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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Steuerliche Grundlagen<br />

119<br />

ministeriums auch bei einer mittelbaren Beteiligung<br />

eines Treugebers zu gewähren.<br />

2.1.5 Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze<br />

Die Steuerpflichtigen werden in Abhängigkeit<br />

vom Verwandtschaftsverhältnis mit<br />

dem Erblasser/Schenker in drei Steuerklassen<br />

eingeteilt, für die je nach Verwandtschaftsgrad<br />

unterschiedliche Freibeträge gelten.<br />

Die persönlichen Freibeträge betragen beispielsweise<br />

für Ehegatten EUR 500.000, für<br />

Kinder und Stiefkinder EUR 400.000 sowie<br />

für Enkel EUR 200.000. Um im Erbfall eine etwaige<br />

Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer<br />

und Einkommensteuer abzumildern,<br />

sieht § 35b EStG eine Steuerermäßigung<br />

vor. Die Einkommensteuer wird danach auf<br />

Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum oder<br />

in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen<br />

als Erwerb von Todes wegen der<br />

Erbschaftsteuer unterlegen haben, auf Antrag<br />

um einen bestimmten Prozentsatz gemindert.<br />

Erwerbe innerhalb der vorangegangenen<br />

zehn Jahre von demselben Erblasser/<br />

Schenker werden bei der Berechnung der<br />

Erschaft-/Schenkungsteuer berücksichtigt<br />

(§ 14 ErbStG). Der Steuersatz für die Erbschaftund<br />

Schenkungsteuer bemisst sich der Höhe<br />

nach (7 % bis 50 %) in Abhängigkeit von dem<br />

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der<br />

anzuwendenden Steuerklasse.<br />

2.2 Schenkung<br />

2.2.1 Unmittelbare Beteiligung als Kommanditist<br />

Bei einer Schenkung unterliegt der Erwerb<br />

der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft<br />

grundsätzlich der deutschen Schenkungsteuer.<br />

Hier ist allerdings zu beachten,<br />

dass bei einer direkt gehaltenen Beteiligung<br />

die eventuell bestehenden Verbindlichkeiten<br />

der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />

oder die eventuell übernommenen Verbindlichkeiten<br />

des Schenkers für den Schenkungsempfänger<br />

ein Entgelt darstellen. Nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung (Abschnitt 17<br />

Abs. 2 ErbStR) ist die anteilig übertragene<br />

Immobilie in diesem Falle nur anteilig im<br />

Verhältnis des Verkehrswertes der tatsächlichen<br />

Bereicherung zum Verkehrswert der<br />

anteiligen Immobilie zu berücksichtigen<br />

(sogenannte gemischte Schenkung).<br />

2.2.2 Beteiligung über das Treuhandverhältnis<br />

Bei einer Übertragung der Ansprüche<br />

aus dem Treuhandverhältnis im Wege der<br />

Schenkung gelten die für Erbfälle dargestellten<br />

Grundsätze. Nach aktuellem koordinierten<br />

Ländererlass der Finanzministerien<br />

(vgl. u. a. Bayerisches Finanzministerium, Erlass<br />

vom 16.09.2010; DStR 2010, Seite 2084)<br />

orientiert sich die steuerliche Beurteilung<br />

des Herausgabeanspruchs des Treuhänders<br />

(Sachleistungsanspruch) daran, auf welchen<br />

Gegenstand sich der Herausgabeanspruch<br />

bezieht, mithin an der Vermögensart des<br />

Treuguts. Es ergibt sich daher kein steuerlicher<br />

Unterschied zwischen dem Steuerwert<br />

des Sachleistungsanspruchs und dem<br />

Steuerwert der Gesellschaftsbeteiligung/<br />

des Wirtschaftsgutes. Gleiches gilt, sofern<br />

die Finanzverwaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

nach § 15 EStG annehmen sollte<br />

(vgl. Abschnitt II. 1. „Einkunftsart – Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung“).<br />

Übernimmt der Erwerber bei einer treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligung etwaige<br />

Verbindlichkeiten des Schenkers, dann gelten<br />

auch hier die Grundsätze der gemischten<br />

Schenkung.<br />

2.2.3 Steuerklassen, Freibeträge und<br />

Steuersätze<br />

Die Schenkungsteuer ermittelt sich nach<br />

den gleichen Grundsätzen wie die Erbschaftsteuer.<br />

Die für Erbfälle dargestellten<br />

Regelungen bezüglich der Bewertung des<br />

Vermögens, der Steuersätze, der Steuerklassen<br />

und der Freibeträge sind demnach<br />

grundsätzlich auch im Fall der Schenkung<br />

anzuwenden. Schuldner der Schenkungsteuer<br />

ist neben dem Schenkungsempfänger<br />

auch der Schenker.<br />

V. Schlussbemerkungen<br />

Die vorstehenden Ausführungen beruhen<br />

im Wesentlichen auf den von der Beteiligungsgesellschaft<br />

abgeschlossenen beziehungsweise<br />

abzuschließenden Verträgen,<br />

auf dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltenden Rechtsstand, der gegenwärtigen<br />

Rechtsprechung und der derzeitigen<br />

Verwaltungsauffassung. Weiterentwicklungen<br />

und Änderungen des Steuerrechts<br />

sowie der Rechtsprechung und der<br />

Verwaltungsauffassung sowie deren Interpretation<br />

lassen sich jedoch – wie eine rückschauende<br />

Betrachtung der Entwicklungen<br />

in der Vergangenheit zeigt – nicht ausschließen,<br />

sodass auch Abweichungen und<br />

Verschiebungen – insbesondere auch in<br />

zeitlicher Hinsicht – der steuerlichen Ergebnisse<br />

möglich sind. Derartige Änderungen<br />

können zu einer anderen steuerrechtlichen<br />

Bewertung des Sachverhaltes führen. Eine<br />

Haftung für den Eintritt der steuerlichen Ergebnisse<br />

kann daher nicht übernommen<br />

werden.<br />

Soweit zukünftige Änderungen/Ergänzungen<br />

der von der Beteiligungsgesellschaft<br />

abgeschlossenen Verträge oder zukünftige<br />

Änderungen in der Gesetzgebung, der Interpretation<br />

oder steuerrelevanten Vorschriften<br />

durch die Finanzverwaltung oder Rechtsprechung<br />

zu einer anderen Bewertung des<br />

Sachverhaltes führen, ist dies in den vorstehenden<br />

Ausführungen nicht berücksichtigt.<br />

Zu den steuerlichen Risiken der Beteiligung<br />

wird auf die Ausführungen im Kapitel<br />

„Risiken“ hingewiesen.

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