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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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116<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

schaftsvertrages unabhängig vom Bilanzgewinn/-verlust<br />

als Vorabauszahlungen. Die<br />

Vorabauszahlungen sind bis zum 30.06. des<br />

Folgejahres und grundsätzlich in EUR zu<br />

leisten. Sollten Anleger nur zeitanteilig in<br />

einem Geschäftsjahr beteiligt sein, erfolgt<br />

die Vorabauszahlung auch nur zeitanteilig<br />

an den jeweiligen Anleger ab dem Monat,<br />

der auf den Monat des Beitritts des Anlegers<br />

zur Beteiligungsgesellschaft folgt.<br />

Bei den geplanten Auszahlungen handelt<br />

es sich steuerlich um Entnahmen von<br />

Liquiditätsüberschüssen, gegebenenfalls<br />

um Minderungen der Einlagen, die grundsätzlich<br />

keiner Steuerpflicht unterliegen.<br />

Steuerpflichtig sind ausschließlich die für jeden<br />

Anleger einheitlich und gesondert festgestellten<br />

Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />

IV. Beendigungsphase<br />

Die Beendigung der Fondsbeteiligung<br />

kann sowohl durch eine Veräußerung der<br />

Immobilie der Objektgesellschaft, der Anteile<br />

an der Objektgesellschaft oder der Anteile<br />

an der Beteiligungsgesellschaft als auch<br />

durch eine Übertragung durch Schenkung<br />

oder Vererbung der Fondsanteile erfolgen.<br />

1. Veräußerung der Immobilie<br />

1.1 Allgemeines<br />

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf<br />

von Immobilien oder von Anteilen an vermögensverwaltenden<br />

Grundbesitzgesellschaften<br />

sind nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich nur dann<br />

steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und<br />

Veräußerung ein Zeitraum von weniger als<br />

zehn Jahren verstrichen ist. Diese Veräußerungsfrist<br />

gilt sowohl für die Objektgesellschaft<br />

und die Beteiligungsgesellschaft als<br />

auch für die Anleger der Beteiligungsgesellschaft.<br />

Bei der Veräußerung des Anteils der<br />

Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

wird der Anleger so behandelt, als<br />

hätte er über die Beteiligungsgesellschaft<br />

anteilig die von der Objektgesellschaft gehaltenen<br />

Wirtschaftsgüter selbst veräußert<br />

(§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG). Gleiches gilt aufgrund<br />

des Transparenzprinzips für die Veräußerung<br />

eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch den Anleger.<br />

Dementsprechend würde sich eine Steuerpflicht<br />

in den folgenden Fällen ergeben:<br />

– Verkauf der Immobilie durch die Objektgesellschaft<br />

innerhalb von zehn Jahren<br />

nach Anschaffung,<br />

– Verkauf des Kommanditanteils der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft<br />

innerhalb von zehn Jahren seit<br />

Beitritt,<br />

– Ausscheiden eines Anlegers aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

innerhalb von<br />

zehn Jahren seit Beitritt.<br />

Der Veräußerungsgewinn ist gemäß § 23<br />

Abs. 3 EStG der Unterschied zwischen dem<br />

Veräußerungspreis einerseits und den um<br />

die Abschreibung geminderten Anschaffungskosten<br />

sowie den mit der Veräußerung<br />

zusammenhängenden Werbungskosten andererseits.<br />

Eine Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne<br />

ergibt sich aus § 23 Abs. 3<br />

Satz 5 EStG allerdings nur, sofern der anteilige<br />

Veräußerungsgewinn des jeweiligen Anlegers<br />

EUR 600 oder mehr beträgt. Verluste<br />

aus privaten Veräußerungsgeschäften können<br />

nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

im gleichen Veranlagungszeitraum,<br />

im vorangegangenen Veranlagungszeitraum<br />

oder in den folgenden<br />

Veranlagungszeiträumen verrechnet werden<br />

(§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG).<br />

Bei Schenkungen innerhalb dieses Zehn-<br />

Jahres-Zeitraumes ist ferner zu beachten, dass<br />

wegen der Rechtsprechung zur Teilentgeltlichkeit<br />

die Übertragung des Anteils eines<br />

Anlegers an der Beteiligungsgesellschaft<br />

ebenfalls eine Besteuerung zur Folge haben<br />

kann. Bei Übernahme eventuell bestehender<br />

Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder eventuell übernommener Verbindlichkeiten<br />

des Schenkers durch den Beschenkten<br />

liegt für den Schenkungsempfänger insoweit<br />

ein Anschaffungs- und für den Schenker<br />

insoweit ein Veräußerungsvorgang vor.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />

beabsichtigen, die Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft bzw. die Immobilie<br />

über einen Zeitraum von mehr als<br />

zehn Jahren zu halten. Bei prognosegemäßem<br />

Verlauf der Investition sollte der Gewinn<br />

aus einer Veräußerung der Immobilie<br />

oder der Beteiligung daher nicht steuerbar<br />

sein.<br />

1.2 Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Die vorstehenden Ausführungen zur<br />

Besteuerung des Veräußerungsgewinns<br />

finden allerdings dann keine Anwendung,<br />

wenn die Beteiligung an der Gesellschaft<br />

Betriebsvermögen des Anlegers darstellt<br />

oder ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegt.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes<br />

liegt eine gewerbliche und keine<br />

vermögensverwaltende Tätigkeit vor, wenn<br />

nach dem Gesamtbild der Betätigung die<br />

Umschichtung von Vermögenswerten und<br />

deren Verwertung als Vermögenssubstanz<br />

in den Vordergrund tritt.<br />

Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen<br />

Grundstückshandels gilt die Überschreitung<br />

der sogenannten Drei-Objekt-<br />

Grenze (BFH, Beschluss vom 10.12.2001, GrS<br />

1/<strong>98</strong>, BStBl II 2002, Seite 291). Danach führt<br />

die Veräußerung von mehr als drei Objekten<br />

innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes<br />

grundsätzlich zur Gewerblichkeit. Objekte<br />

im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sind dabei<br />

nur solche Objekte, bei denen ein enger<br />

zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung,<br />

Erwerb und Veräußerung besteht (sogenanntes<br />

Zählobjekt). Ein enger zeitlicher<br />

Zusammenhang ist dann anzunehmen,<br />

wenn die Zeitspanne zwischen Fertigstellung/Anschaffung<br />

und Veräußerung nicht<br />

mehr als fünf Jahre beträgt. Bei einem Erwerb<br />

mit Veräußerungsabsicht oder in anderen<br />

Einzelfällen kann dieser Zeitraum<br />

auch zehn Jahre betragen. Veräußerungen,<br />

die mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb<br />

erfolgen, sind aber grundsätzlich nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Finanzverwaltung hat die Einzelheiten<br />

zum gewerblichen Grundstückshandel

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