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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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122<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />

Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im<br />

Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden<br />

alle Gesellschafterkonten (§ 3 Ziffer 13) unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung eines<br />

Gesellschaftsanteils erfolgt die Fortführung auf getrennten<br />

Gesellschafterkonten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis.<br />

Die Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte<br />

und/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist getrennt vom jeweiligen Gesellschaftsanteil nicht<br />

möglich.<br />

4. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist es dem<br />

Treuhandkommanditisten gestattet, seinen Kommanditanteil<br />

ganz oder anteilig auf seine Treugeber zu übertragen sowie<br />

Auszahlungsansprüche, Auseinandersetzungsguthaben und<br />

Abfindungen, die ihm als Treuhandkommanditisten zustehen,<br />

jeweils anteilig an seine Treugeber abzutreten. Die vorgenannten<br />

Abtretungen und Übertragungen sind ohne Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten möglich, hierdurch<br />

entstehende Aufwendungen und Kosten werden dem Treuhandkommanditisten<br />

abweichend von Ziffer 5 nicht in Rechnung<br />

gestellt.<br />

5. Alle Kosten, die durch den Vorgang der Übertragung, Belastung<br />

oder sonstigen Verfügung über den ganzen Anteil oder<br />

einen Teil eines Anteils entstehen, insbesondere die Kosten<br />

der Handelsregistereintragung, trägt im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft<br />

der übertragende/belastende Gesellschafter.<br />

Darüber hinaus trägt der übertragende/belastende Gesellschafter<br />

die Kosten des dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

oder eines von ihm beauftragten Dritten zusätzlich entstehenden<br />

Verwaltungsaufwandes. Die Gebühr für den zusätzlichen<br />

Verwaltungsaufwand beträgt 0,35 % des Beteiligungsbetrages,<br />

mindestens aber EUR 150, zuzüglich etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Der eintretende Gesellschafter<br />

stellt die Beteiligungsgesellschaft und die Gesellschafter von<br />

allen Vermögensnachteilen aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />

frei, insbesondere von einer eventuellen Grunderwerbsteuerbelastung,<br />

die durch Veräußerung, sonstige Übertragung,<br />

oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden entsteht.<br />

§ 7 Kündigung/Ausscheiden/Ausschluss eines Gesellschafters<br />

1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals<br />

jedoch zum Ablauf des 31.12.2024, kündigen, danach mit gleicher<br />

Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigung<br />

ist an die Beteiligungsgesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />

für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum des Eingangs<br />

des Kündigungsschreibens im Original bei der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Eine Zusendung per Fax oder E-Mail<br />

hemmt den Fristablauf nicht. Der kündigende Gesellschafter<br />

scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, für den er fristgerecht<br />

gekündigt hat, aus der Beteiligungsgesellschaft aus. Der Gesellschaftsanteil<br />

des ausscheidenden Gesellschafters wächst den<br />

übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung<br />

an. Ziffer 6 bleibt unberührt. Das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

2. Der Gesellschafter scheidet ohne Weiteres aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus:<br />

a) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Gesellschafters oder ein anderes die Vermögensverhältnisse<br />

des Gesellschafters regelndes Verfahren oder mit<br />

der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />

b) mit Zustellung des Beschlusses, durch den dasjenige, was<br />

einem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zusteht, für<br />

einen Gläubiger gepfändet wurde, es sei denn, dass der Pfändungsbeschluss<br />

innerhalb von drei Monaten seit Zustellung<br />

wieder beseitigt wird.<br />

Ansonsten scheidet der Gesellschafter mit Zugang der schriftlichen<br />

Ausschließungserklärung aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für<br />

die Ausschließung des Gesellschafters.<br />

Kann der Zugang der schriftlichen Ausschließungserklärung<br />

auf dem Postwege nicht bewirkt werden, so scheidet der Gesellschafter<br />

mit Absendung der Erklärung (Poststempel) an die<br />

der Beteiligungsgesellschaft zuletzt schriftlich genannte Adresse<br />

aus.<br />

Durch seinen Ausschluss entstehende Aufwendungen und<br />

Kosten der Beteiligungsgesellschaft trägt der Gesellschafter bis<br />

zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000 zuzüglich etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Sollte der Gesellschafter seiner Zahlungsverpflichtung<br />

nicht nachkommen, so ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

berechtigt, die vorgesehene Abfindungszahlung<br />

mit den ausstehenden Kosten zu verrechnen.<br />

3. Sofern nach Maßgabe von § 9 zu berechnende Abfindungszahlungen<br />

an den das Treuhandverhältnis beendenden Treugeber<br />

geleistet werden, ist der Treuhandkommanditist berechtigt<br />

und bevollmächtigt, seinen treuhänderisch gehaltenen<br />

Kapitalanteil und die Haftsumme durch einseitige Erklärungen<br />

gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter herabzusetzen.<br />

Wird die Beteiligungsgesellschaft mit Wirkung zu dem<br />

Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung gemäß Ziffer 1 zulässig<br />

ist, aufgelöst, so nehmen Gesellschafter, die mit Wirkung zu<br />

diesem oder einem späteren Zeitpunkt gekündigt haben, an<br />

der Liquidation teil, als hätten sie nicht gekündigt.<br />

4. Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, erstmals<br />

jedoch zum 31.12.2024, danach mit gleicher Frist jeweils zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres, durch Kündigung aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

auszuscheiden. Dieses Kündigungsrecht<br />

besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein neuer<br />

persönlich haftender Gesellschafter in die Beteiligungsgesellschaft<br />

eingetreten ist oder ein weiterer persönlich haftender<br />

Gesellschafter bereits in die Beteiligungsgesellschaft aufgenommen<br />

wurde. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />

ist an die Beteiligungsgesellschaft zu richten. Maßgeblich für<br />

die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum des Eingangs<br />

des Kündigungsschreibens im Original bei der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Eine Zusendung per Fax oder E-Mail hemmt den<br />

Fristablauf nicht.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter scheidet darüber hinaus<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft aus:<br />

a) mit Eintritt der in § 131 Absatz 3 Nummer 5 und 6 und § 135<br />

HGB bezeichneten Ereignisse;<br />

b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters oder eines anderen<br />

die Vermögensverhältnisse des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

regelndes Verfahren;<br />

c) mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens oder eines anderen die Vermögensverhältnisse<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters regelnden<br />

Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />

d) wenn ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund<br />

gekündigt wird, mit Wirksamwerden der Kündigungserklärung;<br />

e) wenn die Zwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil<br />

an der Beteiligungsgesellschaft betrieben und die Vollstreckungsmaßnahme<br />

nicht binnen sechs Monaten aufgehoben<br />

wird;<br />

f) wenn er aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen<br />

wird, mit der Mitteilung der Ausschlusserklärung der Beteiligungsgesellschaft.<br />

In allen Fällen, in denen der persönlich haftende Gesellschafter<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft auszuscheiden droht, ist der<br />

geschäftsführende Kommanditist berechtigt und verpflichtet<br />

und insoweit auch bevollmächtigt, unverzüglich einen geeigneten<br />

neuen persönlich haftenden Gesellschafter in die Beteiligungsgesellschaft<br />

aufzunehmen, es sei denn, es wurde bereits<br />

ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen.<br />

In allen Fällen des Ausscheidens aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

gibt der ausscheidende persönlich haftende Gesellschafter,<br />

dessen Name in der Firma enthalten ist, schon jetzt<br />

seine Einwilligung zur Fortführung der Firma unter Verwendung<br />

seines Namens. Verbleibt im Falle des Ausscheidens des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters nur noch ein Kommanditist,<br />

so geht das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft ohne<br />

Liquidation mit Aktiva und Passiva und dem Recht, die Firma<br />

fortzuführen, auf ihn über.<br />

Vorstehendes gilt entsprechend für das Ausscheiden des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten aus der Beteiligungsgesellschaft,<br />

jedoch mit folgender Maßgabe: Scheidet der geschäftsführende<br />

Kommanditist in entsprechender Anwendung von<br />

vorstehender lit. a) bis lit. f) aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

aus, ist der persönlich haftende Gesellschafter unverzüglich<br />

verpflichtet, einen geeigneten neuen geschäftsführenden<br />

Kommanditisten in die Beteiligungsgesellschaft aufzunehmen,<br />

es sei denn, es wurde bereits ein weiterer geschäftsführender<br />

Kommanditist aufgenommen.<br />

5. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters oder<br />

der Kündigung der Beteiligungsgesellschaft durch einen Privatgläubiger<br />

eines Gesellschafters wird die Beteiligungsgesellschaft<br />

zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

6. Der persönlich haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist<br />

sind je einzeln bevollmächtigt, im Namen aller<br />

Gesellschafter von dem ausscheidenden Gesellschafter zu verlangen,<br />

dass dieser seine Beteiligung auf einen erwerbsbereiten<br />

Dritten überträgt, der vorrangig vor der Beteiligungsgesellschaft<br />

die Abfindung nach Maßgabe von § 9 an den<br />

ausscheidenden Gesellschafter zu leisten hat, ohne dass hierdurch<br />

die nachrangige Haftung der Gesellschaft für die Abfindung<br />

berührt wird.<br />

7. Der Treuhandkommanditist scheidet aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

in entsprechender Anwendung von vorstehender<br />

Ziffer 4. lit. a) bis f) aus, wenn die dort genannten Voraussetzungen<br />

hinsichtlich des Treuhandkommanditisten vorliegen.<br />

Im Fall des Ausscheidens des Treuhandkommanditisten aus<br />

der Beteiligungsgesellschaft gilt mit dem Ausscheiden der Gesellschaftsanteil<br />

als anteilig an die Treugeber im Verhältnis von

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