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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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110<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Prognostizierte Abschreibungsbemessungsbasis<br />

EUR<br />

Vorläufige Annahme<br />

85 % Gebäudeanteil<br />

Abschreibungsbemessungsgrundlage Objektgesellschaft<br />

Baukosten/Kaufpreis 260.244.109<br />

Baubetreuung 510.000<br />

Bearbeitungsgebühr und Bereitstellungsprovision Bankenkonsortium 1.715.938<br />

Erwerbsnebenkosten 182.750<br />

Abschreibungsbemessungsbasis Objektgesellschaft 262.652.797<br />

Abschreibungsbemessungsgrundlage Beteiligungsgesellschaft<br />

Konzeptionsgebühren 340.000<br />

Vergütung 850.000<br />

Finanzierungsvermittlung 2.125.000<br />

Fondsschließungsgarantie 3.825.000<br />

Eigenkapital, Agio 17.212.075<br />

Beteiligungsvermittlung 2.975.000<br />

Sonstige Kosten 2.358.113<br />

Abschreibungsbemessungsbasis Beteiligungsgesellschaft 29.685.188<br />

Alle Beträge in EUR. Rundungsdifferenzen durch EDV-bedingte Auf- und Abrundungen sind möglich.<br />

1.3.2 Anleger<br />

Auch auf Ebene des Anlegers ist bei<br />

nicht nur kurzfristiger Beteiligung und bei<br />

reiner Eigenkapitalfinanzierung der Beteiligung<br />

die (konkrete) Überschusserzielungsabsicht<br />

grundsätzlich zu bejahen (BMF-<br />

Schreiben vom 08.10.2004, Tz. 31; BFH, Urteil<br />

vom 20.07.2010, BStBl II 2010, Seite 2038). Soweit<br />

Anleger ihre Beteiligung ganz oder teilweise<br />

durch einen Kredit finanzieren oder<br />

weitere Sonderwerbungskosten im Zusammenhang<br />

mit ihrer Beteiligung anfallen, kann<br />

auf ihrer Ebene die Überschusserzielungsabsicht<br />

fehlen. Dann können steuerliche Liebhabereigesichtspunkte<br />

bezüglich des einzelnen<br />

betroffenen Anlegers zum Tragen<br />

kommen. Die Beteiligungsgesellschaft hat<br />

in ihren Planungen eine etwaige Fremdfinanzierung,<br />

die von der individuellen Entscheidung<br />

des Anlegers abhängig ist, nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Ferner ist zu beachten, dass im Falle der<br />

Übertragung der Beteiligung zum Zeitpunkt<br />

des Vorliegens hoher Verluste einkommensteuerrechtlich<br />

die Nichtanerkennung der<br />

steuerlichen Verluste beim Übertragenden<br />

drohen kann.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

(OFD <strong>Düsseldorf</strong>, Vfg. vom 23.09.2004, koordinierter<br />

Ländererlass, S-2253 A – St 214 – D,<br />

EStK NRW § 21 EStG Fach 5 Nr. 800), welche<br />

auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom<br />

09.07.2002, IX R 47/99, BStBl II 2003, Seite 580)<br />

basiert, spricht die Veräußerung eines Anteils<br />

an einem geschlossenen <strong>Immobilienfonds</strong><br />

innerhalb von fünf Jahren nach dessen<br />

Erwerb und vor Erreichen des Totalüberschusses<br />

gegen die positive Einkunftserzielungsabsicht.<br />

Dieser Grundsatz dürfte entsprechend<br />

auf die mittelbare Beteiligung des<br />

Anlegers an der Objektgesellschaft über die<br />

Beteiligungsgesellschaft anzuwenden sein.<br />

Der Anleger sollte die Fragen einer etwaigen<br />

Anteilsfremdfinanzierung bzw. der Übertragung<br />

seiner Beteiligung mit seinem steuerlichen<br />

Berater im Vorhinein detailliert abstimmen.<br />

Im Übrigen wird ergänzend auf die<br />

Risikohinweise im Kapitel „Risiken“ dieses<br />

Prospektes verwiesen.<br />

1.4 Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses<br />

Das steuerlich relevante Ergebnis der<br />

Objekt- und Beteiligungsgesellschaft wird<br />

aus dem Überschuss der Einnahmen über<br />

die Werbungskosten ermittelt, wobei es<br />

überwiegend auf den Zeitpunkt des Zuflusses<br />

der Einnahmen und des Abflusses der<br />

Werbungskosten ankommt (§ 11 EStG).<br />

1.4.1 Aufwendungen auf der Ebene der<br />

Objektgesellschaft<br />

Der von der Objektgesellschaft zu errichtende<br />

Neubau (Bürogebäude, Tiefgarage,<br />

ebenerdige Parkflächen, Parkhaus und Kindertagesstätte)<br />

unterliegt grundsätzlich gemäß<br />

§ 7 EStG der Absetzung für Abnutzung.<br />

Zur Inanspruchnahme ist der rechtliche oder<br />

wirtschaftliche Eigentümer sowie derjenige<br />

berechtigt, der eigene Herstellungskosten<br />

für ein fremdes Wirtschaftsgut getragen hat<br />

(vgl. Hinweis 4.7 EStH „Eigenaufwand für ein<br />

fremdes Wirtschaftsgut“). Soweit die Objektgesellschaft<br />

den Neubau auf dem von ihr erworbenen<br />

Grundstück erbaut hat, ist sie daher<br />

als rechtlicher Eigentümer zur Abschreibung<br />

befugt. Die Objektgesellschaft hat mit<br />

notariellem Grundstückskaufvertrag vom<br />

10.09.2010 das Grundstück in der Viersener<br />

Straße und in der Neuwerker Straße in <strong>Düsseldorf</strong><br />

erworben. Der Besitz des unbebauten<br />

Grundstücks ist bereits am 11.09.2010<br />

nebst den Nutzen und Lasten übergegangen.<br />

Ihr ist folglich ab diesem Zeitpunkt das<br />

wirtschaftliche Eigentum des unbebauten<br />

Grundstücks zuzurechnen. Hinsichtlich der<br />

geplanten Baumaßnahmen auf dem von der<br />

Stadt <strong>Düsseldorf</strong> zur Nutzung überlassenen<br />

Gelände kann die Objektgesellschaft die von<br />

ihr aufgewendeten Herstellungskosten zumindest<br />

als Eigenaufwand für ein fremdes<br />

Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abschreiben.<br />

Mit Fertigstellung des Neubaus<br />

stehen der Objektgesellschaft damit die<br />

Abschreibungen sowohl für den auf ihrem<br />

eigenen Grundstück (Bürogebäude, Tiefgarage<br />

und Kindertagesstätte) als auch auf<br />

dem Grundstück der Stadt <strong>Düsseldorf</strong> (Parkhaus<br />

und ebenerdige Parkplätze) errichteten<br />

Neubau zu.

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