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DFH Immobilienfonds 98 Vodafone Campus Düsseldorf

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Steuerliche Grundlagen<br />

109<br />

Qualifiziert die Finanzverwaltung die Einkünfte<br />

der Objektgesellschaft entgegen der<br />

Konzeption als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

gemäß § 15 EStG, gelten auch die Einkünfte<br />

aus der Anlage der Liquidität sowie<br />

aus den Zinsbegrenzungsgeschäften in<br />

vollem Umfang gemäß §§ 20 Abs. 8, 15 Abs. 3<br />

Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb,<br />

sodass sowohl die Objekt- und Beteiligungsgesellschaft<br />

als auch der Anleger Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb erzielen.<br />

1.3 Überschusserzielungsabsicht<br />

Weitere Voraussetzung für die steuerliche<br />

Anerkennung der Erzielung steuerpflichtiger<br />

Einkünfte aus einer Beteiligung ist, dass sowohl<br />

auf Ebene der Objektgesellschaft als<br />

auch auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

und auf Ebene des einzelnen Anlegers eine<br />

Überschusserzielungsabsicht vorliegt und<br />

nach den Berechnungen ein steuerlicher<br />

Totalüberschuss prognostiziert werden kann<br />

(BMF-Schreiben vom 08.10.2004, IV C 3 – S<br />

2253 – 91/04, BStBl I 2004, Seite 993, Tz. 31 f.;<br />

BFH, Beschluss vom 02.07.2008, IX B 46/08,<br />

BStBl II 2008, Seite 815).<br />

1.3.1 Objektgesellschaft und Beteiligungsgesellschaft<br />

Nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzhofs<br />

(Urteil vom 30.09.1997, BStBl II 1997,<br />

Seite 771) war für Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung bei einer auf Dauer angelegten<br />

Vermietungstätigkeit grundsätzlich<br />

vom Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht<br />

auszugehen. Die Finanzbehörden der<br />

Länder haben mit ihrem BMF-Schreiben vom<br />

08.10.2004 (IV C 3 – S 2253 – 91/04, BStBl<br />

2004 I, Seite 933) hierzu umfassend Stellung<br />

genommen:<br />

– Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer<br />

angelegt, wenn sie nach den bei Beginn<br />

der Vermietung ersichtlichen Umständen<br />

keiner Befristung unterliegt. Hat der Steuerpflichtige<br />

den Entschluss auf Dauer zu<br />

vermieten endgültig gefasst, gelten die<br />

Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofes<br />

vom 30.09.1997 für die Dauer seiner<br />

Vermietungstätigkeit auch dann, wenn<br />

er das bebaute Grundstück später aufgrund<br />

eines neu gefassten Entschlusses<br />

veräußert (BFH, Urteil vom 09.07.2002, IV<br />

R 47/99, BStBl II 2003, Seite 580).<br />

– Gegen die Überschusserzielungsabsicht<br />

spricht somit nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

eine nur vorübergehende Vermietungsabsicht<br />

des Steuerpflichtigen, wie<br />

dies z. B. bei einer Beteiligung an einem<br />

Mietkauf- oder Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot<br />

oder Verkaufsgarantie der<br />

Fall wäre, wenn voraussichtlich Werbungskostenüberschüsse<br />

erzielt werden. Ebenfalls<br />

gegen die Überschusserzielungsabsicht<br />

spricht, wenn sich der Steuerpflichtige<br />

die Möglichkeit ausbedungen hat, das<br />

Mietobjekt innerhalb einer bestimmten<br />

Frist, innerhalb der ein positiver Gesamtüberschuss<br />

nicht erzielt werden kann, zu<br />

veräußern. Beweisanzeichen hierfür könnten<br />

der Abschluss eines entsprechend<br />

kurzen Zeitmietvertrages oder einer entsprechend<br />

kurzen Fremdfinanzierung<br />

oder die Suche nach einem Käufer schon<br />

kurze Zeit nach Anschaffung oder Herstellung<br />

des Gebäudes sein. Wird das bebaute<br />

Grundstück innerhalb eines engen<br />

zeitlichen Zusammenhangs von in der<br />

Regel bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung<br />

oder Herstellung veräußert, und<br />

wurde in dieser Zeit ein Werbungskostenüberschuss<br />

erwirtschaftet, so spricht dies<br />

gegen die Einkunftserzielungsabsicht<br />

(BMF-Schreiben vom 08.10.2004, Tz. 5 ff.).<br />

– Die Beteiligung der Anleger an der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist als langfristige Investition<br />

zu sehen, die auf die Erzielung<br />

von Überschüssen gerichtet ist. Sowohl<br />

die Objektgesellschaft als auch die Beteiligungsgesellschaft<br />

sind auf unbestimmte<br />

Zeit errichtet. Die Objektgesellschaft<br />

hat über den Neubau bereits einen langfristigen<br />

Mietvertrag abgeschlossen (vgl.<br />

Abschnitt I. 2. „Investitionsphase II“).<br />

– Sprechen dennoch Beweisanzeichen gegen<br />

das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht,<br />

wird die Finanzverwaltung<br />

prüfen, ob ein Totalüberschuss zu erzielen<br />

ist. Hierzu ist eine Prognoserechnung für<br />

den Zeitraum der voraussichtlichen Vermögensnutzung<br />

aufzustellen. Der Prog-<br />

nosezeitraum umfasst, sofern nicht von<br />

einer zeitlich befristeten Vermietung auszugehen<br />

ist, 30 Jahre. Dieser beginnt mit<br />

der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes.<br />

Bei der Prognoserechnung ist von<br />

den Ergebnissen auszugehen, die sich<br />

nach den einkommensteuerrechtlichen<br />

Vorschriften voraussichtlich ergeben<br />

werden. Ein eventueller Veräußerungsgewinn<br />

gemäß § 23 EStG (Spekulationsgewinn)<br />

ist nicht bei der Ermittlung des<br />

Totalüberschusses der Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung einzubeziehen.<br />

– Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

(Urteil vom 20.07.2010, BStBl II<br />

2010, Seite 1038) ist bei der Vermietung<br />

von Gewerbeobjekten die Überschusserzielungsabsicht<br />

– entgegen den Ausführungen<br />

im BMF-Schreiben vom 08.10.2004<br />

– stets konkret festzustellen. Den Steuerpflichtigen<br />

trifft im Zweifel die objektive<br />

Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen<br />

der Überschusserzielungsabsicht.<br />

Wie die Finanzverwaltung auf dieses neue<br />

Urteil des Bundesfinanzhofs reagieren<br />

wird, bleibt abzuwarten.<br />

– Nach der jeweiligen steuerlichen Ergebnisprognose<br />

werden die Objektgesellschaft<br />

und die Beteiligungsgesellschaft jeweils<br />

durch die Vermietung der Immobilie<br />

durch die Objektgesellschaft ab dem Jahr<br />

2013 einen steuerlichen Totalüberschuss<br />

erzielen. Kumulierte handelsrechtliche<br />

Gewinne entstehen nach der jeweiligen<br />

Prognoserechnung ab dem Jahr 2014<br />

bzw. 2018. Insofern ist sowohl auf der<br />

Ebene der Objektgesellschaft als auch<br />

auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

– wie von der neuen Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs gefordert –<br />

konkret eine Überschusserzielungsabsicht<br />

festzustellen. Die von der Finanzverwaltung<br />

derzeit im BMF-Schreiben<br />

vom 08.10.2004 gestellten Anforderungen<br />

sind damit ebenfalls erfüllt.

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