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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Gesellschaftsvertrag<br />

121<br />

muss durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Im Falle der Überzeichnung<br />

kann die Beteiligungssumme auf einen zugeteilten<br />

geringeren Betrag lauten. In begründeten Ausnahmefällen<br />

können vom persönlich haftenden Gesellschafter durch 1.000<br />

ohne Rest teilbare Beteiligungen unter EUR 10.000 akzeptiert<br />

werden. Dabei darf eine Beteiligungssumme von EUR 5.000<br />

allerdings nicht unterschritten werden.<br />

Die Beteiligungssummen der Gesellschafter sind in Höhe der<br />

jeweils gezeichneten Beteiligungssumme zu 100 % zuzüglich<br />

5 % Agio hierauf auf das in der Beitrittserklärung genannte<br />

Bankkonto zu den in der Beitrittserklärung genannten Einzahlungsbedingungen<br />

und -terminen einzuzahlen.<br />

Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen, die<br />

in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, als Gesellschafter<br />

der Beteiligungsgesellschaft beitreten. Eine Beteiligung<br />

von einzelnen natürlichen Personen, die in Deutschland<br />

nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, juristischen Personen,<br />

Personengesellschaften oder Gemeinschaften (z. B. Ehepaare<br />

oder sonstige Gemeinschaften) ist ausgeschlossen. Im Einzelfall<br />

können der Treuhandkommanditist und der persönlich haftende<br />

Gesellschafter Ausnahmen hiervon zulassen. Ein Rechtsanspruch<br />

hierauf besteht nicht, und insoweit besteht auch<br />

keine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Selbiges<br />

gilt, falls ein Gesellschafter die Beteiligung für Dritte halten<br />

möchte. Dies setzt darüber hinaus die Offenlegung der Person<br />

des Dritten und damit des Treuhandverhältnisses voraus. Ausgenommen<br />

von den Beschränkungen dieses Absatzes sind<br />

die Deutsche Fonds Holding AG und von ihr benannte Dritte,<br />

die <strong>Vodafone</strong> D2 GmbH, die Deutsche Bau Holding GmbH, der<br />

Treuhandkommanditist, die Vertriebspartner der Beteiligungsgesellschaft<br />

und der geschäftsführende Kommanditist sowie<br />

der persönlich haftende Gesellschafter im Fall des Ausscheidens<br />

eines Gesellschafters gemäß § 7.<br />

11. Im Wege des Anteilserwerbs nach § 3 Ziffer 8 oder aufgrund<br />

Gesamtrechtsnachfolge neu eintretende Gesellschafter bevollmächtigen<br />

den persönlich haftenden Gesellschafter, gemäß<br />

der dem Verkaufsprospekt beiliegenden vorgedruckten Vollmacht<br />

alle Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen;<br />

Änderungen der vorgedruckten Vollmacht aufgrund besonderer<br />

Anforderungen des Registergerichts oder Rechtsänderungen<br />

bleiben vorbehalten. Diese unwiderrufliche, über den<br />

Tod hinausgehende und von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreiende Handelsregistervollmacht mit notariell beglaubigter<br />

Unterschrift zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen<br />

im Zusammenhang mit allen Anmeldungen zum<br />

Handelsregister, an denen ein Kommanditist mitzuwirken verpflichtet<br />

ist, ist der Beteiligungsgesellschaft auf Kosten des<br />

Kommanditisten und ohne Zusätze und Ergänzungen versehen<br />

im Original zu übergeben. Bei Gesellschaftern, die keine<br />

natürlichen Personen sind, sind weitere Nachweise nach dem<br />

Ermessen des persönlich haftenden Gesellschafters und des<br />

Treuhandkommanditisten vorzulegen.<br />

Die Kosten, Auslagen und Gebühren (einschließlich der Notarund<br />

Gerichtsgebühren) für die Handelsregistereintragung sind<br />

vom einzutragenden Gesellschafter zu übernehmen.<br />

12. Die Gesellschaft kann zusätzliche Leistungen, die sie im<br />

Auftrag eines Gesellschafters erbracht hat und die nicht anderweitig<br />

im Vertrag geregelt sind, diesem gesondert in Rechnung<br />

stellen. Sie wird hierfür Gebühren unter Berücksichtigung<br />

der marktüblichen Sätze und des Aufwandes nach billigem Ermessen<br />

(§ 315 BGB) zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

berechnen.<br />

13. Die in der Beitrittserklärung genannte gesamte Beteiligungssumme<br />

(Pflichteinlage) bildet den Kapitalanteil eines Gesellschafters<br />

und wird auf einem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I)<br />

geführt. Der Kapitalanteil allein ist maßgebend für die Beteiligung<br />

des Gesellschafters am Vermögen der Beteiligungsgesellschaft,<br />

am Gewinn und Verlust der Beteiligungsgesellschaft<br />

sowie für alle weiteren Gesellschafterrechte, soweit nichts anderes<br />

geregelt ist. Das Agio wird auf das Kapitalkonto II gebucht.<br />

Für jeden Gesellschafter wird darüber hinaus ein variables<br />

Kapitalkonto (Kapitalkonto III) geführt, auf dem Gewinne,<br />

Verluste, Einlagen und Entnahmen verbucht werden. Die Kapitalkonten<br />

werden nicht verzinst.<br />

§ 4 Rechtsstellung des Treugebers<br />

1. Sofern und soweit der Treuhandkommanditist seine Kommanditbeteiligung<br />

anteilig für Treugeber im eigenen Namen<br />

hält, jedoch treuhänderisch und für Rechnung seiner Treugeber,<br />

ist der Treuhandkommanditist nur im Außenverhältnis, also<br />

insbesondere im Verhältnis der Beteiligungsgesellschaft zu<br />

ihren Gläubigern, Kommanditist und wird im Handelsregister<br />

eingetragen. Er leistet dabei den Weisungen der Treugeber<br />

Folge. Bei Beschlüssen der Beteiligungsgesellschaft im schriftlichen<br />

Verfahren und in einer Gesellschafterversammlung können<br />

die Treugeber selbst abstimmen. Der Treuhandkommanditist<br />

bevollmächtigt insoweit den Treugeber. Im schriftlichen<br />

Beschlussverfahren oder in der Gesellschafterversammlung<br />

enthält sich der Treuhandkommanditist gemäß § 1 Ziffer 2 des<br />

Treuhandvertrages seiner Stimme für den Treugeber bei fehlender<br />

Weisung und sofern dieser nicht selbst abstimmt.<br />

2. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Treugeber zueinander<br />

und zur Beteiligungsgesellschaft, werden die Treugeber,<br />

für die der Treuhandkommanditist seine Kommanditbeteiligung<br />

treuhänderisch hält, wie Kommanditisten behandelt. Die Regelungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit entsprechend<br />

für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht<br />

ausdrücklich erwähnt sind. Dies gilt insbesondere für die Geschäftsführung<br />

und Vertretung der Beteiligungsgesellschaft,<br />

für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an<br />

einem Auseinandersetzungsguthaben und an einem Liquidationserlös.<br />

3. Im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages gemäß § 6<br />

Ziffer 1 Absatz 1 des Treuhandvertrages, um die treugeberische<br />

Beteiligung in eine Direktbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

umzuwandeln, wird der Gesellschaftsanteil mit der<br />

Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister<br />

übertragen.<br />

Wegen der erforderlichen Handelsregistervollmacht wird auf<br />

§ 3 Ziffer 11 verwiesen.<br />

Durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses der Beteiligungsgesellschaft<br />

entstehende Kosten, Auslagen und Gebühren<br />

der Handelsregistereintragung (einschließlich Notar- und<br />

Gerichtsgebühren) trägt der kündigende Treugeber. Darüber<br />

hinaus trägt der Treugeber die Kosten des hieraus entstehenden<br />

Verwaltungsaufwandes nach Maßgabe von § 6 Ziffer 1 des<br />

Treuhandvertrages; § 6 Ziffer 5 gilt insoweit nicht.<br />

§ 5 Dauer der Beteiligungsgesellschaft/Geschäftsjahr<br />

1. Die Beteiligungsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

2. Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Gründung.<br />

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr<br />

ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung der<br />

Gesellschaft.<br />

§ 6 Belastung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

1. Mit Ausnahme der Übertragung von Teilgesellschaftsanteilen<br />

des Treuhandkommanditisten auf Treugeber sowie der<br />

Übertragung zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen,<br />

bedarf jede Übertragung, teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile oder<br />

einzelne Ansprüche aus den Gesellschaftsanteilen zu ihrer<br />

Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit<br />

Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile zur Besicherung<br />

der Finanzierung ihrer Einlagen verpfänden. Die Zustimmung<br />

kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn für den Dritten, an den die<br />

Übertragung beabsichtigt ist, der für die Identifikationsprüfung<br />

nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderliche Nachweis<br />

(z. B. ein durch ein Kreditinstitut oder einen anderen nach<br />

dem Geldwäschegesetz genannten Dritten bestätigter Identifikationsnachweis)<br />

nicht vorliegt. Eine teilweise Übertragung<br />

ist ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise Übertragung<br />

Gesellschaftsanteile entstehen sollten, die EUR 10.000 unterschreiten<br />

oder nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar sind.<br />

Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />

von den Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil führt,<br />

insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />

Ziffer 4 bleibt unberührt.<br />

Grundsätzlich ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung<br />

über den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum Beginn des<br />

Kalenderhalbjahres zulässig, welches der Verfügung folgt. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist kann Ausnahmen von dieser<br />

Regelung zulassen. Diese Beschränkung der Übertragung oder<br />

sonstigen Verfügung gilt nicht für den Fondsschließungsgaranten<br />

oder für von ihm beauftragte Dritte, für Übertragungen<br />

von Gesellschaftsanteilen des Treuhandkommanditisten an<br />

Treugeber sowie in den Fällen des § 8 Ziffer 2 Satz 1. Der Fondsschließungsgarant<br />

oder ein von ihm benannter Dritter kann<br />

seine Kommanditbeteiligung, die er in Erfüllung der Fondsschließungsgarantie<br />

übernommen hat, vorbehaltlich der Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten, die nur<br />

aus wichtigem Grund verweigert werden darf, ganz oder teilweise<br />

jeweils zum Letzten eines Monats übertragen. Der Übergang<br />

von Gesellschaftsanteilen des Treuhandkommanditisten<br />

an Treugeber ist abhängig von der Eintragung des Treugebers<br />

als Kommanditist in das Handelsregister. Übertragungen gemäß<br />

§ 8 Ziffer 2 Satz 1 sind am Tag nach ihrer Erklärung wirksam.<br />

Der Übertragende bzw. Verfügende trägt alle hierdurch der Beteiligungsgesellschaft<br />

entstehenden Aufwendungen und Kosten<br />

nach Maßgabe von Ziffer 5, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

nicht etwas anderes geregelt ist. Ferner ist in jedem Fall<br />

der Übertragende bzw. Verfügende verpflichtet, die entsprechenden<br />

Eintragungen in das Handelsregister bzw. Treugeberregister<br />

durch den persönlich haftenden Gesellschafter oder<br />

den Treuhandkommanditisten auf seine Kosten zu veranlassen.<br />

2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung, insbesondere auch jede Belastung,<br />

ist dem geschäftsführenden Kommanditisten zur Erteilung der<br />

schriftlichen Zustimmung in angemessener Frist vorab schriftlich<br />

anzuzeigen.

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