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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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118<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

1.3 Veräußerung<br />

Sollte die Finanzverwaltung anstelle der<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

(vgl. Abschnitt II. 1.1 „Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung“) gemäß § 21 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 EStG von Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

gemäß § 15 EStG ausgehen, wäre<br />

der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig und<br />

unterläge unabhängig von Veräußerungsfristen<br />

der Besteuerung mit dem persönlichen<br />

Steuersatz des Anlegers. In dem BMF-<br />

Schreiben vom 01.04.2009 (vgl. Abschnitt<br />

II. 1.1 „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“)<br />

vertritt die Finanzverwaltung<br />

neben ihren Aussagen zur Abgrenzung von<br />

vermögensverwaltender und gewerblicher<br />

Tätigkeit (Anwendbarkeit des BFH-Urteils<br />

vom 26.06.2007 auf Ein-Objekt-Gesellschaften)<br />

die Auffassung, dass die Veräußerung<br />

von Wirtschaftsgütern im Falle eines einheitlichen<br />

Geschäftskonzepts zum laufenden<br />

Geschäftsbetrieb gehört, auch wenn die Veräußerung<br />

zeitlich mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe<br />

zusammenfällt. Daher seien<br />

die für die Betriebsveräußerung/-aufgabe<br />

geltenden Steuervergünstigungen nicht anzuwenden.<br />

Dieser Ansicht folgt auch der<br />

Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom<br />

11.08.2010 (Az. IV B 17/10 BFH, Beschluss vom<br />

24.09.2010, Az. IV B 34/10). Bei Annahme von<br />

Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15<br />

EStG lässt sich daher nicht ausschließen, dass<br />

ein Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie<br />

auch bei damit in Zusammenhang<br />

stehender Aufgabe des Betriebes der Beteiligungsgesellschaft<br />

gegebenenfalls als laufender<br />

Gewinn der Beteiligungsgesellschaft<br />

behandelt wird.<br />

2. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Der Erwerb der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft<br />

von Todes wegen oder<br />

die Schenkung unter Lebenden unterliegt<br />

der Erbschaftsteuer (§ 1 ErbStG).<br />

2.1 Erbschaft<br />

Im Erbfall unterliegt der Erwerb der Anteile<br />

an der Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich<br />

der deutschen Erbschaft- bzw.<br />

Schenkungsteuer.<br />

2.1.1 Unmittelbare Beteiligung als Kommanditist<br />

Der Erwerb einer Kommanditbeteiligung<br />

an der vermögensverwaltenden Beteiligungsgesellschaft<br />

gilt als Erwerb der anteiligen<br />

Wirtschaftsgüter der Beteiligungs- bzw. Objektgesellschaft,<br />

also der Immobilie und<br />

einer etwaigen Liquiditätsrücklage. Die Verbindlichkeiten<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß<br />

§ 10 Abs. 5 ErbStG in voller Höhe abzuziehen.<br />

Für jedes Wirtschaftsgut ist der Wert anhand<br />

der allgemeinen Bewertungsgrundsätze des<br />

Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Kapitalforderungen<br />

und Schulden sind regelmäßig<br />

mit dem Nennwert anzusetzen.<br />

2.1.2 Bewertung des Grundstückes<br />

Für ein Grundstück, für das sich am örtlichen<br />

Grundstücksmarkt eine übliche Miete<br />

ermitteln lässt, ist gemäß § 182 Abs. 3 BewG<br />

das sogenannte Ertragswertverfahren vorgeschrieben.<br />

Dafür werden der Bodenwert<br />

und ein Gebäudeertragswert getrennt voneinander<br />

ermittelt. Der Bodenwert basiert<br />

auf den Bodenrichtwerten. Der Gebäudeertragswert,<br />

abgeleitet aus dem um die Bewirtschaftungskosten<br />

geminderten Rohertrag,<br />

wird über einen u. a. von der Restnutzungsdauer<br />

des Gebäudes abhängigen<br />

Vervielfältiger ermittelt. Das Verfahren dient<br />

der typisierten Ermittlung des Verkehrswerts<br />

des Grundstücks.<br />

2.1.3 Keine Begünstigung<br />

Sowohl ein Verschonungsabschlag (§ 13a<br />

Abs. 1 ErbStG) als auch der Abzugsbetrag<br />

(§ 13a Abs. 2 ErbStG) und die Tarifbegrenzung<br />

(§ 19a ErbStG) können vorliegend nicht<br />

in Anspruch genommen werden, da es sich<br />

hinsichtlich der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

um kein inländisches Betriebsvermögen<br />

und damit nicht um sogenanntes<br />

begünstigtes Vermögen im Sinne<br />

von § 13b Abs. 1 ErbStG handelt. Selbst wenn<br />

es sich bei der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

um inländisches Betriebsvermögen<br />

handeln würde, wäre dieses von<br />

der Begünstigung ausgenommen, da der<br />

Neubau der Objektgesellschaft insgesamt<br />

fremd vermietet wird (sogenanntes schädliches<br />

Verwaltungsvermögen, (vgl. § 13b<br />

Abs. 2 ErbStG). Ebenso wenig kommt eine<br />

Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete<br />

Grundstücke in Betracht (§ 13c<br />

ErbStG).<br />

2.1.4 Beteiligung über das Treuhandverhältnis<br />

Bei einer mittelbaren Beteiligung als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten<br />

war Gegenstand der Übertragung im Erbfall<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

(Fin.Min. Bayern Erlass vom 14.06.2005, DStR<br />

2005, Seite 1231; Fin.Min. Baden-Württemberg<br />

Erlass vom 27.06.2005, DB 2005, Seite<br />

1493) nicht die Beteiligung an der Personengesellschaft,<br />

sondern der Herausgabeanspruch<br />

aus dem Treuhandverhältnis, d. h.<br />

des Treugebers gegen den Treuhandkommanditisten<br />

auf Rückübertragung des Treuguts<br />

(Sachleistungsanspruch). Das hatte zur<br />

Folge, dass bei einer Übertragung einer<br />

treuhänderisch gehaltenen Beteiligung der<br />

Sachleistungsanspruch gegenüber dem<br />

Treuhänder erbschaftsteuerrechtlich mit<br />

dem gemeinen Wert gemäß § 9 Abs. 1 BewG<br />

zu bewerten war. Eine Bewertung der einzelnen<br />

Gegenstände, auf die sich der Herausgabeanspruch<br />

richtet, erfolgte nicht.<br />

Nach aktuellem koordinierten Ländererlass<br />

der Finanzministerien (vgl. u. a.<br />

Bayerisches Finanzministerium, Erlass vom<br />

16.09.2010; DStR 2010, Seite 2084) handelt<br />

es sich zwar bei dem Herausgabeanspruch<br />

des Treuhänders weiterhin um einen Sachleistungsanspruch.<br />

Die steuerliche Beurteilung<br />

– insbesondere die Bewertung –<br />

orientiert sich jedoch daran, auf welchen<br />

Gegenstand sich der Herausgabeanspruch<br />

bezieht, mithin an der Vermögensart des<br />

Treuguts.<br />

Aufgrund dessen ergibt sich steuerlich<br />

kein Unterschied zwischen dem Steuerwert<br />

des Sachleistungsanspruchs und dem Steuerwert<br />

der Gesellschaftsbeteiligung/des Wirtschaftsgutes.<br />

Gleiches gilt, sofern die Finanzverwaltung<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG<br />

annehmen sollte. Die im Falle einer unmittelbaren<br />

Beteiligung geltenden steuerlichen Vergünstigungen<br />

des § 13a ErbStG sind nach der<br />

aktuellen Ansicht des Bayerischen Finanz-

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