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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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114<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

1.8 Solidaritätszuschlag<br />

Auf die bei den Anlegern anfallende Einkommensteuer<br />

wird zusätzlich ein Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von 5,5 % der festgesetzten<br />

Einkommensteuer erhoben. Das<br />

Niedersächsische Finanzgericht hielt die<br />

andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags<br />

als Ergänzungsabgabe in Höhe von<br />

5,5 % auf die Einkommensteuer jedoch für<br />

verfassungswidrig und legte daher mit Beschluss<br />

vom 15.11.2009 (7 K 143/08) die Frage<br />

der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht<br />

zur Entscheidung vor.<br />

Mit Beschluss vom 8. September 2010 hat<br />

das Bundesverfassungsgericht diese Vorlage<br />

als unzulässig verworfen (2 BvL 3/10). Bezüglich<br />

der Frage der Verfassungsmäßigkeit des<br />

Solidaritätszuschlages sind beim Bundesfinanzhof<br />

derzeit drei weitere Revisionsverfahren<br />

(II R 50/09, II R 20/10 und II R 52/10)<br />

rechtshängig.<br />

1.9 Kirchensteuer<br />

Die Kirchensteuer bemisst sich für kirchensteuerpflichtige<br />

Anleger nach der festgesetzten<br />

Einkommensteuer und beträgt derzeit<br />

– je nach Bundesland – entweder 8 %<br />

oder 9 %. Die Kirchensteuer ist im Jahr der<br />

Verausgabung als Sonderausgabe abzugsfähig.<br />

Aus Vereinfachungsgründen wurde<br />

die Kirchensteuer in der Prognoserechnung<br />

der Beteiligungsgesellschaft nicht berücksichtigt.<br />

2. Investmentsteuergesetz<br />

Auf die Besteuerung der Erträge der Beteiligungsgesellschaft<br />

finden die steuerlichen<br />

Bestimmungen des Investmentsteuergesetzes<br />

(InvStG) keine Anwendung, da es sich bei<br />

der Beteiligungsgesellschaft nicht um ein<br />

Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes<br />

handelt.<br />

3. Gewerbesteuer<br />

Sowohl die Beteiligungsgesellschaft als<br />

auch die Objektgesellschaft nach ihrer gewerblichen<br />

Entprägung sind vermögensverwaltend<br />

tätig, nicht gewerblich geprägt<br />

und nicht gewerblich infiziert, sodass sie<br />

keinen Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1<br />

GewStG begründen und demzufolge keiner<br />

Gewerbesteuerpflicht unterliegen (siehe<br />

Abschnitt II. 1. „Einkunftsarten“).<br />

Sollte der Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder der Objektgesellschaft<br />

entgegen dem steuerlichen Konzept des<br />

Beteiligungsmodells Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

erzielen, unterliegen sämtliche Einkünfte<br />

des Anlegers einschließlich etwaiger<br />

Veräußerungsgewinne auf Ebene der Personengesellschaft<br />

der Gewerbesteuer. Der Anleger<br />

hat in diesem Fall die Möglichkeit, die<br />

auf ihn entfallende anteilige Gewerbesteuer<br />

im Rahmen des § 35 EStG auf seine Einkommensteuer<br />

anzurechnen.<br />

4. Umsatzsteuer<br />

4.1 Ebene der Objektgesellschaft<br />

Die Objektgesellschaft als Vermieter des<br />

Neubaus ist Unternehmer im Sinne des § 2<br />

UStG. Die Umsätze aus der Vermietung und<br />

Verpachtung von Grundstücken sind nach<br />

§ 4 Nr. 12 lit. a) UStG grundsätzlich von der<br />

Umsatzsteuer befreit. Allerdings kann die<br />

Objektgesellschaft diese Umsätze gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 UStG als steuerpflichtig<br />

behandeln, wenn der Umsatz an einen<br />

anderen Unternehmer für dessen Unternehmen<br />

ausgeführt wird und soweit der andere<br />

Unternehmer das Grundstück ausschließlich<br />

für Umsätze verwendet oder zu verwenden<br />

beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht<br />

ausschließen. Die Objektgesellschaft vermietet<br />

den Neubau nach dem Fondskonzept<br />

ausschließlich an <strong>Vodafone</strong>, die das Grundstück<br />

für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug<br />

nicht ausschließen. Die Objektgesellschaft<br />

hat gemäß § 7.7 des Mietvertrages<br />

auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2<br />

i. V. m. § 4 Nr. 12 Satz 1 lit. a) UStG verzichtet.<br />

Dementsprechend kann sie die in Rechnung<br />

gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und<br />

sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern<br />

für ihr Unternehmen ausgeführt<br />

worden sind, als Vorsteuer geltend machen.<br />

Die Vorsteuer kann dabei grundsätzlich<br />

bereits dann abgezogen werden, wenn der<br />

Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs<br />

die – hinreichend dokumentierte –<br />

Absicht hat, die Eingangsumsätze für umsatzsteuerpflichtige<br />

Ausgangsumsätze an<br />

andere Unternehmer zu verwenden. Das<br />

bedeutet, dass die Objektgesellschaft auch<br />

für Zeiten des Leerstandes grundsätzlich die<br />

Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat. Sollte<br />

die Finanzverwaltung die Option zur Umsatzsteuer<br />

nicht anerkennen, ist insoweit der<br />

Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Vorsteuer<br />

kann in diesem Fall, soweit sie nicht<br />

zu aktivieren (§ 9b UStG) ist, als Werbungskosten<br />

geltend gemacht werden.<br />

Ändern sich bei dem Neubau der Objektgesellschaft<br />

innerhalb eines Zeitraums<br />

von zehn Jahren ab erstmaliger Verwendung<br />

die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug<br />

maßgebenden Verhältnisse (insbesondere<br />

bei umsatzsteuerfreier Vermietung), ist der<br />

Vorsteuerabzug für den verbleibenden Berichtigungszeitraum<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

zeitanteilig zu berichtigen<br />

(§ 15a UStG).<br />

4.2 Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

Gegenstand der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist lediglich der Erwerb und das Halten der<br />

Beteiligung an der Objektgesellschaft. Sie ist<br />

daher kein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG und<br />

unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dementsprechend<br />

kann die Beteiligungsgesellschaft<br />

die auf Ausgaben lastende Umsatzsteuer<br />

nicht als Vorsteuer geltend machen.<br />

5. Grundsteuer<br />

Auf den inländischen Grundbesitz der<br />

Objektgesellschaft ist eine jährliche Grundsteuer<br />

zu entrichten, welche von den Gemeinden<br />

erhoben wird. Die Höhe der Steuerlast<br />

richtet sich nach dem Einheitswert der<br />

Immobilie, der Steuermesszahl sowie dem<br />

Hebesatz, welcher durch die zuständige Gemeinde<br />

(Stadt <strong>Düsseldorf</strong>) festgelegt wird.<br />

Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich<br />

die Objektgesellschaft. Die mietvertraglichen<br />

Regelungen ermöglichen eine vollständige<br />

Weiterbelastung der Grundsteuer an die<br />

Mieter. Soweit eine Weiterbelastung aufgrund<br />

von Leerständen, abweichenden<br />

mietvertraglichen Regelungen, Ausfällen<br />

von Mietern oder künftiger anderer rechtlicher<br />

Beurteilung der mietvertraglichen<br />

Regelungen nicht möglich ist, entsteht für<br />

die Objektgesellschaft eine wirtschaftliche<br />

Belastung.

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