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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Steuerliche Grundlagen<br />

117<br />

(BMF-Schreiben vom 26.03.2004, IV A 6 –<br />

S 2240 – 46/04, BStBl I 2004, Seite 434 sowie<br />

BMF-Schreiben vom 01.04.2009, IV C 6 S<br />

2240/08/10008, BStBl I Seite 515) umfassend<br />

dargestellt.<br />

1.2.1 Beurteilung auf Ebene der Objektund<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

Auf der Ebene einer Personengesellschaft<br />

wird grundsätzlich ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

begründet, wenn die Gesellschaft<br />

mehr als drei Objekte innerhalb von<br />

fünf Jahren veräußert. Objekte im Sinne des<br />

gewerblichen Grundstückshandels sind<br />

bebaute und unbebaute Grundstücke, bei<br />

denen zwischen Errichtung, Erwerb oder<br />

Modernisierung und deren Veräußerung ein<br />

enger zeitlicher Zusammenhang von in der<br />

Regel fünf Jahren besteht (sogenannte Zählobjekte).<br />

Treten weitere Umstände, wie zum<br />

Beispiel die Branchenkunde des Steuerpflichtigen,<br />

hinzu, können Erwerbe auch<br />

nach Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren<br />

mitgerechnet werden (BMF-Schreiben vom<br />

26.03.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I<br />

2004, Seite 434, Tz. 5).<br />

Die Prognoserechnung unterstellt beispielhaft<br />

eine Veräußerung der Immobilie<br />

der Objektgesellschaft im Jahr 2024. Somit<br />

liegt zwischen der Anschaffung der Immobilie<br />

und deren Veräußerung ein Zeitraum<br />

von mehr als fünf beziehungsweise zehn<br />

Jahren. Darüber hinaus plant die Objektgesellschaft<br />

nicht, weitere Immobilien zu erwerben<br />

und zu veräußern, sodass auch<br />

das quantitative Kriterium der Drei-Objekt-<br />

Grenze nicht überschritten ist. Entsprechendes<br />

gilt für die Beteiligungsgesellschaft.<br />

Eine Veräußerung der Kommanditbeteiligung<br />

durch die Beteiligungsgesellschaft ist<br />

nicht beabsichtigt. Außerdem ist es nach<br />

dem Gesellschaftszweck nicht vorgesehen,<br />

Immobilien oder weitere Beteiligungen an<br />

Immobiliengesellschaften zu erwerben. Weder<br />

auf Ebene der Objekt- noch der Beteiligungsgesellschaft<br />

liegt damit ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel vor. Das Vorliegen<br />

eines gewerblichen Grundstückshandels auf<br />

Anlegerebene kann nicht zur Gewerblichkeit<br />

der Objekt- oder Beteiligungsgesellschaft<br />

führen (BFH, Urteil vom 17.12.2008, IV R 85/06,<br />

DStR 2009, Seite 311 ff.).<br />

Sollte entgegen der Annahme in diesem<br />

Prospekt auf der Ebene der Objektgesellschaft<br />

ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

begründet werden, sind alle Einkünfte<br />

aus der Objektgesellschaft und der Beteiligungsgesellschaft<br />

einschließlich Veräußerungsgewinne<br />

als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />

zu behandeln. Die Annahme eines gewerblichen<br />

Grundstückshandels hat im Wesentlichen<br />

zur Folge, dass die zur Veräußerung<br />

bestimmten Immobilien dem Umlaufvermögen<br />

zugerechnet werden und eine Geltendmachung<br />

von planmäßiger Gebäude-<br />

AfA nicht möglich ist. Des Weiteren sind die<br />

Einkünfte aus der Immobilienveräußerung<br />

oder der Veräußerung der Anteile an der<br />

Objekt- und Beteiligungsgesellschaft – unabhängig<br />

von der Haltedauer – in vollem<br />

Umfang mit dem individuellen Einkommensteuertarif<br />

des Anlegers zu versteuern. Außerdem<br />

unterliegen die Beteiligungs- bzw. Objektgesellschaft<br />

der Gewerbesteuer, welche<br />

vom Anleger im Rahmen des § 35 EStG auf<br />

seine Einkommensteuer angerechnet wird.<br />

1.2.2 Beurteilung auf Ebene der Anleger<br />

Der gewerbliche Grundstückshandel ist<br />

allerdings nicht nur auf Ebene der Objektgesellschaft,<br />

sondern auch auf Ebene des einzelnen<br />

Anlegers zu prüfen. Dabei fließen als<br />

Zählobjekte gemäß dem oben genannten<br />

BMF-Schreiben in die Beurteilung der Drei-<br />

Objekt-Grenze nicht nur direkte Veräußerungen<br />

von Grundbesitz des Anlegers ein,<br />

sondern auch die Veräußerung von (mittelbaren)<br />

Beteiligungen an Personengesellschaften<br />

mit Grundbesitz beziehungsweise<br />

die Veräußerung von Grundstücken durch<br />

diese Personengesellschaften. Dementsprechend<br />

werden folgende Veräußerungsvorgänge<br />

dem Anleger als Zählobjekte im Rahmen<br />

des gewerblichen Grundstückshandels<br />

vermittelt:<br />

– Veräußerung von Immobilien durch die<br />

Objektgesellschaft,<br />

– Veräußerung des Anteils der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft,<br />

– Veräußerung des Anteils des Anlegers an<br />

der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Der Verkauf der Immobilie durch die Objektgesellschaft<br />

stellt ein Zählobjekt dar,<br />

wenn alternativ folgende Grenzen überschritten<br />

werden (BMF-Schreiben vom<br />

26.03.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I<br />

2004, Seite 434, Tz. 17):<br />

– die mittelbare Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

des Anlegers beträgt mindestens<br />

10 %,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft beträgt mehr<br />

als EUR 250.000,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Immobilie<br />

beträgt mehr als EUR 250.000.<br />

Im Falle der Veräußerung der Beteiligung<br />

an der Objekt- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />

ist ein Zählobjekt bei Überschreitung eine<br />

der zwei Grenzen anzunehmen:<br />

– die mittelbare Beteiligung an der Objektbzw.<br />

Beteiligungsgesellschaft des Anlegers<br />

beträgt mindestens 10 %,<br />

– der anteilige Verkehrswert der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft beträgt<br />

mehr als EUR 250.000.<br />

Durch die Hinzurechnung von Zählobjekten<br />

auf der Ebene des Anlegers kann<br />

demnach ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

verwirklicht werden und ein an sich<br />

nicht steuerbarer Gewinn aus dem Verkauf<br />

von sonstigen Immobilien im Privatvermögen<br />

des Anlegers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

steuerpflichtig werden.<br />

Es wird jedem Anleger empfohlen, die<br />

persönlichen steuerlichen Konsequenzen<br />

einer Übertragung seines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />

im Hinblick auf einen<br />

möglichen gewerblichen Grundstückshandel<br />

mit seinem steuerlichen Berater zu erörtern.

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