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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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112<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

sellschaft vor, dass die handelsrechtlichen<br />

Gewinne und Verluste sowie die steuerlichen<br />

Ergebnisse grundsätzlich so verteilt<br />

werden, dass die Kommanditisten unabhängig<br />

vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Beteiligungsgesellschaft<br />

hinsichtlich der insgesamt<br />

erwirtschafteten Gewinne und Verluste<br />

sowie steuerlichen Ergebnisse im<br />

gleichen Verhältnis begünstigt und belastet<br />

sind, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist.<br />

Der Bundesfinanzhof hat bei gewerblichen<br />

Personengesellschaften derartige abweichende<br />

Ergebnisverteilungsabreden<br />

steuerlich unter der Voraussetzung anerkannt,<br />

dass sie keine Rückwirkung entfalten<br />

und der nach dem Beitritt des einzelnen Gesellschafters<br />

im Geschäftsjahr erwirtschaftete<br />

Verlust hoch genug ist, um den diesem<br />

Gesellschafter zugewiesenen Verlustanteil<br />

abzudecken (BFH, Urteil vom 17.03.1<strong>98</strong>7, VIII<br />

R 293/82, BStBl II 1<strong>98</strong>7, Seite 558). Die Finanzverwaltung<br />

wendet regelmäßig Abschnitte<br />

von zwei bis drei Monaten an, in denen die<br />

in diesem Zeitraum beitretenden Gesellschafter<br />

tatsächlich unabhängig von ihrem<br />

Beitrittszeitpunkt gleichbehandelt werden.<br />

Damit wird vermieden, auf den konkreten<br />

Beitrittszeitpunkt jedes einzelnen Gesellschafters<br />

abzustellen und die angefallenen<br />

Ergebnisse auf den Tag genau abgrenzen zu<br />

müssen. Der Bundesfinanzhof hat für geschlossene<br />

<strong>Immobilienfonds</strong> in der Rechtsform<br />

der KG mit Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung ebenfalls grundsätzlich<br />

eine abweichende Ergebnisverteilung anerkannt,<br />

wenn sie bei Gründung des geschlossenen<br />

<strong>Immobilienfonds</strong> vereinbart<br />

wird (BFH, Urteil vom 27.07.2004, IX R 20/03,<br />

BStBl II 2005, Seite 33). Es ist davon auszugehen,<br />

dass die Ergebnisverteilungsabrede<br />

auch auf die von der Beteiligungsgesellschaft<br />

mittelbar erzielten Einkünfte aus der<br />

Objektgesellschaft sowie auf etwaig erzielte<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20<br />

Abs. 1 Ziffer 7 EStG anzuwenden ist. Auf<br />

Grundlage der Abschichtung des Ergebnisses<br />

könnten sich unterschiedliche Zuweisungen<br />

steuerlich negativer oder positiver<br />

Ergebnisse für den einzelnen Anleger ergeben.<br />

Diese wären, soweit möglich, ohne<br />

zeitliche Begrenzung auszugleichen.<br />

Sollte die Finanzverwaltung dem vereinbarten<br />

Ergebnisverteilungsschlüssel nicht<br />

folgen, ist das steuerliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft<br />

den Anlegern grundsätzlich<br />

entsprechend den nach ihrem Beitritt<br />

anfallenden Einnahmen und Ausgaben<br />

zuzurechnen.<br />

Die genaue Höhe des steuerlichen Ergebnisses<br />

wird vom Finanzamt im Rahmen<br />

des Feststellungsverfahrens bzw. in einer<br />

bei der Beteiligungsgesellschaft durchzuführenden<br />

steuerlichen Außenprüfung festgestellt.<br />

1.6 Möglichkeit der Verlustverrechnung<br />

Negative Einkünfte sind im Jahr ihrer Entstehung<br />

nach derzeitiger Rechtslage unter<br />

Berücksichtigung von §§ 15b und 15a EStG<br />

bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />

nur eingeschränkt ausgleichsfähig (vgl. hierzu<br />

nachstehende Ausführungen). Die Regelungen<br />

der §§ 15b und 15a EStG sind gemäß<br />

§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung anwendbar.<br />

Gemäß § 20 Abs. 7 EStG gilt § 15b EStG<br />

zudem sinngemäß bei Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />

1.6.1 Verlustausgleichsbeschränkung bei<br />

Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG)<br />

Nach § 15b EStG dürfen Verluste aus einem<br />

Steuerstundungsmodell weder mit<br />

Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsquellen<br />

ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden. Die Verluste mindern die<br />

Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den<br />

folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben<br />

Einkunftsquelle (hier Vermietung und Verpachtung)<br />

erzielt. § 15a EStG ist insoweit<br />

nicht anzuwenden.<br />

Ein Steuerstundungsmodell gemäß § 15b<br />

Abs. 2 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer<br />

modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile<br />

in Form negativer Einkünfte erzielt werden<br />

sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen<br />

aufgrund eines vorgefertigten<br />

Konzepts die Möglichkeit geboten wird, zumindest<br />

in der Anfangsphase der Investition<br />

Verluste mit den übrigen Einkünften verrechnen<br />

zu können. Die dargestellte Verlustausgleichsbeschränkung<br />

ist nur anzuwenden,<br />

wenn innerhalb der Anfangsphase das<br />

Verhältnis der Summe der prognostizierten<br />

Verluste zur Höhe des eingesetzten Eigenkapitals<br />

10 % übersteigt.<br />

Bei mehrstöckigen Personengesellschaften<br />

ist bereits auf Ebene der Untergesellschaften<br />

zu prüfen, ob § 15b EStG anzuwenden<br />

ist. Wird die Anwendung des § 15b<br />

EStG auf Ebene der Untergesellschaft bejaht,<br />

ist ein Verlustausgleich mit anderen<br />

Einkünften auf Ebene der Obergesellschaft<br />

nicht möglich (Tz. 21 des BMF-Schreibens<br />

vom 17.07.2007, BStBl I 2007, Seite 542).<br />

Auf Ebene der Objektgesellschaft werden<br />

gemäß der erstellten Prognoserechnung ab<br />

dem Zeitpunkt, ab dem sich die Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft beteiligt,<br />

aufgrund der Vermietung des fertiggestellten<br />

Neubaus keine Verluste erwartet.<br />

Dies hat zur Folge, dass die Regelungen des<br />

§ 15b EStG auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

keine Auswirkung haben. Sollte die Objektgesellschaft<br />

in der Folgezeit abweichend zur<br />

Prognose Verluste erzielen, könnte die Finanzverwaltung<br />

gemäß § 15b EStG deren Ausgleich<br />

mit anderen Einkünften versagen.<br />

Ferner geht der Anbieter davon aus, dass<br />

§ 15b EStG auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht anzuwenden ist, da in der<br />

Anfangsphase der Investitionsphase gemäß<br />

der Prognoserechnung keine steuerlich zuzurechnenden<br />

Verluste erwartet werden.<br />

1.6.2 Verlustausgleichsbegrenzung (§ 15a<br />

EStG)<br />

Die Höhe der steuerlich zuzurechnenden<br />

negativen Ergebnisse wird ferner durch § 15a<br />

EStG beschränkt. Ausgleichsfähig, d. h. mit<br />

anderen positiven Einkünften zu verrechnen,<br />

sind steuerlich negative Ergebnisse nur, soweit<br />

sie die eingezahlte Einlage beziehungsweise<br />

eine gegebenenfalls darüber hinausgehende<br />

im Handelsregister eingetragene<br />

Haftsumme des Kommanditisten nicht überschreiten;<br />

sie dürfen insoweit auch nicht nach<br />

§ 10d EStG abgezogen werden.

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