Gesellschaftsanteile<br />

jeweils einen Betrag von EUR 10.000 nicht unterschreiten<br />

und durch 1.000 teilbar sind, ist kein gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter zu bestellen.<br />

5. Die Aufwendungen und Kosten, die der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch den Übergang/die Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />

des Erblassers auf Dritte entstehen, sind vom begünstigten<br />

Gesellschafter gemäß § 6 Ziffer 5 zu ersetzen. Dies<br />

gilt insbesondere für die Umschreibung des Gesellschafterregisters.<br />

Die Aufwendungen betragen 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />

mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer.<br />

§ 9 Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern/Abfindung<br />

1. Falls ein Gesellschafter aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheidet,<br />

erhält er eine Abfindung für seine Beteiligung (Kapitalkonto<br />

I, § 3 Ziffer 13) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser<br />

Ziffer 1 und der nachfolgenden Ziffern 2 bis 6:<br />

a) Zur Ermittlung der Abfindung ist auf den Tag des Ausscheidens<br />

eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen. Scheidet<br />

der Gesellschafter zum Ende eines Geschäftsjahres aus, trägt<br />

die Kosten der Aufstellung die Beteiligungsgesellschaft. In<br />

allen anderen Fällen sind sie vom ausscheidenden Gesellschafter<br />

zu tragen.<br />

b) In der Auseinandersetzungsbilanz ist die Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft mit dem Unternehmenswert<br />

der Objektgesellschaft anzusetzen, welcher<br />

dem Anteil der Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

entspricht. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes der<br />

Objektgesellschaft ist eine Bilanz der Objektgesellschaft auf<br />

den Tag des Ausscheidens aufzustellen. In dieser Bilanz ist das<br />

Grundvermögen der Objektgesellschaft mit dem Verkehrswert<br />

anzusetzen. Im Übrigen sind in der Auseinandersetzungsbilanz<br />

und der Bilanz der Objektgesellschaft, die auf den Tag des Ausscheidens<br />

aufzustellen sind, die Buchwerte nach der Handelsbilanz<br />

in Ansatz zu bringen.<br />

c) Können sich der ausscheidende Gesellschafter und die Beteiligungsgesellschaft<br />

auf den für den Unternehmenswert der<br />

Objektgesellschaft maßgeblichen Verkehrswert des Grundvermögens<br />

der Objektgesellschaft nicht einigen und wurde nicht<br />

innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Kündigung<br />

bzw. der Mitteilung über das Ausscheiden ein Gutachten<br />

hierzu erstellt, hat der Präsident der örtlich zuständigen Industrie-<br />

und Handelskammer auf Antrag eines der Beteiligten einen<br />

öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />

zur verbindlichen Feststellung des Verkehrswerts zu bestellen.<br />

Der Sachverständige hat als Unter- und Obergrenze die von<br />

den Beteiligten genannten Werte zu beachten. Die Kosten des<br />

Schiedsgutachtens tragen die Beteiligten in dem Verhältnis, in<br />

dem der Sachverständige von den von ihnen genannten Werten<br />

abweicht. Nennt ein Beteiligter keinen Wert, trägt er die<br />

Kosten des Schiedsgutachtens alleine.<br />

d) Im Falle einer Kündigung gemäß § 7 Ziffer 1 erhält der ausscheidende<br />

Gesellschafter als Mindestabfindungsbetrag den<br />

ihm im Ausscheidenszeitpunkt quotal zustehenden Anteil am<br />

Unternehmenswert der Beteiligungsgesellschaft. Macht der<br />

ausscheidende Gesellschafter geltend, dass der sich gemäß<br />

vorstehender lit. a) bis c) ergebende Abfindungsbetrag geringer<br />

ist als der Mindestabfindungsbetrag, entscheidet über die<br />

Höhe des Unternehmenswerts der Beteiligungsgesellschaft ein<br />

vom Präsidenten der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

auf Antrag eines der Beteiligten zu bestellender<br />

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Ist der<br />

sich nach vorstehender lit. a) bis c) ergebende Abfindungsbetrag<br />

um mehr als 10 % geringer als der vom Sachverständigen<br />

festgestellte Wert, trägt die Beteiligungsgesellschaft die Kosten<br />

des Schiedsgutachtens, andernfalls tragen die Beteiligungsgesellschaft<br />

und der ausscheidende Gesellschafter die Kosten des<br />

Schiedsgutachtens jeweils zur Hälfte.<br />

e) Das Kapitalkonto III bleibt bei der Berechnung der Abfindung<br />

außer Betracht.<br />

2. Die Abfindung gemäß Ziffer 1 ist vom Tag des Ausscheidens<br />

an mit dem gemäß § 247 BGB jeweils gültigen Basiszinssatz zu<br />

verzinsen und in zwei gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die<br />

erste Rate ist fällig am 31.12. des auf die Auseinandersetzung<br />

folgenden Jahres und die zweite Rate sechs Monate später.<br />

3. Ist durch das Ausscheiden von Gesellschaftern die Liquidität<br />

der Beteiligungsgesellschaft gefährdet, so ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt, die Zahl der Abfindungsraten nach Ziffer<br />

2 auf bis zu acht gleiche Jahresraten zu erhöhen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

kann das Recht zur Erhöhung der Raten<br />

durch Erklärung gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter<br />

bis drei Monate vor Fälligkeit der letzten noch ausstehenden<br />

Abfindungsrate ausüben. Der noch ausstehende Teil der<br />

Abfindung ist in gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die Beteiligungsgesellschaft<br />

hat zugleich mit der Erklärung dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter einen Zahlungsplan zuzuleiten.<br />

4. Die Beteiligungsgesellschaft ist zur vorzeitigen Zahlung der<br />

Abfindung gemäß Ziffer 1 an den ausscheidenden Gesellschafter<br />

berechtigt.<br />

5. Eine Sicherstellung der Abfindung nach Ziffer 1 oder Befreiung<br />

von Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft kann<br />

nicht verlangt werden.<br />

6. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens<br />

schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der ausscheidende<br />

Gesellschafter nicht teil.<br />

7. Der Saldo auf dem Kapitalkonto III eines jeden ausscheidenden<br />

Gesellschafters ist innerhalb einer Frist von vier Wochen<br />

nach dem Wirksamwerden des Ausscheidens auszugleichen.<br />

Soweit der ausscheidende Gesellschafter nach dieser Regelung<br />

zum Ausgleich eines negativen Saldos zu seinen Lasten (negativer<br />

Saldo) verpflichtet ist, beginnt diese Frist nicht vor dem<br />

Zugang einer schriftlichen Aufforderung zum Ausgleich durch<br />

die Beteiligungsgesellschaft. Die Pflicht zum Ausgleich eines<br />

negativen Saldos ist beschränkt auf den Teil des negativen Saldo,<br />

der durch Entnahmen (Auszahlungen) entstanden ist. Der<br />

ausscheidende Gesellschafter hat in jedem Fall die durch das<br />

Ausscheiden bedingten Kosten und Abgaben zu tragen, soweit<br />

nichts anderes bestimmt ist.

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