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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Steuerliche Grundlagen<br />

111<br />

Der Neubau wird von der Objektgesellschaft<br />

nicht im Betriebsvermögen gehalten.<br />

Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG beträgt die Abschreibung<br />

für das Gebäude 2 % p. a. Für<br />

das Parkhaus ist unter Umständen ein höherer<br />

Abschreibungssatz möglich (OFD Frankfurt,<br />

Verfügung vom 09.01.1995, S-2196 A-9-St II 23,<br />

BB 1995 Satz 354). Gemäß einem Urteil des<br />

Hessischen Finanzgerichts vom 14.02.2006<br />

(Az. 12 K 4807/01) ist jedoch eine an einem<br />

Miet- oder Geschäftshaus angebaute Mehrfachparkanlage<br />

analog zu den Gebäudeteilen,<br />

denen sie zuzuordnen ist, abzuschreiben.<br />

Aus Vorsichtsgründen wurde daher sowohl<br />

für die Bürogebäude als auch für das Parkhaus<br />

ein AfA-Satz in Höhe von 2 % angenommen.<br />

Bei den ebenerdigen Parkflächen<br />

handelt es sich um Außenanlagen, die als<br />

unselbstständige Gebäudeteile zu behandeln<br />

sind, da sie mit dem Parkhaus bzw. dem<br />

Gebäude in einem einheitlichen Nutzungsund<br />

Funktionszusammenhang stehen (BFH,<br />

Az. VIII R 121/73, BStBl II 78, Seite 2010; vgl.<br />

Abschnitt 7.1 „Unbewegliche Wirtschaftsgüter“<br />

EStH). Diese sind daher einheitlich mit<br />

dem restlichen Gebäude abzuschreiben.<br />

Auf den Grund und Boden können dagegen<br />

keine Abschreibungen vorgenommen<br />

werden.<br />

In die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung<br />

fließen neben dem Kaufpreis<br />

auch solche Aufwendungen ein, die mit dem<br />

Erwerbsvorgang eng zusammenhängen, wie<br />

Notar- und Grundbuchkosten. Die Bemessungsgrundlage<br />

für die Abschreibungen<br />

wurde unter der vorläufigen Annahme eines<br />

Anteils am Grund und Boden von 15 % ermittelt.<br />

Des Weiteren können sich zusätzliche<br />

Anschaffungskosten aus etwaigen von der<br />

Beteiligungsgesellschaft in der Investitionsphase<br />

aufgewendeten Kosten (vgl. Abschnitt<br />

I. 3. „Aufwendungen“) sowie aus dem von<br />

der Beteiligungsgesellschaft für den Erwerb<br />

des 94,8 %igen Kommanditanteils gezahlten<br />

Kaufpreises ergeben, soweit der Kaufpreis<br />

den bilanziellen Eigenkapitalanteil übersteigt.<br />

Diese Aufwendungen wären auf die Wirtschaftsgüter<br />

der Objektgesellschaft zu verteilen.<br />

Hierdurch würde sich ebenfalls die<br />

AfA-Bemessungsgrundlage des Neubaus erhöhen.<br />

Neben der Abschreibung können insbesondere<br />

die Zinsaufwendungen der Objektgesellschaft<br />

aus der Finanzierung des<br />

Erwerbs des Grundstückes und der Errichtung<br />

der Immobilie als Werbungskosten gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abgezogen<br />

werden. Entsprechend den Regelungen<br />

des sogenannten Bauherrenerlasses sind<br />

Zinsen und Bearbeitungsgebühren, welche<br />

im Zusammenhang mit dem langfristigen<br />

Darlehen anfallen, den sofort abziehbaren<br />

Werbungskosten zuzurechnen. Gleiches<br />

gilt für das einbehaltene Disagio, welches<br />

den marktüblichen Betrag nicht übersteigt<br />

(BMF-Schreiben vom 20.10.2003, IV C 3 –<br />

S 2553a – 48/03, BStBl I 2003, Seite 546, Tz.<br />

12 und 15; § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG).<br />

Die Bestimmungen zur steuerlichen<br />

Berücksichtigung betrieblich veranlasster<br />

Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sogenannte<br />

Zinsschranke) sind nicht auf<br />

vermögensverwaltende Personengesellschaften<br />

anwendbar (BMF-Schreiben vom<br />

04.07.2008, BStBl I 2008, Seite 718, Tz. 5). Für<br />

die Objektgesellschaft ergibt sich insofern<br />

keine Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

der Zinsaufwendungen.<br />

Weitere laufende Kosten auf Ebene der<br />

Objektgesellschaft können steuerlich als Werbungskosten<br />

nur insoweit Berücksichtigung<br />

finden, als sie, wie z. B. die Zinsaufwendungen<br />

für das langfristige Darlehen im Zusammenhang<br />

mit den Einkünften aus der Vermietungstätigkeit<br />

der Objektgesellschaft stehen.<br />

1.4.2 Aufwendungen auf der Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft<br />

Bezüglich der Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

kann die Beteiligungsgesellschaft<br />

keine Abschreibungen mit steuerlicher<br />

Wirkung vornehmen. Eine Beteiligung an<br />

einer Personengesellschaft ist kein selbstständig<br />

zu bewertendes Wirtschaftsgut,<br />

wenngleich sie in der Steuerbilanz der Beteiligungsgesellschaft<br />

auszuweisen ist. Abschreibungen<br />

können insoweit nur auf die<br />

Anteile der Beteiligungsgesellschaft an den<br />

einzelnen Wirtschaftsgütern der betreffenden<br />

Personengesellschaften bei diesen vorgenommen<br />

werden.<br />

Weitere laufende Kosten auf Ebene der<br />

Beteiligungsgesellschaft können steuerlich<br />

nur insoweit als Werbungskosten Berücksichtigung<br />

finden, als sie im Zusammenhang<br />

mit den Einkünften aus der Vermietungstätigkeit<br />

der Objektgesellschaft stehen.<br />

1.4.3 Sonderwerbungskosten des Anlegers<br />

Kosten auf der Ebene des Anlegers im<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung an der<br />

Beteiligungsgesellschaft sowie der mittelbaren<br />

Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

können grundsätzlich steuerlich als Sonderwerbungskosten<br />

berücksichtigt werden.<br />

Sofern der einzelne Anleger Aufwendungen<br />

getätigt hat, die im direkten Zusammenhang<br />

mit seiner unmittelbaren<br />

bzw. mittelbaren Beteiligung an der Beteiligungs-<br />

oder Objektgesellschaft stehen,<br />

kann er diese als Sonderwerbungskosten<br />

geltend machen. Dazu ist es erforderlich,<br />

dass der Anleger die Art und Höhe der Aufwendungen<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

mitteilt und entsprechende Nachweise beifügt.<br />

Ein Abzug solcher Kosten im Rahmen<br />

der persönlichen Steuererklärung des Anlegers<br />

ist nicht möglich.<br />

Die Geltendmachung von Sonderwerbungskosten<br />

ist nur möglich, soweit die vom<br />

Anleger getätigten Aufwendungen auf Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung gemäß<br />

§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und nicht<br />

auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß<br />

§ 20 Abs.1 Nr. 7 EStG (§ 20 Abs. 6 EStG) entfallen.<br />

1.5 Ergebnisverteilung<br />

Nach § 13 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

erfolgt die Verteilung des Jahresergebnisses<br />

grundsätzlich im Verhältnis der<br />

gezeichneten Kapitalanteile der Gesellschafter.<br />

Da nicht davon auszugehen ist,<br />

dass das benötigte Eigenkapital bereits mit<br />

Beginn der Platzierung vollständig gezeichnet<br />

ist, sondern es zu einem sukzessiven<br />

Beitritt der Anleger kommen könnte, sieht<br />

der Gesellschaftsvertrag in § 13 Ziffer 6 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsge-

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