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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Steuerliche Grundlagen<br />

115<br />

6. Vermögensteuer<br />

Eine Vermögensteuer wird in Deutschland<br />

derzeit nicht erhoben.<br />

7. Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer<br />

Private Kapitalerträge (laufende Einkünfte<br />

aus Zinsen und Dividenden) sowie Zinsbegrenzungsgeschäfte<br />

unterliegen der sogenannten<br />

Abgeltungsteuer gemäß § 32d<br />

EStG. Die Guthabenzinsen aus der Anlage<br />

von Liquiditätsüberschüssen sind den Anlegern<br />

zuzurechnen. Die Bank ist zum Einbehalt<br />

der Abgeltungsteuer auf die Zinseinnahmen<br />

und die Gewinne aus Zinsbegrenzungsgeschäften<br />

(25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

von 5,5 %) verpflichtet.<br />

Da die Zinsbegrenzungsgeschäfte zu den<br />

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

gehören (vgl. Abschnitt II. 1.2 „Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen“), kann gemäß § 43 Abs. 2<br />

Satz 3 Ziffer 2 EStG eine Freistellung vom<br />

Kapitalertragsteuereinbehalt erreicht werden.<br />

In besonderen Fällen wenn z. B. der persönliche<br />

Einkommensteuersatz des Anlegers<br />

unter 25 % liegt, besteht gemäß § 32d<br />

Abs. 6 EStG („Günstigerprüfung“) für den<br />

Anleger die Möglichkeit, die Veranlagung<br />

mit dem persönlichen Steuersatz zu wählen<br />

(Veranlagungsoption). Soweit Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten wird, ist diese als Steuervorauszahlung<br />

zu behandeln und grundsätzlich<br />

bei dem Anleger im Rahmen seiner<br />

persönlichen Einkommensteuerfestsetzung<br />

anteilig anzurechnen. Sowohl im Falle<br />

der Abgeltung als auch im Falle der Veranlagung<br />

sind etwaige Werbungskosten nicht<br />

zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Hs. 2<br />

EStG).<br />

Der Anleger kann jedoch bei der Ermittlung<br />

seiner gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(hierzu gehören auch Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen, die dem Anleger nicht<br />

aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft,<br />

sondern aus anderen Quellen zufließen)<br />

einen sogenannten Sparer-Pauschbetrag<br />

in Höhe von EUR 801 geltend machen.<br />

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt<br />

werden, beträgt dieser Sparer-Pauschbetrag<br />

EUR 1.602 (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Hs. 1 bzw. Satz<br />

2 EStG).<br />

Sofern der Anleger kirchensteuerpflichtig<br />

ist, ist zudem Kirchensteuer zu entrichten.<br />

Gemäß § 51a Abs. 2c Satz 10 EStG kann der<br />

grundsätzlich mögliche Antrag auf Einbeziehung<br />

des Kirchensteuerabzuges in den<br />

Kapitalertragsteuereinbehalt nicht gestellt<br />

werden, wenn an den Kapitalerträgen mehrere<br />

Personen unterschiedlicher Religionszugehörigkeit<br />

beteiligt sind. Ungeachtet der<br />

abgeltenden Wirkung der Abgeltungsteuer<br />

hat ein kirchensteuerpflichtiger Anleger daher<br />

in seiner Einkommensteuererklärung die<br />

Kapitalerträge bzw. die davon abgezogene<br />

Kapitalertragsteuer anzugeben, worauf dann<br />

Kirchensteuer erhoben wird.<br />

In der Prognoserechnung wurde die Abgeltungsteuer<br />

ohne die gegebenenfalls anfallende<br />

Kirchensteuer berücksichtigt.<br />

Durch einen Freistellungsauftrag bzw.<br />

eine Nichtveranlagungsbescheinigung des<br />

Anlegers kann ein anteiliger Einbehalt der<br />

Abgeltungsteuer nicht vermieden werden.<br />

8. Verfahren zur Feststellung der Einkünfte<br />

Die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses<br />

erfolgt mehrstufig. Zunächst erfolgt<br />

die einheitliche und gesonderte Ermittlung<br />

der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a)<br />

AO auf Ebene der Objektgesellschaft. Die<br />

Ergebnisanteile der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft werden der Beteiligungsgesellschaft<br />

entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis<br />

zugewiesen und dort<br />

im Rahmen der einheitlichen und gesonderten<br />

Feststellung erfasst. Die Ergebnisanteile<br />

an der Beteiligungsgesellschaft werden<br />

den Anlegern entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis<br />

zugerechnet.<br />

Sobald das örtlich zuständige Finanzamt<br />

das einheitliche Feststellungsverfahren der<br />

Beteiligungsgesellschaft durchgeführt hat,<br />

werden die Wohnsitzfinanzämter über die<br />

jeweiligen Anteile der Kommanditisten am<br />

steuerlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft<br />

informiert. In der Einkommensteuererklärung<br />

des Kommanditisten ist der auf ihn<br />

entfallende Anteil am steuerlichen Ergebnis<br />

der Beteiligungsgesellschaft – nach Mitteilung<br />

der Beteiligungsgesellschaft – anzusetzen.<br />

Liegt dem Wohnsitzfinanzamt bei<br />

Durchführung der Einkommensteuerveranlagung<br />

eine Mitteilung des für die Beteiligungsgesellschaft<br />

zuständigen Finanzamtes<br />

vor, ist das Wohnsitzfinanzamt daran<br />

gebunden und hat das steuerliche Ergebnis<br />

entsprechend zu berücksichtigen. Die<br />

Bindungswirkung erstreckt sich auch auf<br />

eventuelle Sondereinnahmen und/oder<br />

Sonderwerbungskosten der einzelnen Anleger.<br />

Diese sind ebenfalls Gegenstand der<br />

Feststellungen des für die Beteiligungsgesellschaft<br />

zuständigen Finanzamtes und<br />

können nicht unmittelbar bei dem Wohnsitzfinanzamt<br />

des Anlegers geltend gemacht<br />

werden.<br />

Die endgültige Veranlagung des Anlegers<br />

durch das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt<br />

erfolgt erst nach Prüfung der Besteuerungsgrundlagen<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch das Feststellungsfinanzamt.<br />

Die daraus resultierenden Ergebnisse können<br />

zu Steuererstattungen aber auch zu Steuernachforderungen<br />

sowohl auf Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft als auch auf Ebene<br />

der Anleger führen. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob die Anleger Auszahlungen von<br />

der Beteiligungsgesellschaft erhalten haben.<br />

Steuererstattungs- und Steuernachforderungsansprüche<br />

unterliegen gemäß § 233a<br />

i. V. m. § 238 AO einer Verzinsung von 0,5 %<br />

pro vollem Monat, die 15 Monate nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem die Steuer<br />

entstanden ist, beginnt.<br />

III. Steuerliche Behandlung der Auszahlungen<br />

Die Liquiditätsüberschüsse der Beteiligungsgesellschaft<br />

werden, vorbehaltlich<br />

einer angemessenen Zuführung zur Liquiditätsreserve,<br />

an die Anleger frühestens mit<br />

der Valutierung des Darlehens der Beteiligungsgesellschaft<br />

an die Objektgesellschaft<br />

gemäß § 10 Ziffer 3 lit. a) des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft, spätestens<br />

unmittelbar vor der Beteiligung der<br />

Beteiligungsgesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

im Verhältnis ihrer gezeichneten<br />

Kapitalanteile ausgezahlt. Die Auszahlungen<br />

erfolgen gemäß § 13 Ziffer 7 des Gesell-

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